Arbeitsrecht30.12.2021 Newsletter
Koalitionsvertrag & Arbeitsrecht: betriebliche Altersvorsorge
Am 24.11.2021 ist der neue Koalitionsvertrag der Regierung aus SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP veröffentlicht worden. Welche Aussagen der Koalitionsvertrag zu arbeitsrechtlichen Themen enthält und welches die konkreten Auswirkungen sein könnten, stellen wir in den kommenden Tagen in einer Reihe von Beiträgen dar. Heute: (betriebliche) Altersvorsorge.
Die Aussagen
„Wir werden daher die gesetzliche Rente stärken und das Mindestrentenniveau von 48 Prozent (Definition vor der kürzlich durchgeführten Statistikrevision) dauerhaft sichern. In dieser Legislaturperiode steigt der Beitragssatz nicht über 20 Prozent. Es wird keine Rentenkürzungen und keine Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters geben.
[…] werden wir zur langfristigen Stabilisierung von Rentenniveau und Rentenbeitragssatz in eine teilweise Kapitaldeckung der gesetzlichen Rentenversicherung einsteigen. […] Wir werden der Deutschen Rentenversicherung auch ermöglichen, ihre Reserven am Kapitalmarkt reguliert anzulegen.
[…] Die betriebliche Altersversorgung wollen wir stärken, unter anderem durch die Erlaubnis von Anlagemöglichkeiten mit höheren Renditen. Zusätzlich muss das mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz bereits in der vorletzten Legislaturperiode auf den Weg gebrachte Sozialpartnermodell nun umgesetzt werden.“
(Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP, S. 73)
Die Auswirkungen
Wie im Bundestagswahlkampf thematisiert, schreibt der Koalitionsvertrag ein Mindestrentenniveau fest. Da gleichzeitig Rentenkürzungen und einer Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters eine Absage erteilt wird, bleibt vage, wie diese Vorhaben realisiert werden sollen.
Ein gewisses Maß an Planungssicherheit erhalten Arbeitgeber und Arbeitnehmer dadurch, dass der Beitragssatz in der Rentenversicherung für die Legislaturperiode auf maximal 20 % festgeschrieben wird.
Ein wichtiger Schritt für die langfristige Absicherung des Rentenniveaus ist das Vorhaben, mit einem dauerhaften Fonds eine teilweise kapitalgedeckte gesetzliche Rentenversicherung einzuführen. Hierzu muss eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die insbesondere regelt, wie die Deutsche Rentenversicherung mit ihren finanziellen Reserven am Kapitalmarkt agieren darf.
In Anbetracht des Niedrigzinsumfeldes im letzten Jahrzehnt soll die betriebliche Altersversorgung Zugang zu Anlagemöglichkeiten mit höheren Renditen erhalten. Abzuwarten bleibt, wie dies konkret für die einzelnen Durchführungswege in der betrieblichen Altersvorsorge umgesetzt wird.