Newsflash: Reform des Außenwirtschaftsgesetzes

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Wie wir bereits in unserem Newsflash vom 27. März berichteten, sind durch die COVID-19 (Corona)-Krise die Regelungen zur Prüfung von ausländischen Investitionen in der EU und in Deutschland weiter in den Fokus gerückt. Gestern hat das Bundeskabinett den von Bundeswirtschaftsminister Altmaier vorgelegten Gesetzesentwurf zur Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) beschlossen.

Dieser Entwurf dient insbesondere der Anpassung des AWG an die Regelungen der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (sog. EU Screening-Verordnung).

Durch den Gesetzentwurf sollen unter anderem die bestehenden Regelungen zur Investitionsprüfung geändert werden. Eine Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) wird folgen.

Welche wesentlichen Neuerungen bringt dieser Entwurf mit sich?

 

Voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) einen geplanten Erwerb eines deutschen Unternehmens oder Teilen daran prüfen kann, wenn „infolge des Erwerbs die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (…) voraussichtlich beeinträchtigt wird“.

Die Bewertung der voraussichtlichen Effekte eines Unternehmenserwerbes war schon immer der Investitionskontrolle inhärent, da diese bereits vor Abschluss der Transaktion durchgeführt wird. Neu ist allerdings, dass nunmehr eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausreicht, während es bisher einer Gefährdung bedurfte. Somit ist die Schwelle für die Eröffnung einer Prüfung herabgesetzt.

 

Schwebende Unwirksamkeit

Des Weiteren sieht der Entwurf vor, dass alle meldepflichtigen Transaktionen (also auch aus dem sektorübergreifenden Bereich) bis zur Freigabe durch das BMWi schwebend unwirksam sind. Bislang war dies nur im Bereich der sektorspezifischen Transaktionen (also etwa im Bereich Rüstung oder spezifischer Verschlüsselungssoftware) der Fall.


Berücksichtigung der Interessen anderer EU-Staaten

Während sich die Prüfung zurzeit nur auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, soll sie nach dem Gesetzesentwurf auch die Interessen der anderen Mitgliedsstaaten der EU Berücksichtigung finden.

Diese Änderung trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass gemäß der EU Screening-Verordnung die EU-Mitgliedsstaaten sich gegenseitig über eine voraussichtliche Beeinträchtigung der eigenen öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch eine geplante Transaktion informieren und der Staat, in dem die Transaktion durchgeführt werden soll, diese Bedenken bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hat.

 

Sanktionen

Eine weitere Neuerung, die für globale Unternehmenstransaktionen von wesentlicher Bedeutung sein wird, ist, dass nunmehr Handlungsverbote bis zur Freigabe durch das BMWi für anmeldepflichtige Transaktionen sowohl bei sektorspezifischen als auch sektorübergreifenden Transaktionen eingeführt werden. Dazu gehören u.a. die Verbote dem Erwerber

  • die Ausübung von Stimmrechten unmittelbar oder mittelbar zu ermöglichen, insbesondere durch Übergabe von Inhaberpapieren, durch Stimmrechtsvereinbarungen etc.,
  • den Bezug von Gewinnauszahlungsansprüchen, die mit dem Erwerb einhergehen, oder eines wirtschaftlichen Äquivalents zu gewähren,
  • unternehmensbezogene Informationen des inländischen Unternehmens offenzulegen, die als bedeutsam eingestuft sind oder Bereiche betreffen, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Deutschlands bedeutsam sind. 

Verstöße gegen die Handlungsverbote werden sanktioniert. Insbesondere die gelegentlich geübte Praxis, ausländische Transaktionen vor Freigabe durch das BMWi abzuschließen (Closing), wodurch dann auch die Rechte an dem deutschen Unternehmen mittelbar übergehen, wäre danach strafbewehrt mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe.

 

Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

In der Folge wird auch die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geändert werden. Bei der AWV handelt es sich um eine Rechtsverordnung, die zu ihrer Änderung nicht durch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren muss. Es ist damit zu rechnen, dass bei dieser Gelegenheit auch die Bereiche kritischer Infrastruktur, die einer Prüfung unterliegen sollen, ausgeweitet und konkretisiert werden. Vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise wird dies vor allem im Gesundheitsbereich zu erwarten sein.


Ausweitung der Ressourcen

Die Novelle wird zu einer deutlich höheren Zahl von Prüfungsverfahren führen. Die Bundesregierung reagiert auch darauf und schafft allein im Zuständigkeitsbereich des für die Prüfverfahren zuständigen BMWi 15 neue Stellen. Auch in den zu beteiligenden Ressorts, insb. dem Verteidigungsministerium, dem Innenministerium und dem Auswärtigen Amt wird der Personalschlüssel erhöht.

 

Auswirkung auf laufende Transaktionen

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Novelle möglichst vor oder zeitgleich mit dem Wirksamwerden der EU-Screening-VO am 11. Oktober 2020 in Kraft treten soll. Eine Übergangsregelung ist nicht geplant. Die Auswirkung der Gesetzesänderung auf Transaktionen, die bei Inkrafttreten bereits begonnen haben, richtet sich daher nach den allgemeinen Grundsätzen: Hier läge voraussichtlich nur eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor, so dass noch nicht abgeschlossene Transaktionen in den Anwendungsbereich des neuen Regimes fallen dürften. Ob die noch zu ändernde AWV Übergangsregelungen aufnimmt, bleibt abzuwarten.

 

Den Text des verabschiedeten Gesetzentwurfs finden Sie hier.

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Stephan Müller

Stephan Müller

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