Kartellrecht und Fusionskontrolle20.04.2020Köln Newsletter
Welche Corona-Regelungen gelten für den Einzelhandel?
Herr Dr. Dohrn, Herr Kuhn, der stationäre Handel, etwa für Kinderausstattung oder Spielwaren und bis zu einer Fläche von 800 Quadratmetern, kann ab heute, dem 20. April, wieder für seine Kunden öffnen.
Dohrn: Das ist grundsätzlich richtig. Allerdings gelten in einigen Bundesländern und Kommunen teilweise abweichende Regelungen. Der Bund-Länder-Beschluss ist nämlich nicht mehr als eine Leitlinie. Händler müssen sich also nach den Regeln ihres einschlägigen Bundeslandes und ihrer Kommune richten. Dieser Flickenteppich ist ärgerlich, weil es zu einem enormen Informationsaufwand für den Einzelhandel führt.
So gibt es z. B. schon Unterschiede, ab wann die Lockerungen gelten. Während die Regelungen in den meisten Bundesländern bereits ab dem 20. April gelten, greifen in Brandenburg die neuen Bestimmungen erst ab dem 22. April, in Berlin wohl erst ab dem 23. April, in Thüringen ab dem 24. April und in Bayern sogar erst ab dem 27. April. Auch für Einkaufscenter gelten je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen. In Sachsen bleiben auch ab dem 20. April Verkaufsstellen in Shopping-Centern geschlossen, sofern sie nicht der Grundversorgung dienen. Im Saarland darf die Gesamtfläche aller Verkaufsstellen innerhalb des Shopping-Centers nicht mehr als 800 Quadratmeter betragen. In anderen Bundesländern, wie z. B. NRW, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachen, dürfen dagegen Verkaufsstellen in Einkaufscentern mit jeweils einer eigenen Verkaufsfläche von maximal 800 Quadratmetern öffnen. Sie sehen, im Detail gibt in den Ländern durchaus wichtige Unterschiede.
Nordrhein-Westfalen geht offenbar eigene Wege. Laut Infos unserer Mitglieder werden dort auch Babyfachgeschäfte mit Flächen größer als 800 Quadratmetern geöffnet. Dürfen die das?
Dohrn: Ja, in NRW fallen auch Babyfachmärkte nicht unter die Verkaufsflächenbeschränkung. D. h. diese können auch dann öffnen, wenn sie eine größere Verkaufsfläche als 800 Quadratmeter haben. Diese Sonderregelung gibt es aber nur in NRW.
Könnte ein Händler mit 900 Quadratmetern auch einfach eine 100 Quadratmeter große Verkaufsfläche absperren und genügt damit den Bedingungen?
Dohrn: Auch hier gibt es leider keine bundesweit einheitliche Regelung. Einige Bundesländer wie NRW, Niedersachen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Bayern, lassen die Öffnung nur solcher Verkaufsstellen zu, deren tatsächliche Verkaufsfläche 800 Quadratmeter nicht überschreitet. Andere Bundesländer sind hier flexibler und erlauben ausdrücklich die Beschränkung bzw. Absperrung einer tatsächlich größeren Verkaufsfläche auf 800 qm. Dieses gilt z. B. in Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Hamburg, Hessen, Brandenburg und Schleswig-Holstein.
Muss der Händler öffnen oder kann er bei Bedenken wegen der Infektionsgefahr weiterhin geschlossen bleiben? Und wer zahlt dann das Gehalt der Mitarbeitenden?
Kuhn: Es besteht nur dann eine Pflicht zur Öffnung des Geschäfts, wenn es sog. Betreiberpflichten im Mietvertrag gibt. Dieses ist in der Regel bei Mietverträgen in Shopping- Centern der Fall. Ansonsten ist es die Entscheidung des Händlers. Öffnet er aber nicht, obwohl dieses möglich wäre, muss er gut überlegen, denn das kann dazu führen, dass die Agentur für Arbeit kein Kurzarbeitergeld zahlt.
Können sich Mitarbeitende aus Angst vor Infektion verweigern, im stationären Geschäft zu bedienen?
Kuhn: Wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Arbeitsschutzvorgeben umsetzt, kann ein Arbeitnehmer nicht einfach die Arbeit verweigern, weil er Angst hat. Der Arbeitgeber ist hierbei gehalten, bei Risikogruppen (z. B. ältere Mitarbeiter) zu überlegen, ob diese möglicherweise im Lager eingesetzt werden können, um Risiken zu minimieren.
Welche Möglichkeiten haben Kollegen anderer Bundesländer, deren Existenz durch fortgeführte Schließung bedroht ist, rechtlich – und vor allem schnell – dagegen vorzugehen?
Kuhn: Man hat die Möglichkeit, gegen die Allgemeinverfügung des jeweiligen Bundeslandes bzw. der Kommune zu klagen. Bisherige Klagen, wie z. B. jüngst die von Galeria Karstadt Kaufhof, sind aber alle gescheitert, da die Richter dem Gesundheitsschutz in der pandemischen Lage in Deutschland den Vorrang geben.
Der Einzelhandel darf bei Einhaltung von Hygienemaßnahmen zum Teil wieder öffnen? Welche Vorkehrungen sind damit gemeint?
Kuhn: Am 16.4.2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in diesem Kontext einen „SARS-Cov2-Arbeitsschutzstandard" vorgestellt. Dieser fasst die Mindeststandards für ein betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz zusammen. Der Arbeitsschutzstandard wird ergänzt durch Vorgaben des Unfallversicherungsträgers (Berufsgenossenschaft). Wesentliche Maßnahmen sind u. a. die Beschränkung der Personen pro Quadratmeter, die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, die Vermeidung von Schlangen vor den Geschäften und die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen. Einige dieser Vorgaben sind auch in den jeweiligen Landesverordnungen klar vorgegeben. In Bayern muss der Händler darüber hinaus ein Schutz- und Hygienekonzept ausarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen.
Dürfen Händler auch öffnen, wenn sie aktuell keine Desinfektionsspender und - flüssigkeit auf dem Markt kaufen können? Und kein Material für Trennwände vor der Kasse bekommen?
Kuhn: Die Hygienestandards müssen eingehalten werden. Das ist im Ergebnis eine harte Vorgabe, sonst muss das Geschäft geschlossen bleiben. Trennwände im Kassenbereich sind eine Empfehlung, jedoch nicht verpflichtend, sofern auf andere Weise ein wirksamer Schutz der Angestellten und Kunden gewährleistet werden kann.
Es besteht das „Gebot", in einem Geschäft Mund-Nasen-Masken zu tragen. Was heißt das im rechtlichen Sinn? Muss der Händler selbst Masken vorhalten?
Dohrn: Das „Gebot" im Bund-Länder-Beschluss ist als solches nicht mehr als eine dringende Empfehlung und daher rechtlich unverbindlich. Sofern auf Länderebene und kommunaler Ebene keine Maskenpflicht besteht, müssen nach derzeitiger Einschätzung keine Masken vorgehalten werden. Das ist derzeit in den meisten Ländern der Fall.
Allerdings wird aktuell bereits über eine bundesweite Maskenpflicht diskutiert. Zudem gibt es teilweise schon jetzt strengere Vorgaben einzelner Länder und Kommunen. In Jena und Hanau gilt eine Maskenpflicht im Einzelhandel. Auch Sachsen macht das Tragen von Schutzmasken ab dem 20. April im Einzelhandel verpflichtend. In Bayern ist das Tragen von Masken bei Kunden und Personal als sogenannte „Soll"-Vorschrift in der Corona-Verordnung vorgesehen. Das könnte von den Ordnungsbehörden vor Ort durchaus als Maskenpflicht ausgelegt werden. In Ländern und Kommunen mit Maskenpflicht sollten Händler Masken vorhalten. Auch für die Angestellten gilt in diesem Fall natürlich eine Maskenpflicht. Vereinzelte Verstöße gegen die Maskenpflicht sowie gegen die anderen Hygieneauflagen dürften die Ordnungsämter in der Regel erst einmal mit einem Ordnungsgeld ahnden. Bei wiederholtem Verstoß droht dann aber auch schnell die Schließung.
Betrifft das Masken-Gebot nur die Kunden oder auch das Verkaufspersonal? Kann der Händler/das Verkaufspersonal verlangen, dass „Unmaskierte" draußen bleiben?
Dohrn: Das freiwillige Masken-Gebot und erst recht die Maskenpflicht gilt für alle. Da der Händler das Hausrecht hat, kann er auch entscheiden, ob „Unmaskierte" draußen bleiben sollen. In Ländern und Kommunen mit Maskenpflicht, ist die Zutrittsverweigerung von Personen ohne Maske ohnehin Pflicht.
Kann der Händler/das Verkaufspersonal einen sichtlich erkrankten Kunden auffordern, das Geschäft zu verlassen?
Dohrn: Das Hausrecht des Händlers ermöglicht es ihm zu jeder Zeit, Personen des Ladens zu verweisen. Im Besonderen in der jetzigen Situation können daher sichtbar erkrankte Personen des Ladens verwiesen werden. Auf den Internetseiten der Berufsgenossenschaft für Handel und Warenlogistik gibt es hierzu auch Hinweisschilder zum Ausdruck.
Gibt es konkrete Regelungen bei den Zugangsbeschränkungen von Kunden in einem Geschäft (wie viele Kunden pro Quadratmeter Verkaufsfläche?) oder ist das der Einschätzung des Händlers überlassen?
Kuhn: Das ist in den Länderverordnungen klar geregelt. Aktuell gibt es in den meisten Ländern die Vorgabe das eine Person auf zehn Quadratmeter zulässig ist. In Bayern, Sachsen und Hessen gilt dagegen die Regel, dass nicht mehr als eine Person auf 20 Quadratmeter im Laden sein darf.
Die Betreiber der Après-Ski-Bars in Ischgl werden mit Klagen von Corona- Geschädigten überzogen. Wie können sich Händler schützen, wegen ähnlicher Konstellationen von ihren Kunden verklagt zu werden?
Kuhn: Das Risiko von solchen Klagen schätzen wir derzeit als gering ein. Wenn der Händler die jeweiligen Vorgaben der Länder und Kommunen einhält, hat er keine Klagen zu befürchten.
Welche Möglichkeiten haben Händler, die noch weiter geschlossen bleiben müssen, um weiterhin stationär verkaufen zu dürfen? Dürfen Sie etwa Ware durch die Tür nach draußen reichen? Oder Artikel selbst zum Kunden an die Tür bringen?
Dohrn: Bei einer Ladenschließung kann einzig der Versand per Post oder (Fahrrad-)Kurier in Betracht gezogen werden. Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist in einigen Ländern, wie z. B. NRW, im Einzelfall nur zulässig, wenn sie kontaktfrei und unter Beachtung von Schutzmaßnahmen erfolgen kann. Die Schließung des Ladens verfolgt gerade auch den Zweck, dass sich keine Schlangen vor der Tür bilden. Dieses wäre nicht gewährt, wenn man Ware durch die Tür reichen könnte.
Was sind aktuell die drängendsten Fragen des Einzelhandels, die Sie in Ihrer Sozietät erreichen?
Kuhn: Am drängendsten sind Fragen zur Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften, Fragen zur Rückkehr aus der Kurzarbeit sowie der Umgang mit Mietzahlungen.
Wo können sich Händler informieren, die um ihre Existenz bangen?
Dohrn: Auf unserer Kanzleihomepage haben wir alle relevanten Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Corona-Krise übersichtlich aufbereitet. Dort findet man u.a. Informationen zu finanziellen Unterstützungsleistungen von Bund und Ländern, zu Personalfragen oder insolvenzrechtlichen Themen. Nützliche Informationen finden sich auch auf der Internetseite des Handelsverbands Deutschland.
Letzte Frage: Wie hat sich Ihre Tätigkeit als Anwalt durch die Corona-Krise verändert?
Unsere anwaltliche Arbeit hat sich durch die Corona-Krise eigentlich nicht groß verändert. Die meisten Kolleginnen und Kollegen unserer Kanzlei arbeiten derzeit noch aus dem Home- Office. Das beeinträchtigt unsere Arbeit allerdings nicht, weil wir auch dort uneingeschränkt telefonisch, per E-Mail oder über Video-Chat sowohl für unsere Mandanten als auch für die Kollegen erreichbar sind. Zudem halten unsere Kollegen aus der Poststelle im Büro wacker die Stellung, so dass eingehende Faxe oder Briefe rechtzeitig zum Empfänger gelangen. Der persönliche Kontakt mit den Mandanten und Kollegen fehlt uns allerdings schon und ist auch durch Videokonferenzen nicht wirklich zu ersetzen.