Verschärfung des Lobbyregistergesetzes

Seit dem 1. Januar 2022 gilt das Lobbyregistergesetz (LobbyRG). Danach sind Interessenvertreter, die Kontakt zu Mitgliedern des Bundestages oder der Bundesregierung aufnehmen, um unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf deren Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu nehmen, verpflichtet, sich im öffentlich zugänglichen Lobbyregister zu registrieren. Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag „Lobbyregister: Wen betrifft es und was ist zu tun?“

Zum 1. März 2024 treten gesetzliche Änderungen des LobbyRG in Kraft. Ziel ist, den Anwendungsbereich und die Offenlegungspflichten weiter zu verschärfen und damit die Aussagekraft des Lobbyregisters zu steigern.
 

Die Änderungen im Überblick

 

Erweiterung des Anwendungsbereiches

Eine Interessenvertretung im Sinne des LobbyRG liegt zukünftig auch bei Kontakten zu Mitarbeitern der Organe, Gremien, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages sowie bei Kontakten auf Referatsleitungsebene vor. Bislang galt das nur für Unterabteilungsleitungen aufwärts.

Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich Interessenvertreter mit ihren Anliegen häufig direkt an die Arbeitsebene wenden und auch im Hinblick auf diese Tätigkeiten eine Transparenz geschaffen wird. Gleichzeitig entsteht mit der Ausweitung des Anwendungsbereiches eine gewisse Unsicherheit, bei welchem Kontakt eine Interessenvertretung vorliegt, da zu Referatsleitungen häufig auch aus anderen Gründen Kontakt besteht.

Ergänzung der allgemeinen Angaben, unabhängig vom Geschäftsjahr

Ferner sind zusätzliche Angaben im Lobbyregister zu machen: Dies betrifft die Angabe der Adresse und elektronischer Kontaktdaten einer eventuell vorhandenen Geschäftsstelle in Berlin. Neu ist ebenfalls die Verpflichtung, sämtliche Personen zu benennen, die die Interessenvertretung unmittelbar ausüben, d. h. persönlichen Kontakt zu Adressaten der Interessenvertretung im Bundestag oder der Bundesregierung haben. Durch diese Ergänzung werden nun neben Beschäftigten auch Personen erfasst, die regelmäßig und direkt mit Wissen und Wollen der Organisation auftreten und deren Interessen vertreten.

Mandate aus den vergangenen fünf Jahren sowie bestehende Ämter oder Funktionen in Legislative oder Exekutive sind nun offenzulegen. Durch die Mandats- bzw. Amtsträgertätigkeit bestehen oftmals Vernetzungen und Kenntnisse, die die Interessenvertretung in hohem Maße beeinflussen bzw. begünstigen (sog. „Drehtüreffekt“).

Im Hinblick auf die konkret ausgeübte Interessenvertretung müssen zum Zwecke einer zusätzlichen Transparenz weitere Angaben im Lobbyregister gemacht werden: 

  • § 3 Abs. 1 Nr. 4 LobbyRG verlangt nun eine konkrete Beschreibung der Tätigkeit, die dem Zweck der Interessenvertretung dient.
  • Nach § 3 Abs.1 Nr. 5 a) LobbyRG sind alle aktuellen, geplanten oder angestrebten Regelungsvorhaben zu benennen, für die Interessenvertretung betrieben wird. Es ist anzugeben, welche Interessen- oder Vorhabenbereiche betroffen sind und auf welche geltenden Gesetze sich die Interessenvertretung gegebenenfalls bezieht.
  • Schließlich ist es künftig gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 b) LobbyRG erforderlich, grundlegende schriftliche Stellungnahmen und Gutachten, die im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber dem Bundestag und der Bundesregierung zu den angegebenen Regelungsvorhaben abgegeben werden, spätestens bis zum Ende des laufenden Quartals nach ihrer Absendung im Lobbyregister zu veröffentlichen. Diese Verpflichtung betrifft nur Stellungnahmen oder Gutachten, die ab dem 1. März 2024 zu den dann im Registereintrag angegebenen konkreten Regelungsvorhaben abgegeben werden.

 

Erweiterung der geschäftsjahresbezogenen Angaben

Die Beschäftigtenzahl im Bereich der Interessenvertretung muss nun in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) angegeben werden, um ein realistischeres Bild zu vermitteln. Stufenangaben entfallen, stattdessen ist die Berechnung anhand einer Musterformel, die die Gesamtzahl der Arbeitsstunden durch die durchschnittliche Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitsplatzes teilt, zu berechnen.

Zudem müssen Organisationen künftig die Hauptfinanzierungsquellen der Interessenvertretung in absteigender Reihenfolge ihres Anteils an den Gesamteinnahmen angeben. Dabei wird nicht die Höhe der einzelnen Einnahmen erfragt, sondern lediglich ihre Reihenfolge und somit ihre generelle Gewichtung.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 b) LobbyRG müssen Angaben zu den jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung gemacht werden. Diese müssen in Stufen von jeweils 10.000 Euro angegeben werden und können nicht mehr verweigert werden. 

Die Angaben zu Zuwendungen und Zuschüssen von der öffentlichen Hand sowie zu Schenkungen oder sonstigen lebzeitigen Zuwendungen Dritter, insbesondere Sponsoring, dürfen fortan nicht mehr verweigert werden. Öffentliche Zuwendungen sind bereits bei Überschreiten einer Schwelle von 10.000 Euro (pro Zuwendungsgeber pro Geschäftsjahr) anzugeben. Bei Schenkungen bzw. lebzeitigen Zuwendungen Dritter muss zum einen die Gesamtsumme in Stufen von 10.000 Euro angegeben werden, zum anderen sind einzelne Schenkungen mit Benennung des Namens des jeweiligen Gebers aufzunehmen, wenn sie den Gesamtwert von 10.000 Euro pro Geber in einem Geschäftsjahr und zusätzlich zehn Prozent der vorher angegebenen jährlichen Gesamtsumme übersteigen. Schenkende sollten für Schenkungen ab dem 1. März 2024 daher darauf hingewiesen werden, dass ihre Daten im Lobbyregister veröffentlicht werden.

Juristische Personen sind verpflichtet, die Jahresabschlüsse auch dann (zusätzlich) im Lobbyregister zu veröffentlichen, wenn für sie bereits handelsrechtliche Offenlegungspflichten bestehen. Veröffentlichte Rechenschaftsberichte müssen bestimmte Mindeststandards erfüllen, einschließlich einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, sofern die Gesamteinnahmen über 10.000 Euro liegen.

Im Falle fehlender Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte des letzten Geschäftsjahres kann temporär auf das vorletzte Geschäftsjahr zurückgegriffen werden.

Interessenvertretung in Auftrag

Die Gesetzesänderung verlangt detailliertere Angaben zu Auftragsverhältnissen im Lobbyregister, wenn fremde Interessen im Auftrag Dritter vertreten werden.

Neben den bisher erforderlichen Angaben zur Identität des Auftraggebers, sind nun zusätzlich präzise Beschreibungen der beauftragten Tätigkeiten erforderlich, die den Interessen- oder Vorhabenbereich sowie die Ausrichtung auf spezifische Regelungsvorhaben umfassen. Weiterhin sind Angaben zu den für die Interessenvertretung eingesetzten Personen und Organisationen zu machen sowie anzugeben, welche Finanzmittel für die Auftragsausführung erhalten wurden.

Aktualisierungspflichten

Anstatt der bisherigen jährlichen Aktualisierung, die sich am Zufallsdatum des Ersteintrags orientierte, ist zukünftig eine jährliche Geschäftsjahresaktualisierung erforderlich. Diese muss spätestens sechs Monate nach Ablauf des letzten Geschäftsjahres erfolgen. Neben der Aktualisierung der geschäftsjahresbezogenen Angaben muss der gesamte Registereintrag bei dieser Aktualisierung vollständig überprüft und die Richtigkeit bestätigt werden.

Bestimmte Angaben müssen wie bisher unverzüglich aktualisiert werden, darunter die Stammdaten der Organisation, Identitätsangaben zu vertretungsberechtigten Personen und Informationen zu Personen, die unmittelbar mit der Interessenvertretung betraut sind. Auch Änderungen bei den Interessen- und Vorhabenbereichen, der Beschreibung der allgemeinen Tätigkeit der Interessenvertretung und eventuell bestehenden Aufträgen zur Wahrnehmung fremder Interessen müssen sofort gemeldet werden.

Notwendige Maßnahmen

Registrierungspflichtige Organisationen oder natürliche Personen müssen die erforderlichen Angaben bis zum 30. Juni 2024 ergänzen. Die Richtigkeit der gemachten Angaben ist gegenüber der registerführenden Stelle zu bestätigen.

Weitere Informationen der registerführenden Stelle finden Sie hier: „To-do-Liste“.

Falls der Migrationsprozess inklusive der Freigabe und Veröffentlichung nicht bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen ist, werden die Interessenvertreter automatisch in die Liste früherer Interessenvertreter übertragen. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Interessenvertreter nicht mehr als im Lobbyregister eingetragen.

Die Gesetzesänderung ist insbesondere auch für Stiftungen relevant, die eine Interessenvertretung im Sinne des LobbyRG ausüben.

Gerne beraten wir Sie im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen und unterstützen Sie bei der Umsetzung bzw. Anpassung an die neue Gesetzeslage.

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Dr. Axel Wenzel<br/>LL.M. (Norwich)

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