Überblick über regulierte Vergütungssysteme

Die Vergütungssysteme wesentlicher Bereiche der Finanz- und Versicherungsbranche sind umfassend reguliert. Die konkret anwendbaren Regelungen bestimmen sich danach, welchen Aufsichtsanforderungen das jeweilige Unternehmen aufgrund seines Geschäftsgegenstands und evtl. seiner Größe unterliegt.

Die Regelungslandschaft ist äußerst komplex. Sie reicht von unmittelbar zwingenden EU-Verordnungen, deutschen Gesetzen, Verordnungen des Bundesministeriums der Finanzen bis hin zu Rundschreiben und sonstigen Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wie auch der Deutschen Bundesbank. Hinzu kommen Vorgaben von Aufsichts- und Fachbehörden der EU. Dazu zählen z. B. Guidelines der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA).

Insbesondere die Rundschreiben und sonstigen Veröffentlichungen der BaFin sind als „Soft Law“ durch den Anwender zu beachten.

Neben den besonderen gelten die allgemeinen Regelungen zur Vergütung, insbesondere des Aktiengesetzes (AktG). §§ 87, 87a AktG verlangen eine angemessene, langfristig ausgerichtete Vergütung des Vorstands. Nach § 161 AktG i. V. m. dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) bestehen Empfehlungen zur Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung.

Die besondere Regulierung der Vergütungssysteme umfasst nicht nur Vorgaben zur Vergütung selbst, sondern auch das Meldewesen, d. h. turnusmäßige und anlassbezogene Meldungen zur Vergütung an die zuständigen Aufsichtsbehörden. Für die Publizität der Vergütung können besondere Vorschriften gelten, z. B. Art. 450 CRR (Kapitaladäquanzverordnung / VO (EU) 2013/575); überdies sind die allgemeinen Publizitätsvorschriften zu beachten, insbesondere §§ 162 AktG, 289f HGB sowie ggf. § 161 AktG i. V. m. DCGK.

Zudem haben Bund und Länder Richtlinien für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung bei staatlicher Beteiligung von Unternehmen erlassen, die auch vergütungsspezifische Vorgaben beinhalten.

Die vorliegende Information vermittelt einen ersten Einblick in regulierte Vergütungssysteme, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.

Hinweis: Im Internet verfügbare Quellen verweisen teilweise auf Alt-Fassungen von Verordnungen, Gesetzen, Rundschreiben und anderen Veröffentlichungen. Daher ist stets prüfen, ob es sich um die aktuellste Fassung handelt.

1. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute

Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 KWG gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind z. B. das Einlagengeschäft, das Kreditgeschäft, das Depotgeschäft, das Garantiegeschäft und das Emissionsgeschäft.

Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen i. S. d. § 1 Abs. 1a S. 2 KWG für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind z. B. die Anlageberatung, die Anlagevermittlung und der Eigenhandel mit Finanzinstrumenten.

Die Vergütungssysteme der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Abs. 1 S. 1 KWG bzw. § 1 Abs. 1a S. 1 KWG) sind in erster Linie in § 25a Abs. 1 S. 3 Nr. 6, Abs. 5, Abs. 5b ff. des Kreditwesengesetzes (KWG) und in der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) geregelt.

Die Vergütungsregulierung gilt für sämtliche Mitarbeiter dieser Institute (§ 2 Abs. 7 InstitutsVergV):

  • alle Arbeitnehmer i. S. v. § 5 Abs. 1 ArbGG,
  • alle natürlichen Personen, deren sich das Institut beim Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen bedient, insbesondere aufgrund eines Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses,
  • alle natürlichen Personen, die im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung mit einem gruppenangehörigen Auslagerungsunternehmen unmittelbar an Dienstleistungen für das Institut beteiligt sind, um Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen,
  • Geschäftsleiter i. S. d. § 1 Abs. 2 KWG (natürliche Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind).

Im Juni 2024 hat die BaFin die „Fragen und Antworten zur Institutsvergütungsverordnung“ veröffentlicht (FAQ). Diese ersetzen die bisherige Auslegungshilfe der BaFin zur Institutsvergütungsverordnung. Diese Fragen und Antworten sind als „Soft Law“ bei der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben für Vergütungssysteme zu beachten.

In den FAQ hat die BaFin überdies mitgeteilt, die Vergütungsleitlinien der EBA – insbesondere die Guidelines EBA/GL/2021/04 vom 2. Juli 2021 – mit wenigen Ausnahmen in ihre Verwaltungspraxis übernommen zu haben.

2. Wertpapierinstitute

Wertpapierinstitute sind gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (WpIG) Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Wertpapierdienstleistungen i. S. d. § 2 Abs. 2 WpIG erbringen. Wertpapierdienstleistungen sind z. B. das Finanzkommissionsgeschäft, die Anlagevermittlung und die Anlageberatung. Das Gesetz unterscheidet zwischen Großen, Mittleren und Kleinen Wertpapierinstituten.

Die Vergütungssysteme Großer Wertpapierinstitute (§ 2 Abs. 18 WpIG) unterliegen gemäß § 4 S. 1 WpIG den Anforderungen nach KWG und der InstitutsVergV.

Mit dem Inkrafttreten des WpIG in 2021 wurden die Mittleren Wertpapierinstitute aus dem Anwendungsbereich des KWG und der InstitutsVergV herausgenommen. Die Vergütungssysteme Wertpapierinstitute unterliegen der Vergütungsregulierung gemäß § 46 Abs. 1 WpIG und der im Januar 2024 erlassenen Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpIVergV).

In persönlicher Hinsicht werden „Risikoträger“ erfasst (§§ 1 Abs. 1 S. 2, 2 Abs. 2 WpIVergV), d. h.

  • Geschäftsleiter i. S. d. § 2 Abs. 36 WpIG,
  • sämtliche Mitarbeiter i. S. d. § 2 Abs. 8 WpIVergV, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Wertpapierinstituts oder der von diesem verwalteten Vermögenswerte auswirkt.

Auf Kleine Wertpapierinstitute (§ 2 Abs. 16 WpIG) finden die Vergütungsregeln der §§ 63 Abs. 3, 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 81 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) Anwendung. Für die Vergütungssystem kleiner Wertpapierinstitute gilt damit die „MaComp“ (Rundschreiben 05/2018 (WA) – Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten) und dort: „BT 8 Anforderungen an Vergütungssysteme im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen“.

Füralle Anbieter vonWertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 10 WpHG ist – ungeachtet der Unterscheidung zwischen Großen, Mittleren und Kleinen Wertpapierinstituten – zu beachten, dass weitere Anforderungen an Vergütungssysteme einschlägig sein können (vgl. § 63 Abs. 3, § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WpHG i. V. m. Art. 27 und Art. 34 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565). Dies gilt auch für Zweigniederlassungen und vertraglich gebundene Vermittler mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland i. S. d. § 53b KWG, wobei Ausnahmen bestehen. Die BaFin hat die Vorgaben in der MaComp präzisiert. Dabei tritt die MaComp nicht generell, sondern nur so weit hinter die anderen aufsichtsrechtlichen Vergütungsregelungen zurück, wie sie dem KWG, der InstitutsVergV, dem WpIG, der WpIVergV, dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) nebst etwaigen Ausführungsbestimmungen, dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und der Versicherungs-Vergütungsverordnung (VersVergV) widersprechen. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, die keine Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 10 WpHG sind, unterliegen den allgemeinen organisatorischen Anforderungen, insbesondere § 25a Abs. 1 KWG, nicht aber den Anforderungen der §§ 63 ff. WpHG i. V. m. der MaComp.

3. Kapitalverwaltungsgesellschaften

Kapitalverwaltungsgesellschaften sind gemäß § 17 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische Alternative Investmentfonds (§ 1 Abs. 3 KAGB) zu verwalten.

Für Kapitalverwaltungsgesellschaften ergibt sich die Vergütungsregulierung aus § 37 Abs. 1, 2 KAGB i. V. m. Anhang II der Richtlinie 2011/61/EU bzw. Art. 14a Abs. 2, Art. 14b Abs. 1, 3, 4 der Richtlinie 2009/65/EG.

Gemäß § 37 Abs. 1 KAGB werden in persönlicher Hinsicht

  • Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 15 KAGB),
  • Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Verwaltungsgesellschaft oder der verwalteten Investmentvermögen haben (Risikoträger),
  • Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und
  • alle Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, auf Grund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleiter und Risikoträger

erfasst.

Kleine Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ausschließlich Spezial-AIF verwalten (§ 2 Abs. 4 KAGB) sowie Verwalter konzerneigener Gelder (§ 2 Abs. 3 KAGB) unterliegen keiner Vergütungsregulierung.

4. Börsenbetreiber

Börsen sind gemäß § 2 Abs. 1 Börsengesetz (BörsG) Anstalten des öffentlichen Rechts, die multilaterale Systeme regeln und überwachen, welche die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Wirtschaftsgütern und Rechten innerhalb des Systems nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringen oder das Zusammenbringen fördern, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Handlungsobjekte führt. Es wird je nach gehandelten Wirtschaftsgütern in Wertpapierbörsen (§ 2 Abs. 2 BörsG) und in Warenbörsen (§ 2 Abs. 3 BörsG) unterschieden.

Betreiber von Börsen in Deutschland unterliegen ebenfalls besonderen regulatorischen Vorgaben bezüglich der Vergütung. Da sie keine Kreditinstitute im Sinne des KWG sind, ist die InstitutsVergV nicht anwendbar. Aus § 17 Abs. 1a S. 2 BörsG ergibt sich aber, dass die Börsengebühren keine Anreize schaffen dürfen, Aufträge so zu platzieren, zu ändern oder zu stornieren oder Geschäfte so zu tätigen, dass dies zu Beeinträchtigungen des Börsenhandels oder zu Marktmissbrauch beiträgt. Zudem unterfallen Börsenbetreiber, die eine zentrale Gegenpartei (CCP) betreiben (z. B. Clearinggesellschaften), den EMIR-Vorschriften. Daraus ergeben sich spezifische Vergütungsregelungen für CCP-Vorstandsmitglieder nach Art. 26 Abs. 5, Art. 27 EMIR, denen zufolge die Vergütungspolitik mit solidem Risikomanagement vereinbar sein muss und Vergütungsanreize für risikoreiches Verhalten verhindert werden.

5. Weitere Fälle finanzregulierter Vergütungssysteme

Besondere Regelungen bestehen für weitere finanzregulierte Unternehmen, etwa Anbieter und Dienstleister von Kryptowerten gemäß der Europäischen Verordnung über Kryptowerte (MiCAR / Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte). Die Vergütungssysteme z. B. von Pfandbriefbanken, Zahlungsdienstleistern/E-Geld-Instituten oder Bausparkassen müssen den geschäftsbezogenen Besonderheiten Rechnung tragen.

6. Versicherungsunternehmen

Versicherungsunternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 7 Nr. 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sind Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, wobei der Gegenstand eines Rückversicherungsunternehmens ausschließlich die Rückversicherung ist.

Den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vergütungsregelungen unterliegen neben Versicherungsunternehmen alle Unternehmen, die vom Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 VAG erfasst sind. Hierzu zählen auch Versicherungs-Holdinggesellschaften und Pensionsfonds.

Die grundlegenden Anforderungen an die Vergütungssysteme von Versicherungsunternehmen und sonstigen beaufsichtigten Unternehmen i. S. d. § 1 Abs. 1 VAG ergeben sich aus § 25 Abs. 1 bis 5 VAG.

In persönlicher Hinsicht erfasst die Vorschrift

  • Geschäftsleiter,
  • Mitarbeiter und
  • Aufsichtsratsmitglieder.

Art. 275 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 stellt zudem besondere Anforderungen an Vergütungsleitlinien und Vergütungspraktiken von Erst- und Rückversicherungsunternehmen auf, die dem Aufsichtsregime Solvabilität II unterfallen. Konkretisiert werden die Anforderungen des Art. 275 DVO (EU) 2015/35 insbesondere durch eine Auslegungsentscheidung der European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA), die sich an die nationalen Aufsichtsbehörden richtet und eine Auslegungsentscheidung der BaFin.

Kleine Versicherungsunternehmen i. S. d. § 211 VAG und sonstige Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2-5 VersVergV (u. a. Versicherungs-Holdingsgesellschaften und Pensionsfonds) können Art. 275 DVO (EU) 2015/35 freiwillig anwenden, um eine einheitliche gruppenweite Vergütungsstruktur zu ermöglichen. Üben sie dieses Wahlrecht nicht aus, gilt für sie weiterhin die Versicherungs-Vergütungsverordnung. Diese enthält für bedeutende Erst- und Rückversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds Sonderregelungen, wie etwa die Einrichtung eines Vergütungsausschusses, der aus Mitgliedern des Aufsichtsorgans besteht.

Die Ergebnisse einer BaFin-Umfrage aus dem Jahr 2022 zeigen die Vielfalt der von Versicherungsunternehmen praktizierten Vergütungsstrukturen.

7. Versicherungsvertrieb

Spezielle Vergütungsregelungen gelten auch für den Vertrieb von (Erst‑)Versicherungs- und Versicherungsanlageprodukten, die Fehlanreizen entgegenwirken sollen.

Die grundlegenden Anforderungen an die Vergütung des Versicherungsvertriebs regelt § 48a Abs. 1 S. 1 VAG. Flankiert werden sie von einem Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot (§§ 48a, 48b VAG) bzw. eine Durchleitungsgebot (§ 48c VAG). Für die Vermittlung von substitutiven Krankenversicherungsverträgen und Restschuldversicherungen gilt zudem ein gesetzlicher Provisionsdeckel (§§ 50, 50a VAG). Konkretisiert werden diese von Seiten der Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds beim Vertrieb zu beachtenden Rechtsvorschriften durch ein Rundschreiben der BaFin (Abschnitt B.VII.).

Für die Vermittler von Versicherungen und Versicherungsanlageprodukten enthalten §§ 14, 19 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung („VersVermV“) in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb (Insurance Distribution Directive – IDD) eigenständige Regelungen.

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Jörn Kuhn

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