Dr. Jürgen HartungDr. Jürgen Hartung | Datenschutz | 26.03.2020 | Köln

Umgang mit Arbeitnehmerdaten während der Corona-Krise


Der Ausbruch des Coronavirus wirft (unter vielen anderen) die Frage auf, welche Befugnisse und Pflichten Arbeitgeber bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Arbeitnehmer und Dritter, die in Kontakt mit dem Unternehmen stehen, haben.

Als Prämisse ist auch von den Aufsichtsbehörden anerkannt, dass der Datenschutz in einer derartigen Ausnahmesituation notwendigen Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nicht entgegenstehen darf. Er ist allerdings auch nicht außer Kraft gesetzt. Es gelten vielmehr die allgemeinen Regeln der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), ggf. in Verbindung mit dem Infektionsschutz- oder dem Arbeitsrecht. Diese Regeln stellen einen ausreichenden Interessenausgleich auch in einer derartigen Ausnahmesituation sicher.

Einzelne Maßnahmen und deren rechtliche Zulässigkeit

Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat, um Verpflichtungen und Verträge zu erfüllen, wenn dies im berechtigten Interessen des Unternehmens oder eines Dritten erforderlich ist, um gesetzliche Pflichten zu erfüllen oder um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder anderer Personen zu schützen. 

Mehr...

Diesen Beitrag teilen:

Dr. Jürgen Hartung

Dr. Jürgen Hartung

PartnerRechtsanwalt
Konrad-Adenauer-Ufer 23
50668 Köln
T +49 221 2091 643
M +49 172 6925 754

E-Mail

LinkedIn

Weitere Beiträge