Handel und KonsumgüterKartellrecht und Fusionskontrolle06.11.2020 Newsletter
Lieferanten dürfen die Belieferung eines Händlers bei Unterschreiten der UVP einstellen – unter gewissen Voraussetzungen
Schon der Versuch der Einflussnahme eines Lieferanten auf die Weiteverkaufspreise seiner Händler verstößt in Deutschland in der Regel gegen das Kartellrecht. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat nun klargestellt, dass eine endgültige Liefersperre aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen über Weiterverkaufspreise gegenüber einem Händler zulässig sein kann. Es liegt kein Verstoß gegen das kartellrechtliche Boykottverbot vor, sofern der gesperrte Einzelhändler nicht zu einer Anhebung seiner Weiterverkaufspreise im Sinne des Lieferanten veranlasst werden soll. Ein Lieferant, der mit der Preispolitik eines Abnehmers unzufrieden ist, ist also trotz des Verbots der vertikalen Preisbindung nicht machtlos gestellt.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf hat die Unterlassungs- und Schadensersatzklage eines Online-Händlers gegen ein im Bereich Modellbau und Spielwaren tätiges Import- und Großhandelsunternehmen abgewiesen (Urteil VI-U (Kart) 3/20 vom 8. Juli 2020).
Der Händler hatte zahlreiche Produkte des Lieferanten im Internet vertrieben, die er zum Teil direkt vom verklagten Lieferanten und zum Teil aus anderen Quellen bezogen hatte. Der Händler verfügte über keinen eigenen Lagerbestand der Produkte und unterschritt regelmäßig deutlich die unverbindliche Preisempfehlung des Lieferanten. Der Lieferant rügte gegenüber seinem Händler mehrfach dessen Geschäftspraxis und Preispolitik.
Nachdem der Händler seine Geschäfts- und Preispolitik nicht änderte, untersagte ihm der Lieferant zunächst die Nutzung der Bilder und Daten seiner Produkte und sperrte den Händler-Account. Als auch diese Maßnahmen nicht fruchteten, stellte der Lieferant die Belieferung endgültig ein und beendete die Lieferbeziehung.
Der Händler argumentierte vor Gericht, dass der Lieferant die Belieferung allein aufgrund der Preispolitik des Händlers eingestellt habe. Er habe daher gegen das Verbot verstoßen, anderen Unternehmen Nachteile anzudrohen oder zuzufügen, um sie zu einem wettbewerbsbeschränkenden Verhalten zu veranlassen (sog. Boykottverbot, vgl. § 21 Abs. 2 GWB).
Das OLG verneinte jedoch einen Verstoß gegen das Boykottverbot und bejahte die Rechtmäßigkeit der Liefereinstellung. Der Lieferant habe mit den Gesprächen über die Preisgestaltung des Händlers kein unzulässiges Druckmittel verwendet, weil er nicht mit dem Ziel gehandelt habe, den Händler zu einer kartellrechtswidrigen Preisanhebung zu bewegen.
Zulässige Gespräche über die Preisgestaltung des Händlers
Nach Ansicht des Gerichts liegt ein kartellrechtlich unzulässiges Druckmittel nur bei Einwirkung des Lieferanten auf die Entscheidungsfreiheit des Unternehmens vor. Dabei sei entscheidend, ob das Unternehmen die Kontaktaufnahme so zu verstehen habe, dass von ihm ein bestimmtes Preisbildungsverhalten erwartet wird und es für den Fall der Nichterfüllung dieser Erwartung einen Nachteil fürchten müsse. Bei bloßen Nachfragen, die auf kein bestimmtes Preisfestsetzungsverhalten hinwirken, sei dies nicht der Fall.
Zulässige Liefersperre
Weiterhin stellte das OLG klar, dass kein Verstoß gegen das kartellrechtliche Boykottverbot vorliege, wenn ein Lieferant, wie im vorliegenden Fall, die Geschäftsbeziehung aufgrund fragwürdiger Geschäftspraktiken des Händlers beende. Sogar eine Liefersperre allein aufgrund der Preispolitik des Händlers könne zulässig sein, wenn die Liefersperre auf eine endgültige Beendigung der Geschäftsbeziehung gerichtet sei. In diesem Fall fehle es nämlich an einer Veranlassung zu wettbewerbswidrigem Verhalten, sprich einer unzulässigen Einflussnahme auf die Weiterverkaufspreise des Händlers.
Das OLG betonte aber, dass der Lieferant nicht den Anschein erwecken dürfe, dass im Gegenzug für ein künftiges Wohlverhalten, hier also die Anhebung der Verkaufspreise, eine Belieferung wieder in Aussicht gestellt werde. Entscheidend dabei sei, wie der gesperrte Einzelhändler die Äußerungen oder Handlungen des Lieferanten im Gesamtzusammenhang zu verstehen habe.
Im konkreten Fall stützte das OLG Düsseldorf sich darauf, dass der Lieferant bereits vor der endgültigen Beendigung der Geschäftsbeziehung den Händler-Account gesperrt und dem Händler die Nutzung von Bildern und Daten untersagt hatte. Unschädlich war, dass die endgültige Beendigung als höflicher, aber nachdrücklicher Ratschlag formuliert war. Auch die Tatsache, dass der Lieferant dabei erneut auf die Preispolitik des Händlers zu sprechen kam, führte zu keiner anderen Einschätzung des Gerichts. Nach dem Gesamtzusammenhang sei dies nicht mit der Aufforderung verbunden gewesen, die Weiterverkaufspreise zwecks Vermeidung der Beendigung der Geschäftsbeziehung anzuheben.
Auswirkungen auf die Praxis
Mit seinem Urteil folgt das OLG Düsseldorf einer – viele Jahre wenig beachteten – BGH-Rechtsprechung, wonach zwischen einer (zulässigen) endgültigen Vergeltungssperre und einer (verbotenen) zeitweiligen Willensbeugungssperre zu unterscheiden ist (BGH, Urt. v. 28.10.1965 – KRB 3/65).
Danach ist ein Lieferant, der mit der Preispolitik eines Abnehmers unzufrieden ist, trotz des Verbots der vertikalen Preisbindung nicht gänzlich machtlos. Er kann die Belieferung seines Händlers – auch wegen dessen niedrigen Weiterverkaufspreisen – endgültig einstellen. Der Händler sollte allerdings ausdrücklich darüber informiert werden, dass es sich um eine endgültige Liefersperre handelt und er diese nicht durch eine Anhebung seiner Weiterverkaufspreise umkehren kann. Vorherige Androhungen oder Ankündigungen einer Liefersperre im Zusammenhang mit der Preisgestaltung des Abnehmers sollten Lieferanten daher nach Möglichkeit unterlassen. Denn wenn beim Händler durch die Ankündigung der Eindruck entsteht, dass er die Liefersperre durch Anhebung der Weiterverkaufspreise abwenden kann, sieht die kartellrechtliche Entscheidungspraxis bereits die Kontaktaufnahme durch den Lieferanten sehr kritisch.
Lieferanten mit einer marktbeherrschenden Stellung oder mit relativer Marktmacht i. S. d. § 20 Abs. 1 Gesetz GWB müssen außerdem die Anforderungen des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots beachten. Zum einen bedarf eine Liefereinstellung in diesen Fällen eines hohen Rechtfertigungsaufwands. Zum anderen muss den Händlern in der Regel ein Übergangszeitraum bis zur Lieferbeendigung eingeräumt werden. Die Bindung an das Missbrauchsverbot kann bereits dann vorliegen, wenn Händler von einem Lieferanten abhängig sind, etwa: weil es sich bei den betreffenden Waren um „Must-Have“-Produkte handelt oder weil der Händler keine ausreichenden oder zumutbaren Möglichkeiten hat, auf andere Lieferanten auszuweichen.