30.01.2020 Newsletter
Newsletter: Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf zum Kohleausstieg
Nachdem sich bereits Mitte Januar die Vertreter von Bund und Ländern auf ein rund 50 Milliarden Euro teures Paket zum Kohleausstieg verständigt haben, hat am 29. Januar 2020 der lange erwartete Gesetzesentwurf zum Kohleausstieg das Bundeskabinett passiert. Kern des Artikelgesetzes ist das „Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG)“, welches zu großen Teilen mit dem Ende November 2019 veröffentlichten Referentenentwurf, damals noch „Steinkohleausstiegsgesetz“, übereinstimmt (siehe unseren Newsletter).
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
Der aktuelle Entwurf des Artikelgesetzes schafft nicht nur eine gesetzliche Grundlage für den Kohleausstieg, sondern sieht zugleich die Änderung zahlreicher Gesetze vor. Dies betrifft insbesondere das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Durch Änderung des KWKG soll die Förderung der KWK weiter ausgebaut werden, was zu Mehrkosten für Verbraucher in noch unbekannten Ausmaß führen wird. Die Änderung des TEHG sieht eine Löschung von Emissionszertifikaten vor, die sich an den nach Maßgabe des KVBG stillgelegten Erzeugungskapazitäten ausrichtet.
Der Kohleausstieg nach KVBG
Das KVGB zielt darauf ab, die Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland bis zum Jahr 2038 sozialverträglich, schrittweise sowie möglichst stetig zu reduzieren und zu beenden. Neu gegenüber dem Referentenentwurf zum Steinkohleausstiegsgesetz ist, dass nunmehr auch der Braunkohleausstieg vom Gesetzesvorhaben erfasst ist. Nach wie vor soll der Ausstieg aus der Steinkohleverstromung über Ausschreibungsverfahren sowie die gesetzliche Reduzierung umgesetzt werden. Demgegenüber wird die Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung im Verhandlungswege mit den betreffenden Betreibern erfolgen (Bund-/Länder-Einigung und Stilllegungspfad, siehe dazu weiter unten). Gleichwohl legt der Entwurf Zielvorgaben fest, wonach die Nettonennleistung von Kohleanlagen schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren ist:
- im Kalenderjahr 2022 auf jeweils 15 Gigawatt für Steinkohle und Braunkohle,
- im Kalenderjahr 2030 auf 8 Gigawatt Steinkohle und 9 Gigawatt Braunkohle und
- spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2038 auf jeweils 0 Gigawatt.
Ausschreibungsverfahren und gesetzliche Reduzierung
Das jährlich stattfindende Ausschreibungsverfahren soll Steinkohle-Kraftwerksbetreiber dazu anhalten, freiwillig Erzeugungskapazitäten abzugeben, indem ihnen im Gegenzug ein Steinkohlezuschlag gewährt wird. Die bei Zuschlag erlösbare Summe ist durch den Höchstpreis gedeckelt. Der Höchstpreis ist degressiv (also jährlich abnehmend) ausgestaltet. Hierdurch wird ein finanzieller Anreiz gesetzt, sich möglichst früh am Ausschreibungsverfahren zu beteiligen und so möglichst früh Erzeugungskapazitäten freizugeben. Von 2024 bis 2026 wird das Ausschreibungsverfahren von einer Anordnung der gesetzlichen Reduzierung abgelöst. Dabei vollzieht sich die Stilllegung nach Reihenfolge der Inbetriebnahme der Kraftwerke. Die genaue Reihenfolge soll die Bundesnetzagentur spätestens bis zum 1. Juli 2021 festlegen und veröffentlichen. Ab dem Jahr 2027 findet ausschließlich die gesetzliche Reduzierung Anwendung, wonach Kraftwerke ohne finanzielle Entschädigung stillzulegen sind.
Bund-/Länder-Einigung zum Kohleausstieg
Am 15. Januar 2020 hat der Bund mit den betroffenen Ländern Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt unter Einbeziehung der Kraftwerksbetreiber einen Kompromiss zum schrittweisen Braunkohleausstieg getroffen. Die Einigung, die vierzehn Punkte enthält, umfasst erstmals einen Stilllegungspfad für die deutschen Braunkohlekraftwerke, welcher weitestgehend den oben dargestellten Zielvorgaben entspricht. In den Jahren 2026 und 2029 soll geprüft werden, ob der Stilllegungszeitpunkt für die Braunkohlekraftwerke nach dem Jahr 2030 jeweils drei Jahre vorgezogen und dadurch das Abschlussdatum von 2038 auf 2035 reduziert werden kann. Damit findet die von der Kohle-Kommission für das Jahr 2023 empfohlene umfassende Überprüfung keine Berücksichtigung. Die weitere Empfehlung der Kohle-Kommission, dass Braunkohlekraftwerke ab dem Jahr 2025 jährlich rund 10 Millionen Tonnen CO2 einsparen müssten, ist ebenfalls nicht mehr enthalten.
Für die Beschäftigten in Braunkohle-Kraftwerken und -Tagebauen wird die Bundesregierung ein Anpassungsgeld einführen, das bis 2043 gezahlt werden soll. Die Anpassungsgelder sind auf 4,8 Milliarden Euro veranschlagt. Durch das „Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen“, das momentan im Ausschuss für Wirtschaft und Energie behandelt wird, soll betroffenen Regionen zur Bewältigung des Strukturwandels bis spätestens 2038 zusätzliche Finanzhilfen in Höhe von bis zu 14 Milliarden Euro gewährt werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Bund, bis spätestens 2038 weitere Maßnahmen zugunsten der Braunkohleregionen in einem Umfang von bis zu 26 Milliarden Euro zu realisieren.
Zudem ist eine Novelle des EEG angekündigt, die den Ausbau der erneuerbaren Energien beschleunigen soll. Danach sollen bis 2030 mindestens 65 Prozent des deutschen Elektrizitätsbedarfs aus regenerativen Quellen gewonnen werden. Zugleich soll stromkostenintensiven Unternehmen, die in einer internationalen Wettbewerbssituation stehen, für durch das Kohleausstieggesetz verursachten zusätzlichen Stromkosten ein angemessener Zuschuss zugesichert werden.
Was sieht das KVBG sonst noch vor?
Die Betreiber von Übertragungsnetzen sollen dem Bundeswirtschaftsministerium bis zum 31. September 2021 eine langfristige Netzanalyse vorlegen, die sich mit den Auswirkungen der Reduzierung der Kohleverstromung befasst. Bis spätestens zum 31. Oktober 2023 erstellt die Bundesnetzagentur eine begleitende Netzanalyse, auf deren Basis überprüft werden kann, ob die gesetzliche Anordnung eines Verbotes der Kohleverfeuerung für bestimmte Anlagen aus Gründen der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems ausgesetzt werden muss.