Steuerrecht / Nachfolge, Vermögen, Stiftungen14.04.2020 Newsletter
Gemeinnützige Körperschaften: Finanzministerium schafft Erleichterungen bis Jahresende
(Stand: 14. April 2020)
Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen sind steuerbegünstigt. Als Reaktion auf die Corona-Krise gewährt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun durch das Schreiben vom 09. April 2020 verschiedene Vereinfachungen in Bezug auf Zuwendungen, Zweckbindung und weitere Steuererleichterungen für steuerbegünstigte Rechtsträger. Ziel ist es, das Spendenaufkommen zu erhöhen und die Einrichtungen von Bürokratie zu entlasten. Diese Regelungen gelten rückwirkend vom 01. März 2020 an bis zum 31. Dezember 2020
Die Kernpunkte des BMF-Schreibens sind:
Vereinfachte Zuwendungsnachweise für Spenden
Das BMF stuft die Corona-Krise als sog. Katastrophenfall im Sinne von § 50 Abs. 4, 5 EStDV ein und schafft hierdurch Erleichterungen in Bezug auf die zu erbringenden Zuwendungsnachweise.
Als Zuwendungsnachweis für Zuwendungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise, die auf Sonderkonten inländischer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, inländischer öffentlicher Dienststellen oder amtlich anerkannter inländischer Verbände der Wohlfahrtspflege gezahlt werden, genügt somit der vereinfachte Zuwendungsnachweis – unabhängig von der Zuwendungshöhe.
Der für die Abzugsfähigkeit erforderliche Nachweis über die Spendenzahlung kann nach dem BMF-Schreiben durch Bareinzahlungsbelege, Kontoauszüge, Lastschriftbelege oder einem entsprechenden Ausdruck aus dem Online-Banking erbracht werden.
Nachweiserleichterungen gibt es zudem in Bezug auf Treuhandkonstellationen, bei denen die Spenden zunächst über das das Konto eines Dritten und erst dann an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gelangen. Hier genügt eine Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers (Achtung: hier genügt kein vereinfachter Zuwendungsnachweis), wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto geführt wurde, die Zuwendung von dort an den Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurde und diesem eine Liste mit den einzelnen Zuwendenden und ihrem jeweiligen Anteil an der Zuwendungssumme übergeben wurde.
Spendenaktionen steuerbegünstigter Körperschaften
Steuerbegünstigten Körperschaften wird durch das BMF gestattet, Mittel zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene einzuwerben und dementsprechend – auf der Grundlage ordnungsgemäßer Verausgabungsnachweise – an andere steuerbegünstigte Körperschaften weiterzugeben oder sogar selbst für die entsprechenden Zwecke zu verwenden, auch wenn sie nach ihrer Satzung an und für sich nicht die hierfür erforderlichen Zwecke (bspw. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, Förderung des Wohlfahrtswesens oder die Förderung mildtätiger Zwecke) fördern.
Verausgabung vorhandener Mittel im Zusammenhang mit Corona
Zudem ist es laut BMF nunmehr unschädlich, bereits vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Zweckbindung unterliegen, ohne Satzungsänderung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einzusetzen (oder an andere steuerbegünstigte Körperschaften weiter zu leiten, die entsprechende Zwecke verfolgen). In diesem Zusammenhang können auch Personal oder Räumlichkeiten entsprechend überlassen werden. Ausdrücklich unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaften soll auch die Einrichtung von Einkaufs- oder Botendiensten für von der Corona-Krise Betroffene sein, auch dann, wenn eine Kostenerstattung an die Mitglieder der Körperschaft erfolgt.
Entgeltliche Zurverfügungstellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen
Unabhängig ihres Satzungszweckes gilt nach dem BMF-Schreiben zudem: soweit steuerbegünstigte Körperschaften Dritten entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise zur Verfügung stellen, können die Einnahmen sowohl ertragsteuerlich wie auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb (§ 65 AO) zugeordnet werden. Demzufolge ist die Inanspruchnahme des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (bzw. je nach Konstellation auch einer Umsatzsteuerbefreiung) möglich und die generierten Erträge fließen der Körperschaft ertragsteuerfrei zu.
Arbeitslohnspenden und Spenden von Aufsichtsratsvergütungen
Soweit Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitsgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung oder Körperschaft im Sinne des § 10b Abs. 1 S. 2 EStG verzichten, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns gänzlich außer Ansatz. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die Lohnanteile tatsächlich spendet und dies entsprechend dokumentiert. Im Regelfall ist der gespendete Arbeitslohn gleichwohl im Lohnkonto aufzuzeichnen (außer der Arbeitnehmer verzichtet ausdrücklich schriftlich hierauf). Die gespendeten, steuerfreien Lohnanteile dürfen im Zuge der Einkommensteuerveranlagung naturgemäß nicht nochmals als Spende berücksichtigt werden.
Das Vorstehende gilt ebenso in Bezug auf Aufsichtsratsvergütungen, auf die das Aufsichtsratsmitglied zugunsten eines Spendenempfängers vor Fälligkeit oder Auszahlung ganz oder teilweise verzichtet.
Verlustausgleich
Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung, die bis zum 31. Dezember 2020 nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise entstehen, dürfen gemeinnützigkeitsunschädlich mit Mitteln des ideellen Bereichs, mit Gewinnen aus Zweckbetrieben sowie mit Erträgen aus der Vermögensverwaltung und Gewinnen aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ausgeglichen werden.
Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen
Soweit steuerbegünstigte Körperschaften das Kurzarbeitergeld einheitlich für ihre Beschäftigten bis zu einer Höhe von 80% des bisherigen Entgelts aufstocken, verzichtet die Finanzverwaltung insoweit auf eine Überprüfung der Mittelverwendung für gemeinnützige Zwecke, die hier nicht gegeben sein dürfte. Auch die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen können ohne Beanstandung des Fiskus weitergezahlt werden und zwar auch dann, wenn eine Ausübung der damit entlohnten Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (teilweise) nicht möglich ist.
Gerne stehen wir Ihnen zur Erläuterung weiterer Einzelheiten und im Zusammenhang mit der Kommunikation mit den Finanzbehörden zur Verfügung.
Dr. Gunnar Knorr
PartnerRechtsanwaltSteuerberater
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