Außenhandel14.06.2022 Newsletter

Russlandsanktionen: Anteile sanktionierter Personen an nicht gelisteten Unternehmen werden künftig zusammengerechnet – ggf. auch bislang nicht sanktionierte Unternehmen betroffen

Geradezu beiläufig hat die EU-Kommission mit ihren FAQs zum Einfrieren von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot (Asset freeze and prohibition to make funds and economic resources available) eine weitreichende und praktisch höchst relevante Änderung ihrer bisherigen Auslegung der Sanktionsverordnungen verkündet. Durch das Zusammenrechnen von Minderheitsbeteiligungen sanktionierter Personen können Verfügungs- und Bereitstellungsverbote künftig für eine Vielzahl bislang nicht sanktionierter Unternehmen gelten.

Bei der Auslegung der EU-Sanktionsverordnungen war es schon immer eine besonders praxisrelevante Frage, in welchen Fällen das sog. Bereitstellungsverbot auch Personen bzw. Unternehmen betrifft, die nicht selbst gelistet sind, sondern im Eigentum oder unter der Kontrolle einer gelisteten Person stehen (sog. "mittelbares Bereitstellungsverbot"). In beiden Fällen, d. h. Beteiligung über 50% oder Kontrolle durch eine sanktionierte Person, dürfen auch dem selbst nicht sanktionierten Unternehmen weder Gelder (funds) noch Vermögenswerte (economic resources) zur Verfügung gestellt werden. Die Sanktionen schlagen also auf ein nicht sanktioniertes Unternehmen durch.

Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Eigentümerstellung einer gelisteten Person an einem Dritten in jedem Fall bei einer Mehrheitsbeteiligung besteht, d. h, wenn die gelistete Person mehr als 50% der Anteile an der Gesellschaft hält (sog. "50%-Regel").

Darüber hinaus greift das mittelbare Bereitstellungsverbot in Konstellationen, in denen eine gelistete Person im Einzelfall ein Unternehmen kontrolliert. Maßgebliche Kriterien für die Annahme relevanter Kontrolle sind etwa die Befugnis die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft zu bestellen oder abzuberufen, die alleinige Verfügung über die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder das Recht, alle oder einen Teil der Vermögenswerte der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft zu verwenden.

Eine weitere Fallgruppe, in der die Anwendung des mittelbaren Bereitstellungsverbotes diskutiert wird, ist die Minderheitsbeteiligung mehrerer gelisteter Personen, die erst zusammengerechnet die 50%-Schwelle überschreitet (zusammengerechnete oder aggregierte Beteiligung). Hier galt bisher, dass Minderheitsbeteiligungen von sanktionierten Personen, im Anwendungsbereich der EU-Sanktionsverordnungen grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden (s. etwa die FAQs der Bundesbank, Frage B6). In diesem Punkt waren die EU-Sanktionen damit bislang enger als korrespondierende US-Sanktionen, bei denen die zuständige Behörde (OFAC) Minderheitsbeteiligungen sanktionierter Personen auch aggregiert berücksichtigt hat.

Mit den jüngsten FAQ der EU-Kommission scheint sich diese Praxis gewandelt zu haben. Konkret heißt es auf die Frage, ob Minderheitsbeteiligungen sanktionierter Personen zusammengerechnet werden: "One should take into account the aggregated ownership of the entity. for example, if one listed person owns 30% of the entity and another listed person owns 25% of the entity, the entity should be considered as owned by listed persons."

Diese Abkehr von der bisherigen Auslegungspraxis wirkt unscheinbar, ist jedoch von enormer praktischer Bedeutung. Wenngleich die Bundesbank offenbar ihre Auslegungshinweise noch nicht angepasst hat, ist davon auszugehen, dass Behörden künftig eine aggregierte Betrachtung von Minderheitsbeteiligungen vornehmen werden. Für Unternehmen bedeutet das nochmal eine erhebliche Verschärfung ihrer bisherigen Compliance-Anstrengungen. Konnten Minderheitsbeteiligungen bislang außer Betracht bleiben, muss künftig geprüft werden, ob insgesamt die 50%-Schwelle überschritten wird. Ist dies der Fall, greift das mittelbare Bereitstellungsverbot und dem jeweiligen Unternehmen dürften keine Vermögenswerte mehr zur Verfügung gestellt werden.

Diese neue Sicht der EU-Kommission gilt auch für bestehende Geschäftsbeziehungen, die bereits Gegenstand eines Sanktions-Screenings waren. Das heißt, auf bestehende ebenso wie neue Geschäftsbeziehungen muss dieser erweiterte Prüfungsmaßstab angewendet werden. Für Unternehmen wird daher die Geschäftspartner-Due Diligence nochmals anspruchsvoller und aufwendiger.   

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Stephan Müller

Stephan Müller

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Dr. Carsten Bormann<br/>M.Jur. (Oxford)

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