Versicherungen11.01.2022 Newsletter
Versicherungen: VGH München zur Weiterbildungspflicht „alter Hasen“
Der VGH München hat bestätigt, dass „alte Hasen“ zwar von der Sachkundeprüfung als Versicherungsvermittler befreit sind, nicht aber von der regelmäßigen Fortbildungspflicht (Beschluss vom 12. August 2021, 22 ZB 20.1840).
Zum Sachverhalt
Der Geschäftsführer einer Versicherungsvermittlerin (§ 34d GewO) hatte im Jahr 1970 sein zweites juristisches Staatsexamen abgeschlossen und war seit 31. August 2000 ununterbrochen im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig. Die Versicherungsvermittlerin hatte daher eine Vermittlererlaubnis ohne Sachkundeprüfung erhalten. In der Folgezeit verlangte die zuständige IHK von der Versicherungsvermittlerin die Vorlage von Weiterbildungsnachweisen gem. § 7 der VersVermV. Dagegen wehrte sich die Vermittlerin unter anderem mit dem Argument, der Geschäftsführer sei aufgrund seiner beruflichen Qualifikation nicht fortbildungspflichtig.
Die Entscheidung des VGH München
Der VGH München gab der IHK nun Recht und bestätigte eine erstinstanzliche Entscheidung des VG Ansbach (AN 4 K 19.2370). Er stellte heraus, dass zwingend zwischen der Befreiung von der Sachkundeprüfung zur Erlangung der Vermittlererlaubnis und der Befreiung von der Weiterbildungspflicht unterschieden werden müsse. Der Bestandsschutz für „alte Hasen“ in § 2 Abs. 3 VersVermV sei nicht auf die Weiterbildungspflicht anwendbar, da die Weiterbildungspflicht gerade keine gesetzliche Ausnahmeregelung vorsehe.
Auch der weiteren Argumentation der Versicherungsvermittlerin, die Erfüllung der Weiterbildungspflicht sei von vorneherein wegen fehlender Fortbildungszertifizierungen durch die IHK nicht sicher möglich, folgte das Gericht nicht. Der Vermittler selbst könne die Mindestqualitätsanforderungen an Weiterbildungsmaßnahmen anhand eines Abgleichs des Angebots mit den Kriterien in Anlage 3 zur VersVermV überprüfen und ggf. bestehende Qualitätszweifel mit der jeweiligen IHK klären. Die Weiterbildung könne ferner auch per Selbststudium erfolgen und die Ausgewogenheit der Weiterbildung könne dadurch gewährleistet werden, dass Angebote verschiedener Anbieter wahrgenommen würden.
Zusammenfassung und weiterführende Infos
Die Entscheidung zeigt, dass IHKs und Gerichte die Einhaltung der Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler gem. § 34d GewO ernstnehmen. Auch Vermittler mit langjähriger Berufserfahrung können hiervon grundsätzlich nicht befreit werden.
Anna-Catharina von Girsewald
PartnerinRechtsanwältin
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