Transparenzpflichten und öffentliche Register: Wenn die Gläsernheit von Unternehmen und vermögenden Privatpersonen zur Gefahr wird

Der (europäische) Gesetzgeber treibt die „Gläsernheit“ von Unternehmen immer weiter voran. Bereits jetzt kann aufgrund diverser Transparenzpflichten und öffentlichen Registern ein Familienunternehmen verschiedenen gesetzlichen Offenlegungspflichten unterliegen. Das kann dazu führen, dass praktisch jeder nicht nur Daten des Unternehmens einsehen kann, sondern auch in diejenigen der dahinterstehenden Privatpersonen.

Welche Daten sind aktuell öffentlich und gibt es Möglichkeiten, die Zugriffe auf die Daten zu beschränken? Wir beantworten diese Fragen, zeigen die resultierenden Sicherheitsrisiken für Familienunternehmer und vermögende Privatpersonen auf und zeigen Möglichkeiten auf, um diese Risiken zu minimieren.

Dieser Beitrag ist in Kooperation mit EPP equity protection partners (epp GmbH) entstanden.

Welche Offenlegungspflichten gibt es in den verschiedenen Registern?

1. Handelsregister

Im Handelsregister sind neben umfassenden Angaben zu Unternehmen und deren Dokumenten wie beispielsweise Satzungen auch Daten von Privatpersonen einsehbar: Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten und Wohnorte (ohne Straße und Hausnummer) aller Gesellschafter der Gesellschafter einer GmbH (sog. Gesellschafterliste), der GmbH-Geschäftsführer, der Vorstände einer AG und deren Aufsichtsratsmitglieder sind anzugeben und damit offenzulegen. Von Aufsichtsratsmitgliedern ist zusätzlich deren Beruf anzugeben.

Da das Handelsregister auch die Begleitdokumente zu den Anmeldungen in den öffentlichen Registerordner (z. B. den zugehörigen Notariatsakt) einstellt, sind hierüber oft die privaten Wohnanschriften oder sogar Seriennummern von Ausweisdokumenten oder Kontoverbindungen einsehbar.

Diese Dokumente und Daten sind für jeden frei zugänglich. Ein berechtigtes Interesse, darauf zuzugreifen, muss nicht dargelegt werden. Seit dem 1. August 2022 gibt es keine Abrufgebühren mehr für Dokumente aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister. Auch eine Verifizierung des Einsichtnehmenden in Form einer Registrierungspflicht ist entfallen. Dies hat dazu geführt, dass massenweise Dokumente aus dem Handelsregister automatisiert heruntergeladen wurden, was auf große Kritik von Datenschützern gestoßen ist.

Anders als in anderen Registern können die im Handelsregister zu machenden Angaben zum Schutz des Wirtschaftsverkehrs grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Ob es Ausnahmen im Falle einer konkreten Gefahr für die im Handelsregister auftauchende natürliche Person geben kann, hat der BGH offen gelassen, nach starken Stimmen aus der Literatur wird dies aber bejaht.

Die bundeseinheitliche Änderung der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) sowie der Handelsregisterverordnung (HRV) im Juni 2023 hat eine kleine Verbesserung gebracht: Von der Angabe einer Wohnanschrift (Straße und Hausnummer) ist in notariellen Urkunden abzusehen, wenn dies zum Schutz gefährdeter Beteiligter oder ihrer Haushaltsangehörigen erforderlich ist. In besonders gelagerten Fällen kann auch von der Angabe des Wohnortes abgesehen werden. Soweit die Urkunde an das Handelsregister übermittelt wird, kann von der Angabe der Anschriften auch ohne Gefährdung abgesehen werden, wenn Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Anstelle der Wohnanschrift und des Wohnorts von natürlichen Personen kann eine Geschäfts- oder Dienstanschrift sowie der Geschäfts- oder Dienstort angegeben werden.

In Dokumenten, die in öffentlich beglaubigter Form an das Handelsregister übermittelt werden, sollen Wohnanschriften, Seriennummern von Ausweisdokumenten und Kontoverbindungen nicht mehr enthalten sein. Bereits im Registerordner aufgenommene Dokumente, die solche nicht erforderlichen Angaben enthalten, können ausgetauscht werden. Dies beantragt ein Notar, indem er ein „bereinigtes“ Dokument einreicht. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf den Austausch besteht, bleibt weiterhin unklar. Hierzu sind weitere Entwicklungen und die Rechtsprechung abzuwarten.

2. Transparenzregister

Gesellschaften und vergleichbare Rechtsgestaltungen wie Stiftungen haben die Pflicht, bestimmte Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren. Bei Verstoß gegen diese Compliance-Pflichten droht ein Bußgeld. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch ausländische Gesellschaften von diesen Transparenzpflichten betroffen. Umgekehrt existieren auch im Ausland entsprechende Transparenzpflichten.

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Gesellschaft letztlich steht. Der häufigste Fall ist das unmittelbare oder mittelbare Halten von mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte an einer Gesellschaft. Die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten umfassen den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, den Wohnort, alle Staatsangehörigkeiten und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (§ 19 Abs. 1 GwG).

Hinsichtlich der Bedingungen und des Umfangs der Einsichtnahme in das Transparenzregister differenziert das Geldwäschegesetz verschiedene Gruppen von Einsichtnehmenden. So können beispielsweise Behörden auf alle Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten zugreifen, aber nur soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

In der 5. EU-Geldwäscherichtlinie war zunächst geregelt, dass zur Einsichtnahme in das Transparenzregister „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“ berechtigt sein sollen. Dem hat der Europäische Gerichtshof jedoch durch sein Urteil vom 22. November 2022 (verbundene Rechtssachen C‑37/20 und C‑601/20) einen Riegel vorgeschoben und die Regelung unter Verweis auf die Verletzung der EU-Grundrechtecharta für ungültig erklärt (vgl. Beitrag vom 8. Dezember 2022). Seit Dezember 2022 ist daher die Einsichtnahme in das Register durch die Öffentlichkeit von der Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Ein solches liegt nach der Gesetzesbegründung dann vor, wenn ein „Bezug zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten wie Korruption und Terrorismusfinanzierung nachvollziehbar vorgebracht wird.“ Als Beispiele nennt die Gesetzesbegründung Nichtregierungsorganisationen, die sich dem Einsatz gegen Geldwäsche, gegen deren Vortaten und gegen Terrorismusfinanzierung verschrieben haben oder Fachjournalisten, deren "Recherche der Vorbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung" der vorgenannten Themen dient.

Die Einsichtnahme in die im Transparenzregister aufgeführten, persönlichen Daten des wirtschaftlich Berechtigten kann auf dessen Antrag beschränkt werden, wenn der Einsichtnahme ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des wirtschaftlich Berechtigten entgegensteht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt gem. § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG vor, wenn der wirtschaftlich Berechtigte durch die Einsichtnahme der Gefahr ausgesetzt würde, Opfer eines Betruges, eines erpresserischen Menschenraubs, einer Geiselnahme, einer (räuberischen) Erpressung, einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, einer Nötigung oder einer Bedrohung zu werden, oder gem. § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GwG, wenn der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Ein schutzwürdiges Interesse liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die persönlichen Daten bereits in einem anderen öffentlichen Register eingesehen werden können. Das schutzwürdige Interesse muss dann aber dem Interesse auf Einsichtnahme im Einzelfall überwiegen.

Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die Beschränkungsmöglichkeit nicht gegenüber Gerichten, Behörden und einzelnen zur Geldwäscheprüfung verpflichteten Personen gilt.

Die Beschränkung der Einsichtnahme ist in der Praxis mit einigem Aufwand und Schwierigkeiten verbunden. Das Interesse des wirtschaftlich Berechtigten muss im Einzelnen nachgewiesen werden. Dafür muss in der Regel eine umfassende Sicherheitsanalyse erstellt werden, die Auskunft über die Vermögens- und Familienverhältnisse des Betroffenen gibt und darlegt, inwieweit dieser bislang in der Öffentlichkeit bekannt ist. Die Gefährdungslage ist so genau wie möglich darzustellen, in der Regel anhand allgemeiner Informationen zur Gefährdung politischer und wirtschaftlicher Entscheidungsträger wie dem Betroffenen (z. B. anhand politischer Studien zum politisches Klima, Auswertung Kriminalstatistiken) und zusätzlicher Ausführungen zum konkreten Risiko des Betroffenen (z. B. Darstellung vergangene Vorfälle in Bezug auf den Betroffenen oder Nahestehende, Umfang des Vermögens des Betroffenen). Auch eine akute Sicherheitslage im Wohnsitzland des wirtschaftlich Berechtigten und die daraus resultierende Gefahr, Opfer einer Straftat zu werden, hat positive Auswirkungen auf die Erteilung einer Einsichtsbeschränkung.

Der Antrag wird dadurch erschwert, dass das Transparenzregister ein „Pre-Filing“, d. h. eine Vorabeinreichung des Antragsentwurfs und Besprechung dieses Entwurfs und seiner Erfolgsaussichten, in der Regel ablehnt. Eine Prüfung wird stattdessen erst nach der Antragsstellung vorgenommen. Nach Eingang des Antrags werden die Daten für die Einsichtnahme während der Dauer der Prüfung vorläufig gesperrt. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die vorläufige Sperrung bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung bestehen. Danach ist die Einsichtnahme unbeschränkt möglich und die privaten Daten mithin abrufbar. Umso mehr muss die förmliche Antragstellung gut vorbereitet sein. Eine entsprechende Sicherheitsanalyse und/oder polizeiliche Einstufung ist aus diesem Grund unerlässlich.

Die Abfragen im Transparenzregister beziehen sich stets auf eine juristische Person. Eine Abfrage nach einer Beteiligungsübersicht von natürlichen Personen ist nicht möglich. Auch wenn über das Transparenzregister selbst die Wohnadresse nicht identifiziert werden kann, können über die Kapitalanteile Rückschlüsse auf das Vermögen einer Person gezogen werden. Insbesondere der Öffentlichkeit unbekannte Gesellschafter oder Erben können durch eine Abfrage deanonymisiert werden. Unter anderem haben es sich einige Medien zur Aufgabe gemacht, Vermögende in sogenannten Reichenlisten einzustufen. Dies birgt u. a. Risiken, Opfer von Straftaten wie Betrug, (räuberischer) Erpressung oder gar erpresserischen Menschenraubs, Geiselnahme, strafbarerer Handlung gegen Leib und Leben, Nötigung oder Bedrohung zu werden.

3. Stiftungsverzeichnis

Für rechtsfähige Stiftungen bestehen bisher separate Stiftungsverzeichnisse eines jeden Bundeslandes. So sieht das Stiftungsgesetz NRW (§ 10 StiftG NRW) beispielsweise vor, dass in das elektronische Stiftungsverzeichnis folgende Angaben einzutragen sind: Name, Sitz und Zwecke der Stiftung sowie die Anschrift der Geschäftsstelle, die vertretungsberechtigten Organe und Personen der Stiftung, die Art ihrer Vertretungsberechtigung, das Datum der Anerkennung als rechtsfähige Stiftung und die zuständige Stiftungsbehörde.

Ab dem 1. Januar 2026 wird ein bundesweites Stiftungsregister eingeführt, mit der Folge, dass die landesstiftungsrechtlichen Regelungen außer Kraft treten. Im Stiftungsregister sind dann eine Vielzahl von Angaben zu machen, zu denen auch der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort und die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder und der besonderen Vertreter zählen. Außerdem ist die Satzung der Anmeldung zum Stiftungsregister beizufügen.

Gemäß dem bereits in Kraft getretenen § 19 Nr. 4 StiftRG kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Einsichtnahme in das Register und in die Registerakten, einschließlich Regelungen zur Beschränkung oder zum Ausschluss der Einsicht in die zum Stiftungsregister eingereichten Dokumente treffen. Bisher wurde aber keine Beschränkung der Einsicht angeregt, sondern die Schaffung eines besonders einfachen Zugriffs für die Bürger diskutiert, um interessierten Bürgern den Einblick zu erleichtern.

Die gesetzgeberischen Entwicklungen bleiben noch abzuwarten. Für Stiftungen sollte ggf. auch im Rahmen der Satzungsgestaltung schon darauf geachtet werden, welche Daten in der Satzung genannt werden, mit Blick darauf, dass diese später öffentlich wird. So sind bislang z. B. gerade in Familienstiftungen oft persönliche Angaben zu einzelnen Familienmitgliedern oder dem Stifter in der Satzung enthalten, auf die nach Möglichkeit verzichtet werden sollte. Bei Bestandsstiftungen kann die Stiftungsdokumentation bis 2026 ggf. noch angepasst werden, um dem Rechnung zu tragen. Die Stiftungsaufsichten stehen entsprechenden Änderungen in der Regel offen gegenüber, sollten aber in jedem Fall vorab angesprochen werden.

4. Grundbuch

Auch das Grundbuch enthält persönliche Daten.

Ist eine natürliche Person als Berechtigter im Grundbuch eingetragen, sind der Vorname und Familienname, das Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade sowie frühere Familiennamen anzugeben. Ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Grundbuchamt nicht anderweitig bekannt, soll auch der Wohnort des Berechtigten angegeben werden.

Ist eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft Grundbuchberechtigter, sind der Name oder die Firma, der Sitz, das Registergericht und das Registerblatt der Eintragung in das jeweilige Register (Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister) offenzulegen.

Die Einsichtnahme ist gem. § 12 Abs. 1 S. 1 GBO jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Darunter ist jedes verständige, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse zu verstehen, wobei die schutzwürdigen Interessen des eingetragenen Berechtigten zu berücksichtigen sind.

Mangels eines zentral einsehbaren Grundbuchs ist das Risiko der Grundbuchöffentlichkeit geringer als bei anderen Registern. Sobald das Amtsgericht bekannt ist, bei dem das Grundbuch geführt wird, besteht allerdings das Risiko, dass z. B. mittels einer Namenssuche über einen Notar der individuelle Grundbesitz inklusive (Wohn-)Anschrift ermittelt wird.

Je nach Einzelfall sollte daher darüber nachgedacht werden, ob der Grundbesitz nicht über einen namensverschiedenen Ehegatten, Lebenspartner oder Familienangehörigen oder einen Treuhänder erworben und gehalten werden sollte.

5. Melderegister

Das Melderegister enthält umfangreiche Daten sämtlicher Einwohner im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Meldebehörde.

Bei der Einsicht in das Melderegister ist zwischen der einfachen und der erweiterten Melderegisterauskunft zu unterscheiden.

Im Rahmen der einfachen Melderegisterauskunft gem. § 44 Bundesmeldegesetz (BMG) kann Auskunft zu einer Person verlangt werden über den Vor- sowie Familiennamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Für eine einfache Melderegisterauskunft bedarf es keines berechtigten Interesses. Jedoch muss der Antragssteller gegenüber der Meldebehörde möglichst aussagekräftige personenbezogene Angaben über die gesuchte Personen machen, damit diese eindeutig identifiziert werden kann. Dazu gehören Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift, wobei keine Mindestanzahl anzugebener Daten einzuhalten ist.

Bei der erweiterten Melderegisterauskunft gem. § 45 BMG darf zusätzlich Auskunft erteilt werden über frühere Namen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht), derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Einzugsdatum und Auszugsdatum, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters, des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Im Gegensatz zu einer einfachen Melderegisterauskunft ist für eine erweiterte Melderegisterauskunft ein berechtigtes Interesse des Antragstellers notwendig. Unter einem berechtigten Interesse wird jedes von der Rechtsordnung erlaubte Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art verstanden, das die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen an der Nichtoffenbarung seiner Meldedaten überwiegt. Ein berechtigtes Interesse kann beispielsweise bei einer Suche nach Vermissten, einem Forschungsvorhaben und gegebenenfalls bei einer Bonitätsprüfung durch Kreditinstitute vorliegen.

Nach § 51 Abs. 1 BMG kann bei der zuständigen Meldebehörde eine Auskunftssperre beantragt werden, wenn sich die Annahme rechtfertigen lässt einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen, wie Bedrohung, Beleidigung oder unbefugte Nachstellung ausgesetzt zu sein. Um eine Gefährdung darlegen zu können, gibt es die Möglichkeit, Sicherheitsanalysen wie digitale Sichtbarkeits- und Schwachstellenanalysen erstellen zu lassen und eine Sicherheitseinstufung bei einer lokalen Polizeidienststelle bzw. dem Landeskriminalamt einzuholen.

Durch die Nachweise der Gefährdung kann dem zuständigen Beamten beim Bürgerbüro glaubhaft gemacht werden, dass ein schutzwürdiges Interesse besteht. Die Nachweise müssen einer Überprüfung der Angaben standhalten und die angeführte Gefahr bestätigen.

Es ist davon auszugehen ist, dass die zuständigen Beamten im Bürgerbüro dem Antrag einer Sorgfältigkeitsprüfung unterziehen und eine Recherche zu den Daten der beantragten Auskunftssperre starten. Daher ist vor Antragsstellung eine digitale Sichtbarkeits- und Schwachstellenanalyse durchzuführen, um mögliche Treffer in allen verfügbaren öffentlichen Quellen, sozialen Netzwerken und Datenbanken aufzufinden. Besonders leicht auffindbare Informationen, die Aufschluss über die Privatadresse(n) geben, sollten dringend vor Beantragung der Auskunftssperre gelöscht werden. In der Regel sind die eigens veröffentlichten Daten leicht zu löschen, wohingegen bei Webseiten Dritter (z. B. Online-Telefonbücher) Löschanträge gestellt werden müssen, die in einigen Fällen eine Identifikation verlangen.

Zu beachten ist, dass Suchmaschinen ein Abbild („Cache“) einer Webseite erstellen können, das Informationen enthalten kann, die bei der Live-Seite bereits verändert bzw. gelöscht wurden. Diese Abbilder müssen bei dem Suchmaschinenbetreiber direkt angezeigt werden. Eine Löschung aus der Suchmaschine kann wenige Tage bis mehrere Wochen dauern. In sozialen Netzwerken kann man bekannte Dritte um die Löschung bitten oder im Zweifel an die jeweilige Datenschutzstelle des Netzwerks einen Antrag zur Löschung zur Berücksichtigung der Privatsphäre stellen.

Um eine Auskunftssperre zu beantragen, muss eine gewisse Gefährdungslage vorliegen. Bei konkreten Bedrohungen sind entsprechende Nachweise bei der Antragsstellung einzureichen. Häufig handelt es sich bei schutzwürdigen Anliegen jedoch um eine abstrakte Gefährdung. Anliegen für eine abstrakte Gefährdung erwachsen bspw. durch die berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit (z. B. Geschäftsführer eines Großunternehmens, Politiker, Verbandsvorsitzende), Umfang des Vermögens (z. B. Reichenlisten), abstrakte Bedrohungen durch gewaltbereite ideologische Gruppen, die physische und emotionale Gewalt gegen Individuen und deren Umfeld billigen oder im Umfeld agierende kriminelle Akteure.

Hierbei ist es wichtig, die abstrakten Bedrohungen durch ähnliche Vorfälle bei vergleichbaren Personengruppen zu untermauern, um realistische Bedrohungsszenarien darzulegen. Darüber hinaus werden insbesondere auf sozialen Netzwerken unter dem Deckmantel der Anonymität Drohungen, Hetze und Beleidigungen gegen Individuen veröffentlicht, die sowohl die persönliche Freiheit einschränken sowie Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei beruflicher Exponiertheit die privaten schutzwürdigen Interessen überwiegen. So können insbesondere exponierte Personen eine Sicherheitseinstufung bei der zuständigen Polizeidienststelle bzw. Landeskriminalamt anfordern.

Neben der ausführlichen Antragsstellung einer Auskunftssperre mit Nachweisen hilft ein zusätzliches Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter, um die Gefährdungslage mündlich vorzutragen und auf entsprechende Rückfragen reagieren zu können.

Der Prozess von Vorbereitungsmaßnahmen bis hin zur Antragsstellung ist im Durchschnitt auf mehrere Wochen zu schätzen.

6. Lobbyregister und Patentregister

Im Lobbyregister werden Angaben zu Interessenvertretern veröffentlicht, die selbst oder mittels Auftrag Kontakt zu Mitgliedern, Mitarbeitern oder Referatsleitern des Bundestages oder der Bundesregierung aufnehmen, um unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf deren Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu nehmen.

Eintragungspflichtige Interessenvertreter müssen eine Vielzahl von leicht ermittelbaren Informationen offenlegen wie den Unternehmensnamen, die Rechtsform und die gesetzliche Vertretung, aber auch Angaben, die einen genaueren Überblick über die Lobbyaktivität erfordern, wie beispielsweise konkrete Beschreibungen der ausgeübten Tätigkeiten sowie sämtliche dahinterstehende Personen, Hauptfinanzierungsquellen nach Anteil an den Gesamteinnahmen, aktuelle, geplante oder angestrebte Regelungsvorhaben und detaillierte Informationen zu Auftragsverhältnissen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1-8 LobbyRG).

Das Lobbyregister ist öffentlich und kann daher uneingeschränkt eingesehen werden.

Durch das Patentregister wird jedem ermöglicht, sich Kenntnis über ein Patent zu verschaffen (§§ 30 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 1 S. 2 PatG). Der Name und der Wohnort des Anmelders oder des Inhabers des Patentes und ihrer Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten sind einsehbar gem. § 30 Abs. 1 S. 1 PatG.

Zukünftige Entwicklungen

Der europäische Gesetzgeber plant zudem weitere Verschärfungen im Kampf gegen die Geldwäsche.

Diskutiert wird die Einführung eines EU-weiten Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Vermögensgegenständen mit einem Wert von mehr als 200.000 Euro. In diesem Zusammenhang wird weiter überlegt, die Informationen aus bestehenden Registern zusammenzufügen. Ob und wann ein solches Register eingerichtet wird, bleibt abzuwarten.

Darüber hinaus ist geplant, eine neue EU-Geldwäschebehörde, die Anti-Money Laundering Authority (kurz AMLA), einzurichten.Die AMLA wird ihren Sitz in Frankfurt am Main haben und voraussichtlich ab Mitte 2025 tätig sein. Die Behörde soll weiter zur Geldwäschebekämpfung beitragen, indem sie eigene Aufsichtstätigkeiten wahrnimmt und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden verbessert und koordiniert.

Sicherheitsrisiken

Gesetzliche Offenlegungspflichten in öffentlichen Registern stellen für exponierte Personen ein besonderes Risiko dar. Durch das öffentliche Interesse, Einblicke in deren Privatleben zu erhalten, können die veröffentlichten, personenbezogenen Daten Risiken für Privatsphäre, persönliche Sicherheit oder Identitätsmissbrauch darstellen. Während zur Einsichtnahme in einigen Registern ein „berechtigtes Interesse“ dargelegt werden muss, können bei anderen Registern Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten, ohne Registrierungspflicht kostenfrei erworben werden.

Besonders deutlich wird dies bei der Gefährdung von Führungspersönlichkeiten, deren private Anschriften durch Einträge im Handelsregister öffentlich zugänglich sind. Wohlhabende Personen laufen Gefahr, Opfer von Raub oder Entführung zu werden, wenn ihre privaten Rückzugsorte öffentlich bekannt sind.

Die Offenlegung solcher Informationen durch Registereinträge oder öffentliche Dokumente erleichtert Kriminellen die Planung und Durchführung von Straftaten erheblich. Auch Unternehmer sind erheblichen Gefahren ausgesetzt, insbesondere, wenn sie in Projekte involviert sind, die auf Widerstand stoßen. Ein unternehmerisches Vorhaben, das in der Bevölkerung auf Ablehnung stößt, kann dazu führen, dass Gegner des Projekts ihren Unmut auf dem Privatgrundstück des Unternehmers äußern. Dies kann von Sachbeschädigungen bis hin zu persönlichen Bedrohungen und Gewalt reichen. Darüber hinaus sind nach § 285 Nr. 9 lit. a) HGB beispielsweise für die Mitglieder der Geschäftsführung die im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge anzugeben. Auch wenn diese keine individualisierten Angaben in Bezug auf einzelne Mitglieder beinhalten, erlauben sie dennoch Rückschlüsse auf aktuelle Einkünfte. Dazu kommen verpflichtende Informationen wie Unternehmensbeteiligungen.

Diese Daten können von Kriminellen missbraucht werden, um Betrug oder Identitätsmissbrauch zu begehen, indem so gezielt Schwachstellen ausgenutzt und teils erhebliche finanzielle Schäden verursacht werden. Schließlich können politisch oder gesellschaftlich engagierte Personen durch die Offenlegung ihrer privaten Daten ins Visier extremistischer Gruppen geraten. Diese Personen laufen Gefahr, aufgrund ihrer Aktivitäten bedroht oder angegriffen zu werden.

Fazit

Vermögende Privatpersonen oder sonstige exponierte Personen sind durch die zahlreichen Offenlegungspflichten enormen Sicherheitsrisiken ausgesetzt. Ohne weitere Sicherheitsvorkehrungen, die unter anderem auch Einsichtsbeschränkungen bei den jeweiligen Registern enthalten, ist es für Journalisten oder Straftäter ohne großen Aufwand möglich, Zugriff auf persönliche Daten zu erhalten.

Vermögende oder gefährdete Privatpersonen sind deshalb gut beraten, sich frühzeitig um eine entsprechende Sicherheitsanalyse und -beratung zu bemühen, um potenzielle Risiken zu erkennen. Im Anschluss müssen gezielt Maßnahmen ergriffen und ein Konzept ausgearbeitet werden, um diese Risiken zu reduzieren und die Privatpersonen angemessen zu schützen.

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David Falkowski

David Falkowski

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