Arbeitsrecht21.03.2025 Newsletter
Newsflash: Virtuelle Optionsrechte – Verfallklauseln auf dem Prüfstand
Schlechte Nachrichten aus Erfurt für Unternehmen mit Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Das BAG hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, dass die für Sonderzahlungen entwickelten Grundsätze der AGB-Kontrolle nicht uneingeschränkt auf Aktienoptionen wegen deren spekulativen Charakters übertragen werden können. Verfallklauseln, die bereits gevestete (sprich ausübbare) virtuelle Optionen nach Eigenkündigung sofort oder überproportional schnell verfallen lassen, sind nach dieser jüngsten Entscheidung des BAG unangemessen benachteiligend für Mitarbeitende und damit unwirksam. Zahlreiche sog. Bad Leaver- und auch Good Leaver-Klauseln in Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen dürften zumindest überholungsbedürftig sein.
Das beklagte Unternehmen hatte dem Mitarbeitenden angeboten, an einem sog. virtuellen Optionsprogramm teilzunehmen, was einer Beteiligung am Eigenkapital der Gesellschaft nachgebildet war. Als Anreiz für die Zukunft waren die virtuellen Optionen nicht sofort mit Zuteilung ausübbar, sondern sollten über einen gewissen Zeitraum „gevested“ also ausübbar werden. In den zugrundeliegenden Optionsbedingungen war u. a. geregelt, dass die ausübbaren, virtuellen Optionen aufgrund einer Eigenkündigung des Mitarbeitenden mit Beendigung des Anstellungsverhältnisses verfallen sollen. Auch bei sonstiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollten die vom Mitarbeitenden bereits gevesteten Optionen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ende des Arbeitsverhältnisses sukzessive verfallen, obwohl die Vesting Periode, d. h. der Zeitraum, um sie anzusammeln, vier Jahre betrug.
Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger endete durch Eigenkündigung noch bevor es zu einem Ausübungsereignis der bereits gevesteten Optionsbedingungen kam. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die ihm zugeteilten Optionen nicht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen waren. Das BAG gab dem Kläger Recht und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 28.05.2008 – 10 AZR 351/07).
Es folgt damit den bisher kritischen Stimmen in der arbeitsrechtlichen Literatur und stellt offensichtlich nicht länger auf den spekulativen Charakter der Verdienstchance von Virtual Stock Option Programmen („VSOP“) ab, sondern wendet zukünftig die strengen AGB-Grundsätze für erfolgs- oder leistungsbezogene Sonderzahlungen auch auf virtuelle Optionen an.
Brisant ist die Rechtsprechungsänderung des BAG insoweit, als dass diese offensichtlich nicht nur sog. Bad Leaver-Klauseln (bei denen aufgrund eines Bad Leaver-Falles alle bereits ausübbaren Optionen unmittelbar verfallen) erfasst, sondern auch sog. Good Leaver-Klauseln offensichtlich stärker eingeschränkt werden. So ist der Pressemitteilung des BAG vom 19.03.2025 zu entnehmen, dass ein sukzessiver Verfall von Optionen nach Austritt eines Arbeitnehmers aus dem Unternehmen den Mitarbeitenden ebenso unangemessen benachteiligt, wenn in der Verfallzeit (hier zumindest zwei Jahre) nicht die Zeit ausreichend berücksichtigen wird, die der Arbeitnehmer in der Vesting-Periode (hier vier Jahre) für die ausübbaren Optionsrechte aufgebracht hat. Die verschiedenen Zeiträume der Vesting Periode, einer etwaigen Mindestwartezeit sowie die Verfallfrist müssen damit in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Ab wann von einer unangemessenen Benachteiligung ausgegangen werden kann, lässt sich der Pressemitteilung des BAG nicht entnehmen. Es dürfen somit die Entscheidungsgründe mit Spannung erwartet werden.
Das Urteil des BAG wird erhebliche Auswirkungen auf die Ausgestaltung bestehender sowie neu aufzusetzender sog. VSOPs bzw. ESOPs haben. Auch wird ein Umdenken bei bisher typischen Bad und Good Leaver- Klauseln erfolgen müssen.
Sobald uns die Urteilsgründe vorliegen, halten wir Sie hierüber weiter informiert!