Luftfahrt und Verteidigung02.06.2022 Newsletter
Sanktionen: BAAINBw verlangt neue Eigenerklärung zu EU-Sanktionsverordnung
Die neue Sanktionsverordnung (EU) 2022/576 untersagt es öffentlichen Auftraggebern, Aufträge an Unternehmen mit Russlandbezug zu vergeben. Das gilt auch, wenn Unter-auftragnehmer mit Russlandbezug zu über 10% am konkreten Auftrag beteiligt sind. Ab dem 11. Oktober 2022 dürfen vor dem 9. April 2022 geschlossene Verträge mit solchen Unternehmen nicht mehr erfüllt und müssen demnach beendet werden. Das BAAINBw hat für seine Vertragspartner ein Formular entwickelt, mit dem Auftragnehmer erklären sollen keinen Bezug zu Russland aufzuweisen. Das BAAINBw hat für seine Vertragspartner ein Formular entwickelt, mit dem Auftragnehmer erklären sollen, keinen Bezug zu Russland aufzuweisen. Eine Lesefassung des Formulars finden Sie hier.
Betroffene Unternehmen
Betroffen sind Unternehmen, die Aufträge durch das BAAINBw erhalten haben. Sie sollen derartige Eigenerklärungen abgeben. Das BAAINBw strebt damit an, den Verpflichtungen des Bundes aus der neuen EU-Sanktionsverordnung (VO EU 2022/576) nachzukommen, mit der die wegen der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim seit 2014 bestehende EU-Sanktionsverordnung gegenüber Russland an die neue Lage (Angriffskrieg Russlands) angepasst worden ist.
Vorgeschriebener Inhalt der Eigenerklärung
Das BAAINBw fordert die betroffenen Unternehmen dazu auf, rechtsverbindlich zu erklären, dass sie keinen „Bezug zu Russland“ im Sinne der neuen Sanktionsverordnung haben. Einen solchen Bezug unterstellt der Formularwortlaut z.B. dann, wenn das Unternehmen eine Niederlassung in Russland unterhält. Ebenso wird ein solcher Bezug unterstellt, wenn an dem Unternehmen (=Auftragnehmer des BAAINBw) eine mehrheitliche gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines russischen Staatsangehörigen oder eines Unternehmens, das eine Niederlassung in Russland unterhält oder anderweitig Weisungsrechte einer Person oder eines Unternehmens mit Russlandbezug bestehen.
Bei Auftragnehmern, die in Arbeitsgemeinschaften (Arge) organisiert sind, ist ein etwaiger Russlandbezug für alle Gesellschafter der Arge zu prüfen, deren wertbezogener Anteil am Auftrag zehn Prozent überschreitet.
Gleiches gilt auch für unterhalb des Auftragnehmers eingebundene Unternehmen (Unterauftragnehmer, Lieferanten, Sonstige), wobei nach dem Wortlaut des Formulars auch für diese die erwähnte Zehn- Prozent-Grenze gilt.
Im Ergebnis wird damit in das Rechtsverhältnis zwischen dem BAAINBw und dem als Vertragspartner beauftragten Unternehmen die gesamte Lieferkette in den Erklärungsgehalt einbezogen. Das machtes unabdingbar, dass das zur Erklärung aufgeforderte Unternehmen gleichartige Erklärungen von den nachgeordnet in die Auftragserfüllung eingebundenen Unternehmen einholt, soweit diese die 10% Schranke erreichen oder überschreiten.
Verträge, die vor dem 09. April 2022 mit dem BAAINBw geschlossen wurden, werden nach dem Wortlaut der EU-Sanktionsverordnung erst ab dem 11. Oktober 2022 in die Erklärungspflicht einbezogen. Für Verträge, die ab dem 09. April 2022 datieren (maßgeblich: Datum der letzten Unterschrift, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt), wird die Erklärung bereits heute gefordert.
Risiken
Die geforderte Eigenerklärung bewirkt im Fall ihrer vorbehaltlosen Abgabe Rechtsfolgen in vergaberechtlicher und vertragsrechtlicher Hinsicht:
- Vergaberechtlich ist die Erklärung in die allgemeine Eignungsprüfung einzuordnen. Obwohl in den hier relevanten Fällen der Vertrag mit dem BAAINBw bereits geschlossen wurde und sich in der Phase der Erfüllung befinden dürfte, ist zu beachten, dass unzutreffend abgegebene Eigenerklärungen bei zukünftigen Eignungsprüfungen zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen können. Dies gilt zwar verschuldensunabhängig; die Sorgfalt, die das betroffene Unternehmen bei der Sachverhaltsaufklärung in der Lieferkette aufgewandt hat, könnte aber eine längerfristige Auftragssperre abwenden. Der Erklärende muss deshalb möglichst sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass tatsächlich für das betroffene Vertragsverhältnis kein Russlandbezug besteht. Das BAAINBw-Formular sieht ausdrücklich vor, dass der Russlandbezug-freie Zustand auch in der Lieferkette für die gesamte (Rest-)Laufzeit des Vertrages aufrechterhalten wird.
- Vertragsrechtlich würde bei einem tatsächlich vorhandenen Russlandbezug wohl bereits von einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages auszugehen sein, denn die EU-Sanktionsverordnung verbietet den Abschluss derartiger Verträge, sodass sich nach allgemeinem deutschen Zivilrecht die Vertragsnichtigkeit bereits aus dem Verstoß gegen das unmittelbar geltende Verbotsgesetz ergäbe.
Handlungsempfehlung
Einmal mehr werden die Lieferketten betroffener Unternehmen einem Belastungstest unterzogen. Für Vertragspartner des BAAINBw entsteht kurzfristig Handlungsbedarf, um bis zur Spätestfrist am 11. Oktober 2022 sicherzustellen, dass keinerlei Russlandbezug in den Vertragsbeziehungen zum BAAINBw vorhanden ist.
Ein reines back-to-back Durchstellen des Formularwortlauts an die Nachunternehmerebene ist nicht zu empfehlen, weil im Fall (später) nachgewiesener Falscherklärungen weitreichende Rechtsfolgen (Vertragsnichtigkeit, Auftragssperre) drohen können, die wirtschaftlich auch einen pflichtgemäß handelnden Hauptunternehmer treffen können, dessen Russlandbezug (nur) in der Lieferkette existiert. Ausreichende Aufklärung gegenüber Lieferanten und Nachunternehmern ist deshalb ebenso notwendig wie sachgerechte Haftungsvereinbarungen und eine umfassende Dokumentation.