Handel und Konsumgüter12.06.2020 Newsletter

Nachhaltigkeit: Pflichten und Haftungsrisiken für Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat 

Immer mehr Unternehmen werben mit Nachhaltigkeit, sei es in Bezug auf Produkte, Arbeitsbedingungen oder Standards der Zulieferer. Welche rechtlichen Konsequenzen sind aber für die Leitungsorgane einer Gesellschaft an entsprechende Maßnahmen bzw. Aussagen geknüpft? Hinsichtlich der Haftungsrisiken ist zwischen verpflichtenden und freiwilligen Aussagen zu unterscheiden.

1. Zwingende gesetzliche Vorgaben

Gesetzliche Verpflichtungen existieren bislang nur in Form der Umsetzung der CSR-Richtlinie. Die CSR-Richtlinie wurde 2014 auf EU-Ebene verabschiedet. Ziel war es, die Transparenz über ökologische und soziale Aspekte in großen kapitalmarktorientierten Unternehmen zu erhöhen. Dazu wurden erweiterte Berichterstattungspflichten eingeführt.

Die CSR - Richtlinie sieht besondere Erklärungen für börsennotierte AGs mit mehr als 500 Mitarbeitern vor, sowie grundsätzlich für Genossenschaften, Kreditinstitute, Finanzdienstleister und Versicherungsunternehmen. Sie wurde vom deutschen Gesetzgeber im Jahr 2017 im HGB umgesetzt.

Die von den Regelungen erfassten Unternehmen müssen eine sog. nichtfinanzielle Erklärung abgeben. Darin müssen öffentlich konzernweite Maßnahmen zum Umweltschutz, zum Arbeitnehmerschutz, zum sozialen Engagement, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung dargelegt werden. Ziel ist es, Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft zu verdeutlichen.

Für die Aufstellung der nichtfinanziellen Erklärung ist die Unternehmensleitung zuständig. Der Aufsichtsrat hat die Pflicht, die nichtfinanzielle Erklärung genauso wie den Abschluss und Lagebericht zu prüfen. Das bedeutet, dass er sich nicht lediglich auf den Bericht des Prüfungsausschusses  stützen darf, sondern das Gesamtgremium damit befasst ist. Inhaltlich ist sowohl die Ordnungsmäßigkeit (Anforderungen des HGB), wie auch die Zweckmäßigkeit (entsprechend den Unternehmenszielen) der Berichterstattung zu prüfen. Im Gegensatz zu Abschluss- und Lagebericht, sieht das Gesetz für die nichtfinanzielle Erklärung keine zwingende inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer vor. Unrichtige Darstellungen in der nichtfinanziellen Erklärung (§ 331 Nr. 1 HGB), ebenso wie sonstige Gesetzesverstöße gegen die Vorschriften zur Aufstellung der nichtfinanziellen Erklärung (§ 334 Abs. 1 Nr. 3 HGB) können zu direkten Sanktionen gegen die entsprechenden Vorstände und Aufsichtsräte führen. Außerdem kommt eine Geldbuße gegen die Gesellschaft gemäß § 30 OWiG in Betracht.

Gemäß §§ 76 Abs. 1, 93 Abs. 1 S. 1 AktG hat der Vorstand und gemäß §§ 111, 116 AktG der Aufsichtsrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes anzuwenden. Dabei sind sie generell an Recht und Gesetz gebunden (sog. Legalitätspflicht). Somit handelt ein Geschäftsleitungsmitglied pflichtwidrig, wenn es gesetzliche CSR-Anforderungen nicht erfüllt. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen (Pflichtverletzung, Vertretenmüssen und durch die Pflichtverletzung verursachter Schaden) kommt eine Haftung gegenüber der Gesellschaft in Betracht.

2. Freiwillige Selbstverpflichtungen

Selbstverständlich können auch Unternehmen, für die keine gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichts besteht, einen solchen auf freiwilliger Basis erstellen. Schon seit Beginn der 1990er Jahre erstellen Unternehmen auf freiwilliger Basis Umweltberichte. Die positive Außenwirkung auf Mitarbeiter, Kunden und Vertragspartner machen sich immer mehr Unternehmen zu Nutze, getreu dem Motto: tu Gutes und sprich darüber.

Mangels gesetzlicher Vorgabe kann der Verstoß gegen die einmal selbst gesetzten Vorgaben aber keinen Verstoß gegen die Legalitätspflicht bedeuten und damit auch keine Haftung des Vorstandes nach § 93 Abs. 1 AktG oder des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 1 GmbHG gegenüber der Gesellschaft nach sich ziehen. Denkbar ist natürlich ein Verstoß gegen interne Regelungen. Welche Konsequenz diese haben, ob sie sogar zu einer Abberufung des Geschäftsführers oder Vorstandes führen können oder der Beendigung des Anstellungsverhältnisses, hängt von der internen Ausgestaltung ab.

Daneben existieren freiwillige Selbstverpflichtungen in Form der Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln oder die anderweitige öffentliche Zusage der Einhaltung gewisser Umweltstandards. Auf die Nachhaltigkeitssiegel und insbesondere die mit ihnen verbundenen markenrechtlichen Aspekte werden wir noch in einem gesonderten Beitrag eingehen.

Haftungsrechtlich gelten hier im Grundsatz die gleichen Regeln wie im Falle der freiwilligen Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts. Gefährlich können jedoch Fälle des sogenannten Greenwashings sein, bei denen Standards nach außen kommuniziert werden, die nicht eingehalten werden. Hierbei besteht vor allem die Gefahr des unlauteren Wettbewerbs. Nach UWG stellt es eine unzulässige geschäftliche Handlung dar, wenn wahrheitswidrig angegeben wird eine Ware sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle genehmigt oder es würde den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung entsprochen.

Gemäß § 3 Abs. 2 UWG handelt es sich außerdem um eine unlautere geschäftliche Handlung, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern wesentlich zu beeinflussen. Dies kommt beispielsweise bei öffentlichen Statements zu Nachhaltigkeit in Betracht, die unwahr sind.

Mögliche Rechtsfolgen umfassen die Beseitigung und Unterlassung, den Schadenersatz und die Gewinnabschöpfung §§ 8 ff. UWG. Gemäß § 31 BGB haftet die Gesellschaft für das Organhandeln. Sollte ein Vorstand oder Geschäftsführer selbst den Tatbestand des § 3 UWG oder § 7 UWG verwirklichen oder veranlasst haben, so haftet er regelmäßig persönlich im Außenverhältnis. Selbstverständlich kann auch aus dem Verhältnis der Gesellschaft zu dem handelnden Organ ein Schadenersatzanspruch resultieren.

Verpflichtet sich ein Unternehmen dem Thema Nachhaltigkeit, bedeutet dies in letzter Konsequenz also, dass es im ureigenen Interesse der Geschäftsleitung liegt, diese Standards auch konsequent ein- und durchzuhalten. Wenn Sie Einzelfragen zu dieser Thematik haben, wenden Sie sich gerne an unsere Experten aus der Sektorengruppe Handel- und Konsumgüter

 

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