Life Sciences/Healthcare22.01.2021Köln Newsletter

Möglichkeit einer Impfpflicht in Deutschland?

Seitdem der erste Impfstoff gegen SARS-CoV-2 zugelassen und im Dezember 2020 mit Impfungen in Deutschland begonnen wurde, wird zunehmend über verpflichtende Impfungen diskutiert. Gegenwärtig steht eine branchenspezifische Impfpflicht für Ärzte und Pflegepersonal im Fokus der Debatte.

Infektionsschutzgesetz als Rechtsgrundlage

Die Regelung des § 20 Abs. 6 S. 1 Infektionsschutzgesetz („IfSG“) könnte als Rechtsgrundlage für eine solche Impfpflicht dienen: Danach wird das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.

Dass Corona mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt, ist mittlerweile u. a. durch das Robert Koch-Institut bestätigt. Ärzte und Pflegepersonal sind trotz Schutzmaßnahmen wie z. B. persönlicher Schutzausrüstung einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt. So waren beispielweise im Juli 2020 nach Aussage der Weltgesundheitsorganisation 10% der Corona-Infizierten Ärzte und Pflegekräfte 1. Eine epidemische Verbreitung ist bereits eingetreten.

Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein

Allerdings ließe sich wohl – wie in der Diskussion über die Pflicht zur Impfung gegen Masern als Voraussetzung einer Betreuung in öffentlichen Einrichtungen, gemäß § 20 Abs. 8 IfSG – darüber streiten, ob eine solche Maßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt, oder doch verfassungswidrig wäre.

Für die Verhältnismäßigkeit einer Impfpflicht kommt es darauf an, dass die Maßnahme (i) einen legitimen Zweck verfolgt, (ii) sie zur Förderung des Ziels geeignet und erforderlich ist und (iii) der beabsichtigte Zweck nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (Angemessenheit).

Eine branchenspezifische Impfpflicht wäre geeignet, den legitimen Zweck der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erreichen. Zur Verhinderung einer Ansteckung von Patienten oder Senioren bzw. pflegebedürftigen Personen wäre eine solche Impfpflicht nicht geeignet: Es kann bislang nicht ausgeschlossen werden, dass Geimpfte das Virus trotz Impfung in ihrem Körper aufnehmen und so möglicherweise andere anstecken können (lediglich klinische Immunität). Würden Ärzte und Pflegepersonal geimpft, so bestünde nach Aussage des Robert Koch-Instituts ein 95% geringeres Risiko, dass die jeweils geimpfte Person am Corona-Virus erkrankt 2. Dadurch würde sichergestellt, dass Ärzte und Pflegekräfte weiterhin ihrer Tätigkeit in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nachgehen können.

Alternative zum Impfstoff?

Dass es ein weniger eingreifendes Mittel gibt, scheint fraglich. Zudem ist die Impfbereitschaft, wie der öffentlichen Berichterstattung zu entnehmen ist, vor allem beim Pflegepersonal bisher relativ gering ist. Eine zusätzliche Aufklärung ist bei Personen aus dieser Branche wohl auch nicht zielführend, da diese bereits über das notwendige medizinische Wissen verfügen. Es ist auch nicht möglich, erkrankte Ärzte oder Pflegekräfte aus dem Dienst freizustellen, um Ansteckungen zu vermeiden, da eine Corona-Erkrankung symptomfrei verlaufen und so unerkannt bleiben kann. Außerdem tritt ein erheblicher Teil von Ansteckungen vor Auftreten erster Symptome auf.

Auch die systematische Durchführung von Antigen-Tests, sog. Schnelltests, wäre wohl kein ebenso erfolgversprechendes Mittel. Diese stellen nur eine Momentaufnahme dar und das Ergebnis ist nicht immer zuverlässig. Damit ein Antigen-Test ein positives Ergebnis anzeigt, ist im Vergleich zur sog. PCR-Testung eine größere Virusmenge notwendig. Das bedeutet, dass ein negatives Antigen-Testergebnis die Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht ausschließt. In vielen Krankenhäusern und Seniorenzentren wurden mittlerweile spezielle Quarantänestationen eingerichtet, so dass zumindest der Kontakt zu bekannt infizierten Personen reduziert werden kann und zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Es besteht aber weiterhin das nicht unerhebliche Risiko einer Infektion durch Personen im präsymptomatischen Stadium (in der Regel 1–2 Tage) und asymptomatisch Infizierte.

Angemessenheit ist entscheidend

Da mit einer Impfpflicht in wesentliche verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter, namentlich die Unversehrtheit des Körpers und der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Alt. 1 GG) und das Recht auf Selbstbestimmung (Art.2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), eingegriffen würde, bestehen besonders hohe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. Dieser Aspekt wird letztendlich entscheiden, ob eine branchenspezifische Impfpflicht eingeführt werden dürfte.

Bei der Abwägung zwischen dem Eingriff in die Rechte des Einzelnen und dem legitimen Zweck muss bei der Corona-Impfung insbesondere beachtet werden, dass bisher bekannte Nebenwirkungen eher gering sind. Unter den systemischen Reaktionen (jeweils ca. 50%) werden Abgeschlagenheit und Kopfschmerzen festgestellt. Selten tritt Fieber auf. Vor diesem Hintergrund erscheint die Intensität des Eingriffs in die Rechte des Einzelnen als moderat. Andererseits ist bisher unbekannt, wie lange die Wirkung der Impfung überhaupt anhält und die Langzeitfolgen der Impfung insbesondere bei der Verwendung der neuen Methode mittels messenger-RNA (mRNA) sind bisher nicht bekannt. Ferner ist die Anzahl von Ärzten und Pflegepersonal im Verhältnis zur Bevölkerung verhältnismäßig klein, so dass allein durch die branchenspezifische Impfpflicht keine Herdenimmunität erreicht werden könnte und somit allgemein ein hohes Infektionsrisiko bestehen würde.

Die Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitssystem sind hingegen bedeutend. Der Ausfall einer erheblichen Anzahl von Ärzten und Pflegepersonal aufgrund von Corona könnte zu einer Unterversorgung im Gesundheitssystem insgesamt führen. Krankenhäuser, Pflegeheime und Arztpraxen könnten eine ausreichende Versorgung nicht mehr sicherstellen. Dies würde eine bedeutende Gefahr für das Leben und die körperliche Gesundheit eines nicht unerheblichen Teils der Bevölkerung darstellen. Außerdem könnten u. a. auch Corona-Tests nicht mehr durchgeführt werden, was die Ansteckungsgefahr insgesamt weiter erhöhen würde.

Impfpflicht für Ärzte und Pflegepersonal unwahrscheinlich

Die einzelnen Argumente müssen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Würden im Rahmen der Impfpflicht ausschließlich Vektorimpfstoffe verwendet, so wäre dies ein bekanntes Verfahren, das sich nicht wesentlich von anderen bekannten Impfungen unterscheidet. Das Risiko von Langzeitfolgen wäre weiter minimiert.

Da

  • durch die Impfung von Ärzten und Pflegepersonal eine Infizierung Dritter nicht sicher ausgeschlossen werden kann,
  • in vielen Einrichtungen nunmehr Quarantänestationen eingerichtet wurden,
  • eine Vielzahl von Ärzten und Pflegekräften sich bereits freiwillig impfen lassen und
  • zudem nicht sicher ist, wie lange ein Impfschutz anhält,

dürften gegenwärtig keine überwiegenden Argumente für einen gerechtfertigten Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Selbstbestimmung sprechen.

 

1 WHO: Ärzte und Pflegekräfte machen zehn Prozent aller Corona-Fälle aus, Ärztezeitung, 19.7.2020 (hier nachlesen)

2 Robert Koch Institut, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), Stand 13.1.2021 (hier nachlesen)

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Holger Hofmann

Holger Hofmann

PartnerRechtsanwalt

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