Nachfolge, Vermögen, Stiftungen02.07.2021 Newsletter

Grundlegende Reform des Stiftungsrechts beschlossen

Die Stiftungsreform kommt: Endlich wird es ein einheitliches deutsches Stiftungsrecht geben und einige bisher bestehende Rechtsunsicherheiten werden beseitigt. Es wird aber auch ein zentrales Stiftungsregister eingeführt, welches der bisher sehr intransparenten Rechtsform mehr Öffentlichkeit beschert – dies hat Vor- und Nachteile. Stifter und Stiftungsorgane sollten die Zeit bis zum Wirksamwerden des Gesetzes nutzen und überprüfen, ob Handlungsbedarf besteht. Unsere Experten haben die wichtigsten Neuerungen in unserem Newsletter für Sie zusammengefasst.

Der Bundestag hat nach langem Warten am 24. Juni 2021 das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts verabschiedet. Der Reform liegt die Arbeit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ zugrunde, die bereits im Jahr 2014 ihre Tätigkeit aufnahm. Die Reform soll das bisher auf 16 Landesstiftungsgesetze aufgespaltene Stiftungsrecht bundeseinheitlich umfassend neu regeln und vereinheitlichen. Dadurch wird in vielen Bereichen des bisherigen Stiftungsrechts mehr Rechtssicherheit geschaffen. Durch das neu eingeführte bundesweite Stiftungsregister werden Informationen über die Stiftung in einem bisher unbekannten Ausmaß öffentlich.

Die Reform tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Das Stiftungsregister wird zum 1. Januar 2026 eingeführt. Zuvor gegründete Bestandsstiftungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 eingetragen werden.

Überblick

Ein einheitliches deutsches Stiftungsrecht existiert bisher nicht. Das Stiftungsrecht ist auf einige wenige bundeseinheitliche Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und 16 Landesgesetze aufgespalten, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Viele in der Praxis relevante Sachverhalte sind nicht oder nur unzureichend geregelt, wie etwa die Zulegung oder Zusammenlegung bei Stiftungen. Aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts ist außerdem nicht selten unklar, ob eine landesgesetzliche Regelung gegen Bundesrecht verstößt und daher nichtig ist. Daraus resultiert in der Praxis immer wieder Unsicherheit. Die Durchführung von Stiftungsvorhaben ist damit stark von der Rechtsauffassung und dem Wohlwollen der jeweils zuständigen Stiftungsbehörde vor Ort abhängig.

Die Stiftungsrechtsreform ist im Ausgangspunkt sehr zu begrüßen und war lange überfällig. Bis das Ziel der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts in ganz Deutschland erreicht ist, werden voraussichtlich noch Jahre vergehen, in denen sich Rechtsprechung und Literatur neu positionieren werden. Für die Anerkennung und Überwachung von Stiftungen bleiben die Landesstiftungsbehörden weiterhin zuständig. Es ergibt demnach weiterhin Sinn, an die dem Stiftungsvorhaben zugänglichste Behörde heranzutreten und den maßgeblichen Satzungssitz passend zu wählen. Ob es auch zu einer erheblichen Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis der einzelnen Länder kommt, bleibt abzuwarten. Da die Stiftungsrechtsreform keine Übergangsregelungen vorsieht (abgesehen von der Eintragungspflicht zum Stiftungsregister), müssen Bestandsstiftungen unbedingt rechtzeitig vor dem 1. Juli 2023 prüfen, ob aufgrund der neuen Gesetzeslage Handlungsbedarf besteht. Künftige Gründungen sollten sich schon jetzt an der Gesetzeslage orientieren.

Die Reform im Einzelnen

Definition und Wesen der Stiftung

Durch die Reform wird erstmals eine gesetzliche Definition der Stiftung vorgenommen. Danach ist die Stiftung eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Der Gesetzgeber stellt ausdrücklich klar, dass die Stiftung auf einen bestimmten Zeitraum befristet werden kann. Die schon im geltenden Recht vorgesehene Verbrauchsstiftung, die ihr Vermögen zur Zweckverwirklichung aufzehrt, bleibt explizit weiterhin möglich. Ausdrücklich ist es fortan auch möglich, eine Ewigkeitsstiftung nachträglich in eine (Teil-)Verbrauchsstiftung umzuwandeln, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich ist.

Namenszusätze „e. S.“ und „e. VS.“

Eine weitere Neuerung stellen die vorgesehenen Namenszusätze dar. Danach muss die Stiftung ab ihrer Eintragung in das Stiftungsregister den Namenszusatz „eingetragene Stiftung“ („e. S.“) tragen. Für Verbrauchsstiftungen ist entsprechend der Namenszusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“ („e. VS.“) vorgesehen. Hiermit wird die „echte“ Stiftung durch ihren Namenszusatz nun eindeutig von anderen Rechtsgestaltungen abgegrenzt. Bislang tragen diese ebenfalls „Stiftung“ im Namen, etwa die auf einem Treuhandverhältnis fußenden „unselbstständigen Stiftungen“ oder Kapitalgesellschaften, die als „Stiftung-GmbH“ firmieren.

Zwingender Verwaltungssitz im Inland

Die Verwaltung der Stiftung ist mit der Reform zwingend im Inland zu führen. Die Stiftungsaufsicht ist nunmehr zu einer Aufhebung der Stiftung verpflichtet, wenn der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und nicht innerhalb angemessener Zeit ins Inland verlegt wird.

Zusammensetzung und Erhalt des Stiftungsvermögens

Mit Ausnahme der Regeln zur Verbrauchsstiftung enthält das BGB bisher keinerlei Hinweise zur Zusammensetzung und zum Erhalt des Stiftungsvermögens. Die teilweise landesrechtlich normierten und zuvor bereits in der Praxis gelebten Grundsätze werden nun ausdrücklich festgeschrieben.

Das sog. „Grundstockvermögen“ ist grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Zum Grundstockvermögen gehören das der Stiftung gewidmete Ausgangsvermögen, Zustiftungen und Vermögen, das von der Stiftung ausdrücklich hierzu bestimmt wurde. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Das Gesetz stellt aber klar, dass Satzungsbestimmungen wirksam sind, die bestimmen, dass die Gewinne aus Umschichtungen des Grundstockvermögens für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet können. Demnach ist keine strenge Surrogation vorgeschrieben.

Daneben steht das „sonstige Vermögen“, das im Ausgangspunkt frei verbraucht werden kann. Die Verbrauchsstiftung, die ihr gesamtes Vermögen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zur Erfüllung des Stiftungszwecks verbraucht, bleibt nach wie vor möglich – hier ist das gesamte Vermögen „sonstiges Vermögen“.

Das Gesetz nennt nun erstmals eine Satzungsgestaltung, die sich zwischen Ewigkeits- und Verbrauchsstiftung bewegt. Diese gewann in der bisherigen Praxis zunehmend an Bedeutung, da sie ein höheres Maß an Flexibilität gewährleistet. So ist es einer auf Dauer angelegten Stiftung nunmehr ausdrücklich erlaubt, einen im Stiftungsgeschäft bestimmten Teil ihres Vermögens zu verbrauchen (Teilverbrauchsstiftung). In einem solchen Fall muss eine Aufstockung des Grundstockvermögens um den verbrauchten Teil in absehbarer Zeit vorgesehen sein.

Verbot der Dauertestamentsvollstreckung

Es wird ausdrücklich klargestellt, dass das der Stiftung mit der Gründung gewidmete Vermögen zu ihrer freien Verfügung stehen muss. Dies schließt es aus, dass bei einer Stiftungserrichtung von Todes wegen, das Vermögen der Stiftung unter Dauertestamentsvollstreckung gestellt wird. Entsprechende Regelungen in letztwilligen Verfügungen sollten dringend angepasst werden. Wegen weiterer Nachteile der Stiftung von Todes wegen raten wir zumindest zu einer (An-)Stiftung zu Lebzeiten.

Stiftungsorgane und Business Judgement Rule

Auch die Rechte und Pflichten des Vorstands werden nunmehr ausdrücklich geregelt. Zudem wird die Möglichkeit vorgesehen, weitere Stiftungsorgane zu schaffen.

Erweitert werden die Notmaßnahmen bei Fehlen von Organmitgliedern. Derzeit kann das Amtsgericht in dringenden Fällen den Stiftungsvorstand bestellen, um die Handlungsfähigkeit der Stiftung zu erhalten. Ergänzt wird dies teilweise durch Notmaßnahmen der Landesstiftungsgesetze. Künftig sind ausschließlich die Landesstiftungsbehörden zuständig, die die notwendigen Maßnahmen ergreifen dürfen, um die Handlungsfähigkeit der Stiftung herzustellen. Genannt wird ins besondere die Möglichkeit, befristet neue Organmitglieder zu bestellen oder von der satzungsmäßigen Zahl der Organmitglieder abzuweichen, insbesondere indem einzelnen Organmitgliedern zusätzliche Befugnisse gewährt werden. Die Stiftungsbehörde wird von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten tätig, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann (insbesondere Gläubiger). In solchen Notkonstellationen hat die Stiftungsbehörde in Zukunft eine starke Rolle. Um ein Hineinregieren der Stiftungsbehörde zu verhindern, sollte die Satzung daher idealerweise so konzipiert sein, dass eine Handlungsunfähigkeit gar nicht erst auftreten kann.

Außerdem ist nun die sog. Business Judgement Rule für das Stiftungsrecht kodifiziert. Organmitgliedern einer Stiftung kann hiernach kein Fehlverhalten vorgeworfen werden, wenn sie bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durften, auf Grundlage angemessener Information zum Wohle der Stiftung zu handeln. Die Übernahme der schon aus dem Gesellschaftsrecht bekannten Business Judgement Rule wird zu mehr Rechtssicherheit führen.

Satzungsänderungen

Die Voraussetzungen für Satzungsänderungen werden nun erstmals bundeseinheitlich geregelt. Bislang regelt das BGB nur die Satzungsänderung durch die Stiftungsaufsicht, nicht durch die Stiftung selbst. Daneben existieren weitere Regeln auf Landesebene, deren Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht teilweise umstritten war.

Die Anforderungen an zulässige Satzungsänderungen hängen nach der Reform davon ab, wie schwerwiegend die Satzung verändert wird:

„Einfache“ Satzungsänderungen setzen voraus, dass diese der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen. Hierunter fallen ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien auch Änderungen der Satzung, welche die Zusammensetzung und die Aufgaben der Organe betreffen.

Der Zweck einer Stiftung kann nachträglich jedoch nur dann geändert oder erheblich beschränkt werden, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich ist oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.

Anderweitige Zweckänderungen der Stiftung sowie die Änderung von Satzungsbestimmungen, die prägend für die Stiftung sind, erfordern, dass sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung so wesentlich verändert haben, dass eine Anpassung erforderlich ist (Name, Sitz, Art und Weise der Zweckerfüllung sowie Verwaltung des Grundstockvermögens).

Diese Anforderungen gelten sowohl für die autonome Satzungsänderung durch die Stiftung selbst als auch für Satzungsänderungen, die von der Stiftungsaufsicht angestoßen werden. Im ersten Fall wird, wie bisher schon in den meisten Landesstiftungsgesetzen vorgesehen, die Genehmigung der Stiftungsaufsicht benötigt. Die Stiftungssatzung darf abweichende (höhere oder niedrigere) Hürden für eine Satzungsänderung vorsehen, die durch die Stiftung selbst vorgenommen wird. Die Regelung ermöglicht demnach ausdrücklich einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Ermächtigung von Stiftungsorganen zu Satzungsänderungen ist allerdings nur wirksam, wenn der Stifter Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festlegt. Bestehende Stiftungen sollten vor dem 1. Juli 2023 unbedingt prüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind oder noch geschaffen werden können.

Zulegung und Zusammenlegung

Verfahren und Voraussetzungen für Zulegung und Zusammenlegung sind nun ebenfalls ausdrücklich geregelt. Die neuen Regelungen ermöglichen im derzeitigen Niedrigzinsumfeld notleidenden Stiftungen, deren Landesstiftungsgesetze bzw. Stiftungssatzungen bislang keine oder unklare Regelungen vorsahen, neue und flexible Handlungsmöglichkeiten.

Bislang bedarf es zur Zulegung (Stiftung überträgt ihr Stiftungsvermögen als Ganzes auf eine übernehmende Stiftung) und Zusammenlegung (mindestens zwei Stiftungen übertragen jeweils ihr Stiftungsvermögen als Ganzes auf eine neue übernehmende Stiftung) von Stiftungen einer Kombination von Einzelmaßnahmen (Liquidation und Übertragung der Einzelwerte auf die übernehmende Stiftung). Diese sind mit großer Rechtsunsicherheit verbunden und ihr Erfolg hängt letztlich vom Good Will der Stiftungsbehörde ab.

Bei der Zulegung oder Zusammenlegung nach neuem Recht handelt es sich um eine gesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge. Voraussetzung ist unter anderem immer, dass sich die Verhältnisse nach Errichtung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nicht ausreicht um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Die Zulegung oder Zusammenlegung erfolgt durch Vertrag und bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Gläubigern hat die übernehmende Stiftung unter gewissen Voraussetzungen Sicherheit zu leisten.

Auflösung und Aufhebung von Stiftungen

Die Beendigung von Stiftungen ist im BGB bislang nur im Hinblick auf die Aufhebung einer Stiftung seitens der Stiftungsaufsicht geregelt. Streitig ist infolgedessen insbesondere die Rechtmäßigkeit ergänzender landesrechtlicher Regelungen.

Die Beendigung einer Stiftung und deren vermögensrechtliche Folgen werden nun bundeseinheitlich geregelt. Auflösung (Beendigung durch die Stiftung selbst) und Aufhebung (Beendigung durch die Stiftungsaufsicht) erfolgen nun, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist und dieses Hindernis durch Änderung der Satzung nicht beseitigt werden kann. Der Auflösungsbeschluss einer Stiftung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsicht.

Stiftungsregister

Ein bundesweit einheitliches Stiftungsregister fehlt bislang. Teilweise werden auf Landesebene informatorische Online-Register geführt, die allerdings – anders als etwa das Handelsregister – im Rechtsverkehr nicht verbindlich sind. Muss etwa die Vertretungsberechtigung des Vorstands nachgewiesen werden, ist dies derzeit nur durch aktuelle Vertretungsnachweise der Stiftungsbehörde möglich.

Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts wird erstmalig ein mit dem Vereinsregister vergleichbares, zentrales Stiftungsregister eingeführt, das insbesondere auch die Vertreter der Stiftung erkennen lässt. Sonstige eintragungspflichtige Tatsachen sind etwa Satzungsänderungen, Zulegung und Zusammenlegung sowie Auflösung, Aufhebung und Liquidation. Wie die Eintragungen zum Handelsregister sind auch Eintragungen zum Stiftungsregister unter Einschaltung eines Notars öffentlich zu beglaubigen.

Das Stiftungsregister wird beim Bundesamt für Justiz geführt und steht jedermann zur Einsicht offen. Dasselbe gilt für die Einsicht der zum Stiftungsregister eingereichten Dokumente, insbesondere der Satzung. Ausnahmen gelten nur, wenn der Zugang zu den Dokumenten aufgrund eines berechtigten Interesses der Stiftung oder Dritter beschränkt oder ausgeschlossen wird. Die Stiftung wird hierdurch erstmals öffentlich. Gerade Familienstiftungen sollten sich dessen bewusst sein und rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, um sich zu schützen (Satzungsänderung vor Einführung des Stiftungsregisters, frühzeitiger Antrag auf Registerbeschränkung).

Lebzeitige Stifterrechte und Stifterwille

Von einer Aufnahme besonderer gesetzlicher Stifterrechte wurde bereits im Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe abgesehen, z.B. das lebenslange Recht, die Stiftungssatzung und den Stiftungszweck zu ändern. Entsprechende Vorgaben müssen weiterhin ausdrücklich in die Stiftungssatzung aufgenommen werden. Mit der Reform wird zumindest ausdrücklich angeordnet, dass die Stiftungsorgane und die zuständigen Aufsichtsbehörden den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen und hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten haben.

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Dr. Axel Wenzel<br/>LL.M. (Norwich)

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