Neuer Koalitionsvertrag – was rechtlich auf uns zukommt

Union und SPD haben sich Mittwoch auf einen neuen Koalitionsvertrag geeinigt. Den vollständigen Koalitionsvertrag können Sie hier nachlesen.

Damit stehen zahlreiche politische Vorhaben auf der Agenda. Unsere Fachleute aus den verschiedenen Sektorgruppen haben die wichtigsten Punkte aus juristischer Sicht zusammengefasst und im Folgenden für Sie dargestellt:

 

Übersicht 

Steuern

Arbeitsrecht

Recht und Justiz

Wettbewerb

Innovationsförderung

Immobilienwirtschaft

Digitalisierung und Datenschutz

Öffentliche Vergaben

ESG

Genehmigungsverfahren

Gesellschaftsrecht

Steuern

Im Steuerrecht planen die Koalitionsparteien u. a. folgende für Unternehmen wesentliche Änderungen: 

  • Unternehmensteuerrecht: Im Körperschaftsteuerrecht ist eine Senkung der Körperschaftsteuer um insgesamt fünf Prozent geplant (also auf perspektivisch 10%). Beginnend mit dem 01.01.2028 soll über fünf Jahre der Körperschaftsteuersatz um jeweils 1% abgesenkt werden. In der Zwischenzeit (also für die Jahre 2025-2027) soll es eine Möglichkeit zur degressiven Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen von 30% geben.
  • Gleichzeitig soll zur Bekämpfung von „Gewerbesteueroasen“ der Mindesthebesatz der Gewerbesteuer von 200 auf 280 Prozent angehoben werden. Dadurch ergibt sich für Unternehmen, die derzeit von sehr niedriger Gewerbesteuer profitieren, zunächst eine faktische Steuererhöhung.
  • Für Personengesellschaften ist beachtenswert, dass es die Möglichkeit einer weitgehenden Angleichung an die Besteuerung mit Körperschaftsteuer geben soll. So ist eine Verbesserung des Optionsmodells zur Körperschaftsteuer und der Thesaurierungsbegünstigung geplant.
  • Auch soll geprüft werden, ob es ab dem Jahr 2027 eine rechtsformneutrale Besteuerung neu gegründeter Unternehmen mit Körperschaftsteuer geben kann. Das könnte bedeuten, dass auch Personengesellschaften nicht mehr auf Ebene der Gesellschafter mit deren Steuer belegt werden, sondern Körperschaftsteuer auf Ebene der Personengesellschaft anfallen mag.
  • Nicht abgeschafft werden soll der Solidaritätszuschlag, mit dem Unternehmen also weiterhin belastet werden.
  • Aussetzung globale Mindeststeuer: Stark beschäftigt hat große internationale Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit die Umsetzung der globalen Mindeststeuer (Pillar II). Nach dem Koalitionsvertrag möchte sich die neue Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass keine Benachteiligung deutscher Unternehmen im internationalen Wettbewerb durch die Mindestbesteuerung stattfinden soll.
  • Steuervergünstigungen für Arbeitnehmer: Unternehmen wird in Zukunft ebenfalls die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Entlastungen für Arbeitnehmer lohnsteuerlich umzusetzen haben. Hierzu zählen u. a. die geplante Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge sowie die steuerlichen Anreize für freiwilliges längeres Arbeiten.
  • Gemeinnützigkeitsrecht: Gemeinnützige Organisationen werden sich in der kommenden Legislaturperiode auf Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht einstellen müssen. So sind Reformen beim Katalog der gemeinnützigen Zwecke geplant, generell soll das Gemeinnützigkeitsrecht vereinfacht werden. Entlastungen bei gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen wie der zeitnahen Mittelverwendung und der Schädlichkeit wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe soll es nur für kleine gemeinnützige Organisationen geben.
  • Umsatzsteuer: Es ist eine Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf den reduzierten Umsatzsteuersatz von 7% vorgesehen. Die Senkung bezieht sich also ausdrücklich nicht auf Getränkeumsätze. Zudem sollen Sachspenden an gemeinnützige Organisationen möglichst weitgehend umsatzsteuerfrei gestellt werden. Eine interessante Formulierung enthält der Koalitionsvertrag außerdem im Hinblick auf Forschungsaufwendungen. Hier ist eine „Bereichsausnahme im Umsatzsteuergesetz“ geplant.

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Arbeitsrecht

Die im Koalitionsvertrag aufgenommenen Themen zum Arbeitsrecht beinhalten einige nicht unbekannte Themen, die zumindest in ähnlicher Art und Weise schon unter der letzten Koalition thematisiert wurden. Insgesamt gibt es einzelne begrüßenswerte Vorschläge aus Sicht der Unternehmen, allerdings ist festzustellen, dass es insgesamt sehr stark arbeitnehmerfreundlich geprägt ist.

  • Arbeitszeit & Zeiterfassung. Es ist eine Reform des Arbeitszeitgesetzes geplant.  So soll anstelle einer täglichen Höchstarbeitszeit eine wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß der europäischen Arbeitszeitrichtlinie eingeführt werden. Demzufolge darf dann die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen 48 Stunden nicht überschreiten. Regelungen für die Pflicht zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten sollen kommen, wobei die Vertrauensarbeitszeit ohne Zeiterfassung möglich bleiben soll. Die Umsetzung soll unbürokratisch gelöst werden und für kleine und mittlerer Unternehmen sollen angemessene Übergangsregelungen geschaffen werden.
  • Die Entgelt-Transparenzrichtlinie soll bürokratiearm in nationales Recht umgesetzt werden. Eine zu bildende Kommission wird bis Ende 2025 dazu Vorschläge machen.
  • Statusfeststellungsverfahren beim Einsatz von freien Mitarbeitern sollen künftig schneller, rechtssicherer und transparenter durchgeführt werden. Dies soll u. a. durch eine „Genehmigungsfiktion“ erreicht werden.
  • Neue Selbstständige sollen zudem „gründerfreundlich“ in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden, wobei aber alternative Vorsorgeformen möglich bleiben sollen.
  • Ab 2026 soll ein gesetzlicher Mindestlohn von 15 € erreicht werden. Dies soll nicht durch Gesetz vorgegeben werden. Vielmehr soll dies durch die Mindestlohnkommission im Rahmen der regelmäßigen Anpassungen erreicht werden. Die Kommission soll sich insoweit sowohl an der Entwicklung der Tarifverträge in Deutschland als auch an 60 % des Medianbruttolohns von Vollzeitbeschäftigten orientieren.
  • Gewerkschaften: Wie bereits aus dem letzten Koalitionsvertrag bekannt soll ein digitales Zugangsrecht für Gewerkschaften geschaffen werden. Schließlich sollen steuerliche Anreize für Mitgliedschaften in Gewerkschaften geschaffen werden. Entgegen weitgehender Forderung sind keine gesetzlichen Regelungen zum Streikrecht vorgesehen.
  • Zuschläge für Mehrarbeit: Von der Einkommensteuer sollen bezahlte Zuschläge für Überstunden befreit werden, wenn diese über die tarifliche bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen (34 Std./Woche tariflich, 40 Std./Woche nicht-tariflich), damit Überstunden für Beschäftigte attraktiver werden. Kritisch ist hierbei u. a., dass eine tarifliche Arbeitszeit von 34 Stunden bei Vollzeit unterstellt wird.
  • Es soll ein Tariftreuegesetz eingeführt werden, das festlegt, dass öffentliche Aufträge ab 50.000 € nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die ihren Mitarbeitern Löhne zahlen und Arbeitsbedingungen garantieren, die in einem Tarifvertrag für die jeweilige Branche üblich sind. Für Start-ups mit innovativen Leistungen in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung gilt dies ab 100.000 €.
  • Das Arbeiten im Rentenalter soll attraktiver gestaltet werden: So sollen nach Erreichen des Regelrentenalters Beschäftigte bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen können. Zudem wird die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber nach Renteneintritt erleichtert, indem das bisherige Vorbeschäftigungsverbot für eine zeitliche befristete Tätigkeit aufgehoben wird. Auch dies sahen bereits Vorhaben der Vorgängerregierung vor.
  • Die betriebliche Altersversorgung soll vor allem in kleinere und mittleren Unternehmen sowie bei Geringverdienern vorangetrieben werden. Hier dürften die konkreten Umsetzungspläne spannend bleiben.

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    Recht und Justiz

    Zum Thema Recht und Justiz sieht der Koalitionsvertrag eine ganze Reihe von Detailregelungen zur weiteren Modernisierung, Vereinfachung und Digitalisierung vor.

    • Von besonderer Bedeutung ist u. E. zum einen, dass offenbar beabsichtigt ist, die exzessive Anwendung ursprünglich verbraucherrechtlicher Vorschriften für AGB durch die deutsche Justiz auch auf den b2b Bereich so zu beschneiden, dass zumindest größere Unternehmer, der Koalitionsvertrag spricht von Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 HGB, tatsächlich die Möglichkeit haben, untereinander wirksam dasjenige zu vereinbaren, was sie wirklich wollen, ohne einer AGB rechtlichen Inhaltskontrolle unterzogen zu werden. Wie dies geschehen kann, ist bereits seit längerer Zeit Gegenstand einer umfassenden Diskussion im juristischen Schrifttum.
    • Zum anderen beabsichtigt die Regierung die Belastung der Justiz durch die Abwicklung von Massenschäden zu reduzieren und diese dadurch handhabbar zu machen, was durchaus auch im Interesse der unmittelbar Beteiligten liegt. Hervorzuheben ist, dass offenbar auch gerade in diesem Zusammenhang erweiterte Pauschalierungs- und/oder Schätzungsmöglichkeiten ins Auge gefasst werden. Die nach gegenwärtigen materiellen Recht selbst in Bagatellfällen notwendige detaillierte Feststellung der individuell eingetretenen Schäden, ist sicherlich eines der größten Hemmnisse für eine effektive und zeitnahe Bewältigung von Massenschadenereignissen durch die Justiz.

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    Wettbewerb
     

    • Zentrale europäische Wettbewerbsregelungen sollen aktiv unterstützt werden. Dazu gehört, dass die effektive Durchsetzung des Digital Market Acts auf europäischer Ebene unterstützt und große Digitalkonzerne strenger überwacht werden sollen.
    • Darüber hinaus soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit, europäische Souveränität und Sicherheit im europäischen Wettbewerbsrecht, insbesondere im Bereich der Fusionskontrolle stärker als bisher berücksichtigt werden. Damit knüpft die deutsche Regierung an das neue Konzept im „Competition Compass“ der EU Kommission an, die fest entschlossen ist, den Wettbewerbsrückstand gegenüber den USA und China auch mit einer neuen Fusionspolitik aufzuholen. So plant die EU Kommission in den nächsten fünf Jahren die europäische Industrie durch Innovationsförderung zu stärken und die Abhängigkeit von Drittländern zu verringern. EU Unternehmen soll es leichter gemacht werden, auch durch Zusammenschlüsse in für die EU strategisch wichtigen Industriebereichen auf globalen Märkten zu expandieren. Parteien einer Transaktion könnte damit im Rahmen von Fusionskontrollverfahren potentiell mehr Spielraum gegeben werden, einen Zusammenschluss auch zwischen großen Marktteilnehmern kartellrechtlich mit dem Argument zu rechtfertigen, dass ihr Zusammenschluss tatsächlich zu mehr Innovation führen könnte, weil sie über mehr Ressourcen verfügen würden, um auf globaler Ebene zu konkurrieren. Dieser neue Ansatz könnte unter anderem der Rüstungsindustrie den notwendigen Rückenwind für angestrebte Konsolidierungen und Kooperationen mit Wettbewerbern und Zulieferern geben.

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    Innovationsförderung
     

    • Für den gewerblichen Rechtsschutz („IP“, Patente, Urheberrechte etc.) gibt der Koalitionsvertrag unmittelbar (jenseits der typischen Digitalisierungsthemen) nicht viel Konkretes her – ausgenommen die Passage zur strategischen Ausrichtung und Fokussierung bei Forschung und Entwicklung (R&D), sprich Innovationsförderung: Jenseits vieler allgemeiner Programmsätze wird doch einmal benannt, was die Koalitionäre als (so bezeichnete) „Schlüsseltechnologien“ ansehen – Künstliche Intelligenz, Quantentechnologie, Mikroelektronik, Biotechnologie, Kernfusion und klimaneutrale Energieerzeugung wie Mobilität. Das überrascht nicht – genau wie die „strategischen Forschungsfelder“ (wie personalisierte Medizin mit Gen- und Zelltherapien, Meeres-, Klima- und Nachhaltigkeitsforschung, oder die Cybersicherheit und der Schutz von Infrastrukturen sowie die Luft- und Raumfahrt, letztere tatsächlich mit ausdrücklicher Nennung des Hyperloops!) – verrät aber, was im Zentrum der Förderung und Bemühungen stehen soll.
    • Neben dieser letztlich mäßig überraschenden inhaltlichen Festlegung wird aber die Konkretisierung in einer „nationalen IP-Strategie“ angekündigt – zudem sollen Fördermittel entsprechend verteilt und mit Dritten gehebelt, also entsprechende Anreize gesetzt und Förderprogramme aufgelegt werden. Außerdem sollen die Gründerkultur gefördert und zur schnelleren und besseren Kommerzialisierung der Forschungsergebnisse „Ausgründungen in 24 Stunden“ ermöglicht und dazu nicht nur Bürokratie entschlackt, sondern auch „standardisierte Ausgründungsverträge“ eingeführt werden.

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    Immobilienwirtschaft
     

    • Der Fokus des Koalitionsvertrags im Bereich des Immobilienwirtschaftsrechts liegt darauf, das Entstehen günstigen Mietwohnraums und die Wohneigentumsbildung für Familien zu fördern und durch eine Novellierung des Baugesetzbuches das Bauen von Wohnraum zu beschleunigen.
    • Die Mietpreisbremse in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt soll um vier weitere Jahre verlängert werden. Eine Expertengruppe gebildet aus Mieter- und Vermieterorganisationen, soll bis zum 31. Dezember 2026 eine Reform zur Präzisierung der Mietwucher-Vorschrift im Wirtschaftsstrafgesetz und eine Bußgeldbewehrung bei Nichteinhaltung der Mietpreisbremse vorbereiten.
    • Vermieten soll durch (nicht näher präzisierte) steuerliche „Belohnungen“ wieder attraktiver werden.
    • Die Novellierung des GEG durch das „Heizungsgesetz“ soll rückgängig gemacht werden. Was stattdessen festgesetzt werden soll, lässt der Koalitionsvertrag offen, er gibt lediglich an, das „neue GEG“ solle „technologieoffener, flexibler und einfacher“ gestaltet werden.
    • Baustandards sollen vereinfacht und der Gebäudetyp E, zu dem es bereits in der vorangegangenen Legislaturperiode einen Gesetzentwurf gab, abgesichert werden. Das Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik soll künftig keinen Mangel mehr darstellen. Es bleibt abzuwarten, ob und wieweit dies zu günstigerem und einfacherem Bauen führen wird.
    • Die Dauer von Genehmigungsverfahren für Industrieanlagen soll verkürzt werden.

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    Digitalisierung und Datenschutz
     

    • Beim Datenschutzrecht soll die derzeit die Unternehmen belastende divergierende Auslegung des Datenschutzrechts durch Landesbehörden reduziert werden durch eine zentrale Datenschutzaufsicht bei der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) an Stelle der Datenschutzbehörden der Länder. Diese werden aber nicht abgeschafft, was auch in die grundgesetzlich verankerte Verwaltungskompetenz der Länder eingreifen würde. Das gemeinsame Gremium der 18 deutschen Datenschutzbehörden, die Datenschutzkonferenz (DSK), soll im Bundesdatenschutzgesetz verankert werden, um eine erhöhte Kohärenz der Aufsicht zu erreichen. Aus Unternehmenssicht ist das zu begrüßen. Offen bleibt die Umsetzbarkeit, weil eine (teilweise) „Entmachtung“ der Landesdatenschutzbehörden auf massiven Widerstand der Länder stoßen dürfte.
    • Das von der letzten Regierung noch vorgeschlagene, hoch umstrittene Beschäftigtendatenschutzgesetz wird dagegen nicht mehr erwähnt und dürfte damit nicht kommen.
    • Den Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) will man fördern. Im Rahmen einer „KI-Offensive“ sollen etwa Hoch- und Höchstleistungsrechenzentren auf- und ausgebaut werden. Die Regelungen der EU KI-Verordnung („KI-VO“) sollen „bürokratiearm und innovationsfreundlich“ umgesetzt werden, um Belastungen für die Wirtschaft zu vermeiden. Aus rechtlicher Perspektive fehlt es hier unseres Erachtens aber an klaren praktischen Maßnahmen, die über allgemein gehaltene Programmsätze hinausgehen.
    • Beim Urheberrecht wird eine Vergütungspflicht für Urheber angesprochen, deren Werke für die Entwicklung generativer KI genutzt werden. Es bleibt aber unklar, wie ein fairer Interessensausgleich in der Praxis aussehen soll.
    • Zu weiteren wichtigen digitalpolitischen Themen fehlen ebenfalls konkretere Aussagen im Koalitionsvertrag. Insbesondere schweigt er zur Umsetzung der europäischen NIS-2 Richtlinie (sowie der Cyber Resilience Verordnung oder dem KRITIS-Dachgesetz). Der aus der vergangenen Legislaturperiode stammende Entwurf eines Umsetzungsgesetzes war vom alten Bundestag nicht mehr verabschiedet worden, sodass die Regelungen der NIS-2 Richtlinie in Deutschland nicht wie geplant im März 2025 in Kraft treten konnten. Hier bleibt abzuwarten, wie sich die dort vorgesehenen Inhalte nochmal ändern, insbesondere soweit der bisherige Entwurf von der NIS-2 Richtlinie (zugunsten der Unternehmen) abwich.

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    Öffentliche Vergaben
     

    • Im Bereich des Vergaberechts setzt der Koalitionsvertrag auf bereits bekannte Vorhaben zur Vereinfachung und Beschleunigung von Vergabeverfahren, die insbesondere den Mittelstand und das Handwerk entlasten sollen. Die Schwellenwerte bei nationalen öffentlichen Ausschreibungen sollen für mehr Flexibilisierung angehoben werden. Die zukünftige Bundesregierung will sich auch auf europäischer Ebene für eine solche Entwicklung einsetzen.
    • Ferner ist ein strategisches Beschaffungsmanagement vorgesehen und Vergabeplattformen sollen konsolidiert werden. Von besonderer Bedeutung ist die angekündigte Reform im Verteidigungsbereich. Die zukünftige Regierung plant, die Beschaffung von Rüstungsgütern und verteidigungsrelevanten Technologien effizienter zu gestalten. Dies soll insbesondere durch eine stärkere Nutzung von Ausnahmeregelungen nach EU-Vergaberecht und die Einführung spezifischer Schwellenwerte für verteidigungsrelevante Projekte erreicht werden. Ziel ist es, die Handlungsfähigkeit der Bundeswehr und anderer sicherheitsrelevanter Institutionen zu stärken, ohne dabei die Transparenz und den Wettbewerb zu gefährden.

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    ESG
     

    • Auch im Bereich ESG (Environmental, Social, Governance) sieht der Koalitionsvertrag eine Reihe von Maßnahmen vor, die zum Teil auf eine stärkere Regulierung und Integration von Nachhaltigkeitskriterien in unternehmerisches Handeln abzielen zum Teil aber auch bestehende Vorgaben wieder einschränken. Hervorzuheben ist etwa die geplante Einführung verbindlicher ESG-Standards für öffentliche Ausschreibungen. Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, sollen künftig nachweisen müssen, dass sie bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Klimaschutz, soziale Verantwortung und Governance-Strukturen.
    • Demgegenüber soll das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) abgelöst und durch ein neues Gesetz ersetzt werden, das die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzt. Die Berichtspflichten nach dem LkSG entfallen sofort, und Sanktionen werden bis zur Einführung des neuen Gesetzes ausgesetzt, mit Ausnahme massiver Menschenrechtsverletzungen.
    • Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) soll „unbürokratischer und effizienter“ werden, um einen effektiven Carbon Leakage-Schutz zu ermöglichen. Es soll einen Ausgleich für Exporte bei den von CBAM erfassten Produkten geben.

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    Genehmigungsverfahren
     

    • Bürokratieabbau ist einer der bedeutenden Pfeiler des Koalitionsvertrags. Planungs- und Genehmigungsprozesse sollen in allen Bereichen der Verwaltung deutlich reduziert und beschleunigt werden. Zur Erreichung dieses Ziels sieht der Koalitionsvertrag eine Vielzahl an Maßnahmen und Instrumenten vor: Genehmigungsfiktionen, Pauschalierungs- und Standardisierungsmöglichkeiten, eine Ausweitung von Präqualifizierungen, Rahmengenehmigungen, die Bündelung und Parallelisierung von Prüfverfahren und ein Paradigmenwechsel im Bereich der Ausfuhrkontrollen.
    • Die geplante Einführung eines „One-Stop-Shop“-Ansatzes, bei dem Unternehmen künftig alle erforderlichen Genehmigungen über eine zentrale digitale Anlaufstelle beantragen können, ist hierbei besonders relevant. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Wirtschaftsstandort zu sichern und gleichzeitig die rechtlichen Anforderungen an Umwelt- und Sozialstandards zu wahren.

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    Gesellschaftsrecht
     

    • Wie bereits die Vorgängerregierung plant auch die aktuelle schwarz-rote Koalition, eine gesetzliche Grundlage für die sogenannte „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ (auch bekannt als „Gesellschaft mit Verantwortungseigentum“) zu schaffen. Hierdurch soll Unternehmerinnen und Unternehmern, die Wert auf die langfristige Stabilität und den gesellschaftlichen Beitrag ihres Unternehmens legen, eine einfache Alternative zu bestehenden Stiftungs- oder Gesellschaftsmodellen geboten werden, die sicherstellt, dass das Unternehmensvermögen dauerhaft dem Unternehmenszweck dient und vor dem Zugriff der Gesellschafter geschützt ist. Dazu wie die neue Gesellschaftsform konkret aussehen soll (z.B. als Unterform der GmbH) äußert sich der Koalitionsvertrag nicht.
    • Zudem soll das Beschlussmängelrecht im Aktienrecht - damit auch mit Ausstrahlungswirkung für das GmbH-Recht, reformiert werden.

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