VersicherungenVersicherungsunternehmensrecht23.08.2022 Newsletter
OLG Frankfurt: Hinweis auf Deckungsausschlüsse kann für Versicherungsvermittler verpflichtend sein
Den Versicherungsvermittler kann ausnahmsweise die Pflicht treffen, den Versicherten auf bestimmte Deckungsausschlüsse hinzuweisen. Das hat das OLG Frankfurt am Main kürzlich klargestellt (Urteil vom 13. Mai 2022, 7 U 168/16).
Das OLG Frankfurt am Main hat einen Versicherungsvermittler zur Zahlung von Schadensersatz wegen mangelhafter Aufklärung über Deckungsausschlüsse in einer Unfallversicherung verurteilt. Der Vermittler hatte den späteren Versicherten im Rahmen der Beratungsgespräche nicht darauf hingewiesen, dass die Allgemeinen Unfallbedingungen den Versicherungsschutz für Unfälle bei Rennveranstaltungen ausschloss.
Das Gericht stellte zwar fest, dass Versicherungsvermittler nicht grundsätzlich zur Aufklärung über Deckungsausschlüsse verpflichtet seien. Vielmehr obliege es dem Versicherungsnehmer, sich die Vertragsbedingungen aushändigen zu lassen und zu prüfen. Mit Ausschlüssen sei stets zu rechnen. Sofern der Versicherungsvermittler jedoch mit der naheliegenden Möglichkeit eines Irrtums des Versicherten über den Umfang der Versicherung rechnen muss, sei eine Ausnahme von dieser Regel zu machen.
So lag der Fall hier: Der Versicherungsnehmer hatte dem Vermittler im Rahmen der Beratungsgespräche mehrfach mitgeteilt, regelmäßig an Motorradrennen teilzunehmen. Das OLG sah in der mangelnden Aufklärung die Beratungs- und Dokumentationspflichten des § 61 VVG verletzt. Der Vermittler habe erkennen müssen, dass die vermittelte Versicherung das Hauptunfallrisiko nicht würde tragen können.
Versicherungsvermittler sollten die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main bei Vermittlungsleistungen stets beherzigen. Die Wünsche und besonderen Verhältnisse des Versicherten sollten aufmerksam erfasst werden. Erkennbare persönliche oder situationsgebundene Umstände des Versicherungsnehmers führen unter Umständen auch bei weniger komplexen Versicherungsprodukten zu einer weitergehenden Beratungspflicht. Zum anderen beugt eine umfassende Beratungsdokumentation Haftungsfallen vor.
Anna-Catharina von Girsewald
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