Bank- und Kapitalmarktrecht, Finanzierungen12.01.2024 Newsletter
Kreditentscheidungen: 7. MaRisk Novelle und ESG-Risiken
Die 7. MaRisk Novelle konkretisiert den Umgang mit ESG-Risiken in Kreditentscheidungen. Kreditnehmer müssen nun im Genehmigungsprozess Auskunft zu potenziellen ESG-Risiken geben.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, veröffentlichte am 29. Juni 2023 die 7. Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement („MaRisk“). Diese konkretisieren u. a. die Erwartungen der BaFin hinsichtlich des Umgangs der von ihr beaufsichtigten Institute mit ESG-Risiken. Sie folgen auf das BaFin-Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken von 2019.
Das Merkblatt enthielt zunächst unverbindliche Orientierungshilfen und Good-Practice-Ansätze, wurde jedoch 2021 während der Corona-Krise vorübergehend in der Prioritätenliste der BaFin nach unten gestuft. Inzwischen steht das Thema ESG wieder im Fokus der Aufsicht. Laut BaFin bilden ESG-Risiken keine eigenständige Risikokategorie, sondern können in sämtliche in den MaRisk adressierten Risikoarten wie Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken und operationelle Risiken hineinwirken.
Die 7. MaRisk Novelle setzt auch die relevanten Abschnitte der EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und Überwachung um. Kreditnehmer müssen im Zusammenhang mit dem Kreditgenehmigungsprozess zunehmend Auskunft hinsichtlich potenzieller für sie relevanter ESG-Risiken geben., Dies ermöglicht der Bank, die ESG-Risiken einer Kreditentscheidung zu bewerten. Hierzu zählen laut Abschnitt 4.3.5 der EBA-Leitlinien insbesondere physische Risiken, die die finanzielle Leistungsfähigkeit von Kreditnehmern negativ beeinflussen können, wie Haftungsrisiken bzgl. der Verursachung des Klimawandels oder Umstellungsrisiken, die dem Kreditnehmer aus der Umstellung auf eine CO2-emissionsarme und klimaresistente Wirtschaft entstehen können. Darunter fallen z. B. erforderliche Neuinvestitionen in Maschinen, steigende Energiepreise oder Unterbrechungen in der Energieversorgung.
Weitere mögliche Risiken betreffen Veränderungen der Markt- oder Verbraucherpräferenzen sowie rechtliche Risiken, die sich auf die Werthaltigkeit der zugrundeliegenden Vermögenswerte auswirken können. Für die Vergabe von sogenannten „ökologisch nachhaltigen Kreditfazilitäten“ gibt Abschnitt 4.3.6 der EBA-Leitlinien zusätzliche Anforderungen vor. Sie betreffen u. a. die Sicherstellung der Verwendung der Darlehensmittel für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten. Dies erfordert Informationen vom Kreditnehmer über seine klimabezogenen und ökologisch oder anderweitig nachhaltigen Geschäftsziele. Ebenso werden Informationen über die zu finanzierenden Projekte benötigt. Der Kreditnehmer muss die ordnungsgemäße Zuweisung der Erträge überwachen und entsprechende Berichte erstellen.
Die Bewertung von Sicherheiten für ein Kreditengagement muss, sofern relevant, ebenfalls ESG-Risiken berücksichtigen. Die MaRisk erwähnen hier beispielhaft die Energieeffizienz von Gebäuden (BTO 1.2.1. Tz. 2).
Die Adressaten der MaRisk müssen ESG-Risiken nicht nur bei der ursprünglichen Entscheidung über die Kreditgewährung berücksichtigen sondern auch bei regelmäßigen bzw. anlassbezogenen Risikoneubewertungen und im Rahmen von Verfahren zur Früherkennung von Kreditrisiken. Kreditnehmer werden daher nicht nur einmal am Anfang der Beziehung Auskunft geben müssen.
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