Kartellrecht und Fusionskontrolle05.07.2024 Newsletter

Vertikale Preisbindung – Bundeskartellamt verhängt 16 Mio. Euro Bußgeld gegen AVM

Die vertikale Preisbindung bleibt ein Fokus der Kartellbehörden – und ist kein „Kavaliersdelikt“. Dies zeigt wieder eine kürzlich ergangene Entscheidung des Bundeskartellamts, mit der das Amt ein Bußgeld in Höhe von knapp 16 Mio. Euro gegen die – für ihre unter der Marke "FRITZ!" vertriebenen Router bekannte – AVM Computersysteme Vertriebs GmbH verhängt hat.

Vorwurf: Vorgabe von Endkundenpreisen

Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts trafen Mitarbeiter von AVM mit Elektronikhändlern Absprachen über die Endkundenpreise ihrer Produkte. Konkret forderte AVM von den Händlern die Einhaltung von sog. „Zielpreisen“. Um die Einhaltung dieser Zielpreise zu überprüfen, wurden die Endkundenpreise der Händler kontinuierlich von AVM-Mitarbeitern überwacht, sowohl durch Untersuchungen im stationären Handel als auch durch Online-Preisvergleichsdienste sowie durch den Einsatz spezieller Software. Bei erheblichen Unterschreitungen der Zielpreise oder Beschwerden von Händlern über abweichende Endkundenpreise anderer Händler wurden die Abstimmungsaktivitäten noch verstärkt. Hierdurch konnte AVM seine Händler regelmäßig dazu bewegen, die beanstandeten Endkundenpreise anzupassen.

Verstoß gegen das Kartellverbot

Die Vorgabe von Mindest- und Festpreisen durch einen Hersteller gegenüber unabhängigen Händlern verstößt gegen das Kartellverbot (Art. 101 Abs. 1 AEUV/ § 1 GWB). Entsprechend stellte das Bundeskartellamt fest, dass AVM mit seiner Vorgehensweise die freie Preisbildung beim Verkauf seiner Produkte an Endkunden eingeschränkt und damit eine schwerwiegende Beschränkung des Preiswettbewerbs bezweckt habe.

Anonyme Meldung löste Ermittlungen aus

Das Verfahren wurde u. a. aufgrund einer anonymen Meldung im Hinweisgebersystem des Bundeskartellamts eingeleitet. Die mit derartigen Meldesystemen einhergehende Vereinfachung von Eingaben erhöht das Risiko der Aufdeckung von Kartellrechtsverstößen und damit auch das Risiko einer Sanktionierung für Unternehmen weiter.

Die Kartellbehörden gehen weiterhin konsequent gegen unzulässige Einflussnahmen auf Wiederverkaufspreise der Händler vor. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass die eigenen Geschäftspraktiken im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen. Im Zweifel sollten Hersteller die Kommunikation zwischen ihrem Vertrieb und ihren Händler genau unter die Lupe nehmen und ihre Mitarbeiter kartellrechtlich schulen, um Kartellrechtsverstöße zu vermeiden.

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Dr. Daniel Dohrn

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