LG Köln stellt klar: Versicherungsberatung durch Versicherungsvermittler ist unzulässig

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass ein Versicherungsvermittler mit Zulassung nach § 34d Abs. 1 Satz 2 GewO keine Tätigkeit eines Versicherungsberaters gemäß § 34d Abs. 2 GewO anbieten darf (Urteil vom 15. Juni 2023 (Az. 33 O 15/23)).

Zum Fall: Ein Versicherungsbüro aus Kerpen warb auf seiner Webseite mit folgendem Beratungsangebot: „Die Firma bietet Versicherungsvermittlung sowie -beratung an. […] Eine Beratung ohne Vermittlung kann als Sachverständiger erbracht werden, wobei diese Tätigkeit gesondert zu entlohnen ist.“ Zu den Vergütungshinweisen machte die Firma die Angaben: „Die Beratung und Vertragsvermittlung durch den Versicherungsmakler ist durch eine Courtage abgegolten. […] Die Beratung ohne Vermittlung durch den Versicherungssachverständigen erfolgt durch eine Honorarvereinbarung […].“

Tatsächlich verfügte das Versicherungsbüro jedoch nur über eine Zulassung als Versicherungsmakler gemäß § 34d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah in der Beschreibung des Beratungsangebots und der Vergütungsarten daher ein unzulässiges Marktverhalten und forderte den Versicherungsvermittler auf, dieses zu unterlassen.

Doppeltätigkeit als Versicherungsvermittler und -berater verboten

Das LG Köln gab der Verbraucherzentrale Recht und verurteilte das Versicherungsbüro dazu, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern Versicherungsberatung ohne Vermittlungsziel anzubieten, ohne über eine Zulassung nach § 34d Abs. 2 GewO zu verfügen. Es sah in dem Vorgehen des Versicherungsbüros einen Verstoß gegen das in § 34d Abs. 3 GewO statuierte Verbot der Doppelerlaubnis bzw. Doppeltätigkeit: Wer als Versicherungsvermittler tätig ist, darf nicht als Versicherungsberater tätig sein und umgekehrt. Zweck der Vorschrift ist es, die Unabhängigkeit des Versicherungsberaters von der Versicherungswirtschaft zu wahren. Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Versicherungsnehmer vergüten lassen, nicht jedoch von einem Versicherungsunternehmen. Der Versicherungsmakler darf jedoch Provisionen vom Versicherungsunternehmen annehmen.

Hinweise auf Webseite prüfen

Entscheidend bei der Urteilsfindung war für das Gericht nicht, dass das Versicherungsbüro nur eine Erlaubnis als Versicherungsmakler hatte und damit formell nicht gegen das Verbot der Doppelerlaubnis gemäß § 34d Abs. 3 GewO verstieß. Denn § 34d Abs. 3 GewO enthält nach herrschender Ansicht neben dem Verbot der Doppelerlaubnis auch das Verbot, tatsächlich Makler- und Beratertätigkeiten anzubieten und auszuüben. Genau dies sei hier jedoch geschehen: Aus Sicht des Gerichts beschrieb das Versicherungsbüro die gegenteiligen Tätigkeiten eines Versicherungsvermittlers und eines Versicherungsberaters. Es argumentierte, unter der beschriebenen Beratung ohne Vermittlung gegen Honorar und als Sachverständiger verstehe der durchschnittliche Verbraucher die objektive, neutrale Tätigkeit eines Versicherungsberaters.

Zwar gestand auch das Landgericht zu, dass die konkrete Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und -Beratern durchaus Schnittmengen enthält. So ist z. B. auch der Versicherungsvermittler gem. §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 VVG zur Beratung des Versicherungsnehmers verpflichtet. Entscheidend sei im konkreten Fall jedoch, dass die Aufmachung der Webseite dazu führe, dass das Versicherungsbüro hier als neutraler, unabhängiger Berater auftrat.

Hinweis für die Praxis: Vermittler dürfen keine Beratertätigkeit bewerben

Das Urteil des LG Köln teilt irreführenden Berufsbezeichnungen im Rahmen des § 34d GewO eine klare Absage. Die Rechtsprechung schlägt einen sehr verbraucherfreundlichen Kurs ein und verlangt von Marktteilnehmern, dass sie nicht nur ihre Berufsausübung sondern auch die Bewerbung ihrer Tätigkeit strikt am Verbot der Doppelerlaubnis und Doppeltätigkeit zu orientieren haben.

Erlaubnisinhaber gem. § 34d Abs. 1 GewO sollten daher stets darauf achten, keine Werbung für Tätigkeiten zu machen, die das Berufsbild des unabhängigen Versicherungsberaters betonen. Hier kommt es auf das Wording im Detail an: Beschreibungen, die Beratung und Vermittlung anbieten sowie verschiedene Vergütungsarten voneinander abgrenzen, laufen Gefahr, Verdacht bei Verbraucherschützern zu erwecken.

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Sebastian Gutmann

Sebastian Gutmann

Junior PartnerRechtsanwalt

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