Gesellschaftsrecht07.06.2019 Newsletter

Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie 2018/843

Am 24. Mai 2019 hat das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf zur Umsetzung der bis zum 10. Januar 2020 umzusetzenden 5. EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht. Der Entwurf enthält insbesondere einige schwerwiegende Änderungen der Regeln zum Transparenzregister. Ein vollständiger Überblick auch über die zahlreichen weiteren Maßnahmen zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie findet sich – wie auch der Referentenentwurf selbst – hier.

 

I. Änderungen am Transparenzregister

1. Überblick

Seit der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie im Jahr 2017 sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten in dem dafür neu eingerichteten Transparenzregister anzugeben. Zusammengefasst müssen diejenigen Personen angegeben werden, die mehr als 25% der Kapitalanteile und/oder Stimmrechte an einem Unternehmen halten oder mittelbar kontrollieren, wobei für Stiftungen und ähnliche Gestaltungen Sonderregelungen gelten. Einzelheiten dazu enthält unser Newsletter vom 17.08.2017.

 

2. Erweiterung des Kreises der Einsichtsberechtigten

Umfassenden Zugriff auf die Angaben im Transparenzregister haben bestimmte Behörden sowie diejenigen Unternehmen, die vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Vornahme bestimmter Transaktionen zur Einsichtnahme verpflichtet sind.

Für sonstige Interessierte war das Transparenzregister bisher nur unter Nachweis eines berechtigten Interesses einsehbar. Dieses Erfordernis entfällt mit der Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie. Nach dem Referentenentwurf dürfen künftig „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“ gegen Vorlage einer Ausweiskopie und Zahlung einer (geringen) Gebühr das Transparenzregister einsehen. Die Notwendigkeit einer vorherigen Online-Registrierung soll möglichem Missbrauch vorbeugen und Kenntnis darüber verschaffen, wer auf das Transparenzregister zugegriffen hat. Im Ergebnis wird das Transparenzregister damit zum öffentlichen Register.

Anders als für die vorgenannten Behörden und besonders verpflichteten Unternehmen ist der Einblick der sonstigen Interessierten in die Daten des Transparenzregisters aber weiterhin beschränkt. Einsehbar sind Name, Monat und Jahr der Geburt, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie das Wohnsitzland des wirtschaftlich Berechtigten.

 

3. Erweiterung der Angabepflichten zum Transparenzregister

Mit der Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist nunmehr auch die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden.

Außerdem wird der Kreis der wirtschaftlich Berechtigten einer rechtsfähigen Stiftung ausgeweitet. Ist Vorstand oder Begünstigter der Stiftung eine juristische Person des Privatrechts oder eine eingetragene Personengesellschaft, so gelten nun auch die Personen, die diese Vereinigung beherrschen, als wirtschaftlich Berechtigte. Demgegenüber waren bislang nur bestimmte, unmittelbar mit der Stiftung verbundene natürliche Personen zu benennen.

Dem ursprünglichen Vorschlag der EU-Kommission, die Schwelle für die Qualifikation als wirtschaftlich Berechtigter von 25 % auf 10 % herabzusenken, ist demgegenüber schon die EU-Richtlinie nicht gefolgt. Es bleibt somit nach jetzigem Stand auch im deutschen Recht (erst einmal) bei den bisherigen Schwellen für Kapitalanteile und Stimmrechte.

 

II. Sonstige Maßnahmen zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie

Neben den unmittelbar das Transparenzregister betreffenden Gesetzesänderungen beinhaltet der Referentenentwurf noch zahlreiche weitere Maßnahmen zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie, insbesondere:

 

1. Erweiterung des Kreises der geldwäscherechtlich Verpflichteten

Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten (§ 2, 4 GwG), die nach dem Geldwäschegesetz ein Risikomanagement einrichten, bestimmte Sorgfaltspflichten (z.B. Identifizierungspflichten) erfüllen und bestimmte Verdachtsmeldungen abgeben müssen, soll erweitert werden. Hervorzuheben sind insbesondere: Anbieter elektronischer Geldbörsen, Immobilienmakler (bei der Vermittlung von Mietverträgen mit einer monatlichen Miete von mehr als EUR 10.000) sowie unter weiteren Voraussetzungen Kunstlagerhalter (ab einem Transaktionswert von EUR 10.000).

 

2. Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern

Verstärkte Sorgfaltspflichten treffen nun Verpflichtete bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit sog. „Hochrisikoländern“. Sobald ein von der EU festgelegter Drittstaat mit hohem Risiko auch nur mittelbar involviert ist (wenn z.B. nur die Vermögenswerte im Drittstaat liegen, die Vertragspartner jedoch nicht dort ansässig sind), sind zusätzliche Informationen über den Vertragspartner und die Hintergründe und Zwecke der Transaktion einzuholen, sowie die zugrundeliegende Geschäftsbeziehung einer kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Des Weiteren wird der zuständigen Aufsichtsbehörde bei bestimmten Transaktionen eine Befugnis zur Anordnung von risikomindernder Maßnahmen eingeräumt.

 

3. Neue Meldepflicht bei Unstimmigkeiten

Stößt ein geldwäscherechtlich zur Prüfung des Transparenzregisters Verpflichteter bei der Einsichtnahme des Transparenzregisters auf Unstimmigkeiten zwischen den dort eingetragenen Angaben des wirtschaftlich Berechtigten und den ihm vorliegenden Angaben, muss er dies nun der registerführenden Stelle melden.

 

4. Absenkung des Verschuldensmaßstabes für Bußgeldtatbestände

Der Gesetzesentwurf sieht nunmehr eine Erweiterung der Bußgeldvorschriften dahingehend vor, dass auch bereits fahrlässige Pflichtverletzungen geahndet werden können.

 

III. Empfohlenes Vorgehen

Die Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie in das deutsche Recht wird voraussichtlich pünktlich bis spätestens zum 10. Januar 2020 in Kraft treten können. Derzeit ist geplant, dass das Bundeskabinett sich am 19. Juni 2019 mit dem Gesetzesentwurf befasst. Die erweiterten Meldepflichten sind grundsätzlich ab Inkrafttreten des Gesetzes zu erfüllen. Der Referentenentwurf schlägt allerdings vor, den wirtschaftlich Berechtigten eine Frist von „z.B.“ drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes einzuräumen, um den unmittelbar gegenüber dem Transparenzregister meldepflichtigen Gesellschaften und Vereinigungen die geforderten Angaben zu machen. In jedem Fall sollten bereits jetzt durch die Betroffenen Vorkehrungen getroffen und etwaig erforderliche Prozesse geschaffen werden, um dieser Verpflichtung rechtzeitig nachkommen zu können.

Hinsichtlich der Nachmeldung der Staatsangehörigkeit gilt dies für grundsätzlich alle wirtschaftlich Berechtigten. Zudem sollten alle rechtsfähigen Stiftungen prüfen, ob sie ergänzende Meldungen abgeben müssen.

In Hinblick auf die Öffnung des Transparenzregister für jedermann ist gerade für besonders gefährdete Personen (wie Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstände, vermögende Personen und Familien) zu empfehlen, sich rechtzeitig einen Überblick über die künftig öffentlich zugänglichen Risikodaten zu verschaffen, und zwar nicht nur in Hinblick auf das Transparenzregister, sondern auch auf andere öffentliche Informationen. Nur dann können die Risiken der Informationspreisgabe abgeschätzt und die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergriffen werden (Löschung oder Beschränkung der Einsichtsmöglichkeit in Register, Umstrukturierungen zur Vermeidung der Stellung als wirtschaftlicher Berechtigter, sonstige Abwehrmaßnahmen). Ein entsprechendes Maßnahmenkonzept bieten wir im Rahmen unseres neuen Beratungsansatzes Family Risk and Privacy Management an. Weitere Einzelheiten hierzu werden wir kurzfristig auf unser Homepage veröffentlichen; schon jetzt können Sie uns natürlich jederzeit darauf ansprechen.

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Dr. Günter Seulen

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