Arbeitsrecht02.03.2020 Newsletter
Newsflash: Corona-Virus Quick Check
(Stand: 18. März 2020)
In Deutschland sind mittlerweile in zehn der 16 Bundesländer Fälle des neuartigen Coronavirus nachgewiesen. Zahlreiche Unternehmen schränken internationale Geschäftsreisen ein oder setzen sie ganz aus. Mehrere Veranstaltungen sind abgesagt oder werden verschoben. Bei einem Maschinenhersteller in Süddeutschland bleiben zudem wegen der Infektion eines Mitarbeiters mit dem SARS-CoV-2-Virus alle Tochterunternehmen bis Mittwoch geschlossen. In unserem Newsflash haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten für Unternehmen im Umgang mit der Ausbreitung des Virus zusammengestellt.
Inhalt
1. Rechte und Pflichten von Arbeitgebern
2. Auswirkungen in der Lieferkette
3. Unternehmenskäufe und Sanierungen
1. Rechte und Pflichten von Arbeitgebern
1.1 Besteht eine Auskunftspflicht zu einer Infektion mit dem Corona-Virus bzw. darf der Arbeitgeber von sich aus nach einer ansteckenden Erkrankung fragen?
Sollte sich ein Arbeitnehmer mit dem Corona-Virus infiziert haben oder auch aufgrund eines konkreten Verdachts der Ansteckung wegen entsprechender Symptome einer (z.B. behördlich angeordneten) Quarantäne unterliegen, so wird er aus seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht heraus jedenfalls dazu verpflichtet sein, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass er an einer ansteckenden Krankheit leidet oder dieser konkret verdächtig ist, damit der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gegenüber der weiteren Belegschaft treffen kann. Ob diese Auskunftsverpflichtung auch in Bezug auf eine mögliche Infektion naher Bekannter besteht (z.B. weil diese sich kürzlich in einem Risikogebiet aufgehalten haben), ist fraglich und wird wohl nur in Ausnahmefällen angenommen werden können.
Der Arbeitgeber kann allerdings vom Arbeitnehmer keine Untersuchung, ob dieser sich mit dem Virus infiziert hat, anordnen, selbst wenn dieser kürzlich aus einem Risikogebiet zurückgekehrt ist. In diesem Fall steht es ihm lediglich frei, den betreffenden Arbeitnehmer zum Schutz der übrigen Belegschaft bezahlt vorübergehend freizustellen.
1.2 Darf der Arbeitgeber einseitig eine Tätigkeit im Home Office anordnen?
Dies hängt zum einen davon ab, ob die geschuldete Tätigkeit überhaupt Home Office-fähig ist (zum Beispiel werden Mitarbeiter am Fließband die geschuldete Tätigkeit nicht im Home Office erbringen können) und ob im Unternehmen/Betrieb arbeitsvertragliche oder betriebliche Home Office-Regelungen bestehen. Ist der Arbeitgeber arbeitsvertraglich oder aufgrund einer wirksamen Betriebsvereinbarung zur Anordnung von Tätigkeiten im Home Office berechtigt und verfügt der betreffende Mitarbeiter über die dafür erforderliche Ausstattung, so kann der Arbeitgeber die Tätigkeit im Home Office anordnen. Besteht keine der zuvor genannten Rechtsgrundlagen, ist eine solche Anordnung des Arbeitgebers per arbeitgeberseitigem Direktionsrecht allerdings nicht möglich, es sei denn, es läge ein echte Ausnahme- bzw. Notsituation vor. Davon ist zur Zeit nicht auszugehen.
Alternativ kann der Arbeitgeber kurzfristig mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die vorübergehende Home Office-Tätigkeit bestimmter Arbeitnehmer-Gruppen schließen.
Arbeitnehmer dürfen jedoch nicht von sich aus der Arbeit aus präventiven Gründen fernbleiben, außer, der Arbeitnehmer hat seinerseits einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, seine Tätigkeit auch von zu Hause erbringen zu dürfen. Eine weitere Ausnahme wäre zudem denkbar, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Betreuungsbedarfs der eigenen Kinder zu Hause bleiben muss, z.B. weil Schulen- oder Kindergärten wegen des Virus geschlossen werden. In diesem Fall könnte ein persönliches Leistungshindernis gem. § 616 BGB bestehen.
1.3 Dürfen Urlaubssperren verhängt werden, wenn andere Mitarbeiter ausfallen oder kann Kurzarbeit angeordnet werden?
Sofern sich die personellen Engpässe derart gestalten, dass es zu Störungen des Betriebsablaufes kommt und dem Arbeitgeber daraus erheblichen Schaden entstehen könnte, ist er nach § 7 Abs. 1 BUrlG berechtigt, eine Urlaubssperre zu erlassen.
Sofern der Arbeitgeber den Betrieb unter den gegebenen Bedingungen nicht aufrecht erhalten kann, kann er sogar zur Schließung des Betriebes berechtigt oder sogar – sollte sich dieser in einem abgesperrten Gebiet befinden – dazu verpflichtet sein. Auch die Anordnung von Überstundenabbau oder sogar Zwangsurlaub ist denkbar. Der Arbeitgeber bleibt jedoch – auch bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung - als Träger des Betriebsrisikos zur Entgeltzahlung verpflichtet.
Sofern die Einführung von Kurzarbeit und einer entsprechenden Entgeltverringerung kraft arbeitsvertraglicher, tarifvertraglicher oder betrieblicher Rechtsgrundlage möglich ist, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen im Betrieb auch Kurzarbeit angeordnet werden. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) stellen Quarantäne-Anordnungen oder behördliche Betriebsschließungen regelmäßig einen durch behördliche Maßnahme verursachten Arbeitsausfall und damit ein unabwendbares Ereignis dar, so dass ggf. auch die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld vorliegen.
2. Auswirkungen auf die Lieferkette
2.1 Greift bei Leistungshindernissen eine Haftungsbefreiung?
Ob Lieferanten für durch den Corona-Virus verursachte Leistungshindernisse haften, hängt maßgeblich davon ab, ob ein Fall höherer Gewalt vorliegt. In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Reiserecht, wonach beispielsweise Epidemien im Reiseland insbesondere bei betreffenden Erklärungen der WHO und des Auswärtigen Amts einen Rücktritt vom Reisevertrag begründen können, spricht einiges dafür, dass auch der Corona-Virus ein haftungsbefreiendes Leistungshindernis sein kann.
Das ist aber kein Automatismus: Eine Haftungsbefreiung tritt nur dann ein, wenn der Lieferant die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung bzw. Milderung des Leistungshindernisses ergriffen hat. So muss er beispielsweise prüfen, ob er bei Lieferhindernissen auf dem Seeweg seine Lieferung fristgerecht per Flugzeug zu seinem Abnehmer bringen lassen kann. Dazu hat er unter Umständen auch hohe Kosten aufzuwenden. Welche Maßnahmen zumutbar sind, ist im jeweiligen Einzelfall zu abzuwägen.
2.2 Welche Mitwirkungspflichten bestehen für den Lieferanten?
Der Lieferant muss Anzeigepflichten gegenüber dem Abnehmer beachten. Hier empfiehlt sich zunächst die Prüfung des Liefervertrages auf Force-Majeure-Klauseln mit speziellen Anzeigepflichten. Diese beinhalten oft harte Mitteilungspflichten von üblicherweise 14 Tagen nach Kenntnis vom Auftreten des Leistungshindernisses. Im Übrigen muss der Lieferant aus allgemeinen Schadensminderungspflichten seinem Vertragspartner den Lieferausfall anzeigen, sobald er absehbar wird.
Aber es ist auch Vorsicht geboten. So ist in Lieferverträgen häufig ein Kündigungsrecht des Abnehmers vorgesehen, wenn sich der Lieferant auf höhere Gewalt beruft. Es kann also eine Abwägung zwischen der Möglichkeit der Haftungsbefreiung wegen höherer Gewalt und den Kündigungsfolgen geboten sein.
2.3 Was gilt für den Streitfall?
Damit Lieferanten sowie Abnehmer für etwaige Auseinandersetzungen über die Haftungsbefreiung bzw. Schadensersatzansprüche gewappnet sind, empfehlen wir unbedingt eine sorgfältige Dokumentation. Die Beweislast für die Haftungsbefreiung wegen höherer Gewalt trägt der Lieferant. Er sollte unbedingt dokumentieren, wann das Leistungshindernis entstanden ist und welche Umstände konkret dazu geführt haben. Außerdem muss er nachweisen können, dass er alle ihm zumutbaren Abwendungsmaßnahmen getroffen hat und dass er seinen Anzeigepflichten rechtzeitig nachgekommen ist. Der Abnehmer sollte hingegen die auftretenden Schäden und den Zusammenhang mit dem Leistungshindernis dokumentieren.
3. Unternehmenskäufe und Sanierungen
3.1 Greifen nun Rücktrittsklauseln, etwa in Unternehmenskaufverträgen?
Unternehmenskaufverträge sehen immer häufiger Regelungen vor, nach denen der Käufer im Falle einer wesentlichen Änderung der Unternehmenskennzahlen des Zielunternehmens zwischen Signing (Unterzeichnung) und Closing (Vollzug) des Kaufvertrages zum Rücktritt berechtigt ist (sog. Material-Adverse-Change-Klauseln, kurz MAC-Klauseln). Insbesondere in US-amerikanischen Verträgen sind diese stark verbreitet. Ob die derzeitige Corona-Virus-Epidemie eine zum Rücktritt berechtigende wesentliche Änderung der Unternehmenskennzahlen darstellt, hängt maßgeblich vom Wortlaut der jeweiligen Klausel ab und lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Präzedenzfälle zur Orientierung lassen sich überdies nur schwer finden. Enthält ein Kaufvertrag keine MAC-Klausel, wird es jedenfalls nahezu ausgeschlossen sein, aus der Existenz der Corona-Virus Epidemie einen Rücktrittsgrund zu konstruieren. Ähnlich sieht die Situation nach erfolgtem Vollzug des Kaufvertrages aus. Auch hier ist der Rücktritt vom Kaufvertrag in den allermeisten Fällen vertraglich ausgeschlossen.
Ist der Kaufvertrag hingegen noch nicht abgeschlossen, bestehen Handlungsmöglichkeiten. Es empfiehlt es sich, die Thematik explizit mit in die MAC-Klausel aufzunehmen. Im Rahmen der Vertragsverhandlung wird insbesondere darauf zu achten sein, dass eine MAC-Klausel auch solche Umstände umfasst, die sich zum Zeitpunkt des Closings noch nicht auf das Zielunternehmen auswirken, es nach dem Closing aber mit Sicherheit werden. Als Beispiel mag hier die krankheitsbedingte Produktionseinstellung eines Zulieferers des Zielunternehmens herhalten, die wegen zum Zeitpunkt des Closings ausreichender Vorräte an Zulieferermaterial beim Zielunternehmen noch keine Auswirkungen auf dessen Betrieb zeitigt, aber wegen Aufbrauchs dieser Vorräte unmittelbar nach dem Closing zeitigen wird. Denkbare Szenarien sollten dann also möglichst konkret in die MAC-Klausel hineinformuliert werden.
3.2 Was gilt für insolvenzbedrohte Firmen?
Für insolvenzbedrohte Firmen ändert sich im Hinblick auf die Insolvenzantragspflicht zunächst gar nichts: Sie haben sicherzustellen, dass weder Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) noch Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt. Wenn dies nicht mehr gewährleistet ist, müssen die jeweiligen Organmitglieder unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO). Da die massiven Ausfälle in der Lieferkette aufgrund der Coronavirus-Krise – insbesondere bei Unternehmen im Automotive-Sektor – zu Verwerfungen führen, die sich unmittelbar negativ auf die Liquiditätsprognose der betreffenden Unternehmen auswirken, werden Stimmen lauter, die eine temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO – wie früher bei Hochwasserschäden – fordern. Ob diese Stimmen auch bei den verantwortlichen Stellen in der Politik Gehör finden, bleibt abzuwarten. Bis dahin sollten insolvenzbedrohte Firmen nicht nur prüfen bzw. prüfen lassen, ob sie zahlungsfähig sind, sondern auch, ob ihre Fortbestehensprognose (immer noch) positiv ist.
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