VGH München zu Steuerschulden als Unzuverlässigkeitsgrund

Der VGH München hat entschieden, dass ausstehende Steuerschulden des Versicherungsvermittlers zum Widerruf der Vermittlererlaubnis führen können (Beschluss vom 18. Januar 2022, 22 ZB 21.2643).

Zum Sachverhalt

Ein Versicherungsvermittler hatte über mehrere Jahre hinweg Steuerschulden von über 20.000 Euro angehäuft und war bereits mehrfach im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die zuständige IHK widerrief daraufhin seine Vermittlererlaubnis. Hiergegen wehrte sich der Vermittler u. a. mit der Aussage, die Steuerschulden und die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis seien auf eine vorübergehende schwerwiegende Erkrankung zurückzuführen, sodass ihn deswegen kein Verschulden träfe. Ein Sanierungskonzept zur Begleichung der Steuerschulden konnte er jedoch nicht vorlegen.

Die Entscheidung des VGH München

Der VGH München lehnte den Berufungsantrag des Vermittlers gegen die Vorentscheidung des VG München ab (Urteil vom 21.04.2021, M 16 K 19.4052).

Der Senat zog zur maßgeblichen Beurteilung der Zuverlässigkeit gemäß § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GewO die Rechtsprechung für vergleichbare Erlaubnistatbestände der GewO (z. B. für das Immobilienmakler- und Darlehensvermittlergewerbe) heran. Auf den Fall angewandt sprach das Gericht dem Vermittler die Zuverlässigkeit zunächst wegen der über Jahre hinweg angesammelten Steuerschulden ab. Maßgeblich sei dabei entgegen der Ansicht des Vermittlers jedoch nicht, ob die Schulden auf einem vorwerfbaren Verhalten beruhen. Relevant sei vielmehr, ob für den Gewerbetreibenden eine positive Prognose dahingehend besteht, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben könne. Ergebe die Bewertung des Gesamtbilds eine negative Prognose, so sei der Tatbestand der Unzuverlässigkeit erfüllt, gleichgültig ob verschuldet oder nicht. Im vorliegenden Fall konnte der Vermittler kein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorlegen, obwohl ihm wiederholt über mehrere Monate Gelegenheit gegeben worden war, eine Lösung (z. B. Ratenzahlungsvereinbarung) vorzulegen.

In Einklang mit § 34d Abs. 5 Satz 3 Var. 2 GewO stellte der Senat fest, dass die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis auch zur Erfüllung der Regelvermutung ungeordneter Vermögensverhältnisse führten. Das Gericht entschied auch hier, dass die Umstände, wegen derer es zum Vorliegen des Regelbeispiels gekommen ist (z. B. Verschulden), grundsätzlich unerheblich seien. Wiederlegt werden könne die Regelvermutung wiederum im Einzelfall lediglich mit einer (hier nicht vorliegenden) positiven Wiederherstellungsprognose.

Weiterführende Hinweise

Die Entscheidung des VGH München bestätigt die strengen Kriterien, die Gesetz und Rechtsprechung an die Zuverlässigkeit der regulierten Gewerbezweige stellen. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung werden dabei standardmäßig objektive Anhaltspunkte abgefragt und mit einer Zukunftsprognose verbunden. Ebenfalls in Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung steht die Feststellung des Senats, dass die Beurteilung der Zuverlässigkeit für die unterschiedlichen Gewerbezweige nach vergleichbaren Kriterien erfolgt.

Zurück zur Übersicht

Anna-Catharina von Girsewald

Anna-Catharina von Girsewald

PartnerinRechtsanwältin

Konrad-Adenauer-Ufer 23
50668 Köln
T +49 221 2091 407
M +49 173 3138 081

E-Mail

Sebastian Gutmann

Sebastian Gutmann

Junior PartnerRechtsanwalt

Konrad-Adenauer-Ufer 23
50668 Köln
T +49 221 2091 602
M +49 152 0762 4981

E-Mail

LinkedIn