23.11.2021 Newsletter
Wettbewerbsregister: BMWi läutet finale Phase ein
Endlich ist es soweit: Daten können elektronisch an das Wettbewerbsregister übermittelt werden. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat am 29. Oktober 2021 im Bundesanzeiger sein „Go“ erteilt. Behörden sind bereits ab dem 1. Dezember 2021 verpflichtet, dem Bundeskartellamt Sanktionsentscheidungen elektronisch mitzuteilen. Ab diesem Zeitpunkt können öffentliche Auftraggeber auch Informationen des Wettbewerbsregisters abfragen. Ab dem 1. Juni 2022 müssen die Informationen von öffentlichen Auftraggebern in Vergabeverfahren mit einem Auftragswert ab EUR 30.000 abgerufen werden, zudem können betroffene Unternehmen und amtliche Verzeichnisstellen Auskunft verlangen.
Der Zeitplan steht
Das Wettbewerbsregister dient öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren als Informationsquelle. Es gibt Auskunft darüber, ob Unternehmen aufgrund von begangenen Wirtschaftsdelikten vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können oder sogar ausgeschlossen werden müssen. Strafverfolgungsbehörden müssen ihre Entscheidungen dafür dem Bundeskartellamt mitteilen. Die dann im Wettbewerbsregister gespeicherten Informationen müssen künftig in bestimmten Vergabeverfahren abgefragt werden (weitere Informationen finden Sie dazu in unseren Newslettern vom April 2021 und vom August 2017).
Das Bundeskartellamt verkündete bereits im März 2021 die technische Betriebsbereitschaft des digitalen Registers und wartete seitdem auf den Startschuss des BMWi. In der Zwischenzeit waren und sind öffentliche Auftraggeber zur Registrierung aufgerufen. Die nun bekanntgegebene Feststellung des BMWi war die letzte formale Voraussetzung für die Nutzung des Wettbewerbsregisters.
Aus der Bekanntgabe ergeben sich die zwei folgenden Stichtage:
1. Dezember 2021:
- Mitteilungspflicht: Strafverfolgungsbehörden und Behörden, die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen sind, sind verpflichtet dem Bundeskartellamt relevante Verstöße zu melden (§ 2 Abs. 1 und 2 WRegG).
- Abfragemöglichkeit: Öffentliche Auftraggeber, die bereits registriert sind, können Informationen des Wettbewerbsregisters abrufen.
1. Juni 2022:
- Abfragepflicht: Öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren ab einem Auftragswert von 30.000 Euro sind verpflichtet, die Informationen des Wettbewerbsregisters abzufragen.
- Auskunftsrecht der Unternehmen: Unternehmen und natürlichen Personen haben das Recht, einmal pro Jahr Auskunft über sie betreffende Inhalte des Wettbewerbsregisters zu verlangen. Liegt ein besonderes Interesse vor, kann öfter Auskunft verlangt werden.
- Antragsberechtigung amtlicher Verzeichnisse: Amtliche Verzeichnisstellen, die den Anforderungen des Art. 64 der Richtlinie über öffentliche Auftragsvergabe (RiLi 2014/24/EU) entsprechen, können mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen. Das vereinfacht die sog. Präqualifizierung von Unternehmen durch amtliche Verzeichnisse wie bspw. das des DIHK. Durch die Listung im Verzeichnis kann ein Unternehmen auftragsunabhängig seine Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für in Vergabeverfahren relevante Punkte nachweisen.
Übergangsphase
Nach über vier Jahren Vorbereitung ist nun der letzte Schritt zur Einführung des Wettbewerbsregisters vollzogen. Es gelten weiterhin die Abfragepflichten hinsichtlich der Korruptionsregister der Länder und des Gewerbezentralregisters, bis die öffentlichen Auftraggeber ab Juni nächsten Jahres verpflichtet sind, die Informationen aus dem bundesweiten Wettbewerbsregister zu beziehen. Außerdem besteht für weitere drei Jahre nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister freiwillig abzufragen.