Handel und KonsumgüterGewerblicher Rechtsschutz23.06.2020Köln Newsletter
Gewährleistungsmarke stärkt rechtliche Stellung von Prüfsiegeln
Die praktische Bedeutung von Prüfsiegeln, Güte- und Zertifizierungszeichen wächst zunehmend. Durch die steigende Anzahl der Produkt- und Dienstleistungsangebote suchen Verbraucherinnen und Verbraucher immer häufiger nach vertrauenswürdigen Überprüfungskennzeichen, die ihnen die Entscheidung für oder gegen ein Produkt oder eine Dienstleistung erleichtern. Dabei wird nicht nur auf Gütezeichen geachtet, die die Qualität der Ware oder Dienstleistung betreffen, sondern es rücken verstärkt Kriterien wie Tier- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit in den Fokus der Verbraucherwahrnehmung. Viele Anbieter suchten bislang den Schutz ihrer Siegel und Gütezeichen über Individual- oder Kollektivmarken.
Mit Inkrafttreten des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes am 14. Januar 2019 wurde eine neue Markenform eingeführt, die sich in vielen Aspekten grundlegend von Individual- aber auch von Kollektivmarken unterscheidet und in der Praxis immer weitere Verbreitung findet: Die nationale Gewährleistungsmarke (§§ 106a bis 106h MarkenG).
Mit der Gewährleistungsmarke können nun Gütesiegel oder Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen markenrechtlichen Schutz erlangen.
Die Gewährleistungsmarke ermöglicht es unabhängigen Markeninhabern ihre Gütesiegel oder Prüfzeichen an auserwählte Unternehmen zu vergeben. Damit übernimmt der Markeninhaber die Gewähr für bestimmte Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen eines anderen Anbieters, etwa für die biologische Herstellung von Waren, für faire Produktionsbedingungen oder besondere Sicherheitsstandards.
Die erste Gewährleistungsmarke, die beim DPMA im Juli 2019 eingetragen wurde, ist „Der Grüne Knopf“. Diese Gewährleistungsmarke will sicherstellen, dass für verschiedene Textilprodukte die Gewähr übernommen wird, dass die anbietenden Unternehmen bestimmten Sorgfaltspflichten für Menschenrechte und Umwelt nachkommen und dass auch die Produkte selbst bestimmten Sozial- und Umweltkriterien entsprechen. Inhaber der Gewährleistungsmarke ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Hauptmerkmale der Gewährleistungsmarke: Transparenz – Neutralität – Überprüfung
Entscheidender Unterschied der Gewährleistungsmarke zur herkömmlichen Individualmarke ist der Umstand, dass nicht die Herkunfts-, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund steht. Das bedeutet, eine Gewährleistungsmarke wird vom Verkehr nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen verstanden, sondern als Hinweis auf bestimmte, von unabhängiger Seite gewährleistete Eigenschaften des gekennzeichneten Produkts oder der so gekennzeichneten Dienstleistung. Aus dieser Garantiefunktion ergeben sich die Hauptmerkmale der Gewährleistungsmarke, nämlich Transparenz, Neutralität und Überprüfung:
- Transparenz, weil der Inhaber der Gewährleistungsmarke in einer Gewährleistungsmarkensatzung die Nutzungsbedingungen öffentlich zugänglich machen muss. Er muss transparent darstellen, unter welchen Voraussetzungen eine Lizenz für die Marke vergeben wird und für welche Produkt- und Qualitätseigenschaften die Gewährleistungsmarke einsteht.
- Das Prinzip der Neutralität bedeutet, dass die Gewährleistungsmarke eine strikte Trennung zwischen Markeninhaber und Anwender zwingend voraussetzt. So garantiert die Gewährleistungsmarke im Gegensatz zur Kollektivmarke die von unabhängiger Seite geprüfte Eigenschaft eines bestimmten Produktes oder einer bestimmten Dienstleistung. Der Markeninhaber darf keine Tätigkeit ausüben, die die Bereitstellung zertifizierter Produkte umfasst; mit anderen Worten, er darf die Waren und Dienstleistungen, für deren Beschaffenheit er die Gewähr trägt, nicht auch selbst anbieten. Eigene Qualitätssiegel, wie sie beispielsweise manche Supermarktketten verwenden, können somit nicht als Gewährleistungsmarke geschützt werden.
- Schließlich hat der Inhaber einer Gewährleistungsmarke Überprüfungs- und Überwachungspflichten. Er muss einerseits bei Lizenzvergabe prüfen, ob der Lizenznehmer die Voraussetzungen zur Ausübung der Gewährleistungsmarke erfüllt, und andererseits durch entsprechende Überwachungsmaßnahmen sicherstellen, dass der Lizenznehmer die Gewährleistungsmarke satzungsgemäß benutzt.
Die Prinzipien der Neutralität, Transparenz, denen die Gewährleistungsmarke unterliegt, verbunden mit umfangreichen Prüfungs- und Überwachungspflichten für den Markeninhaber erhöht die die Anforderungen an Siegelklarheit und stärkt die Rechtssicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber bisher geläufigen Siegeln und Gütezeichen – und wird diese in der Zukunft vielleicht sogar ganz ablösen. Wenn Sie Einzelfragen zu dieser Thematik haben, wenden Sie sich gern an unsere Experten aus der Sektorengruppe Handel- und Konsumgüter.
Dr. Fee Mäder
PartnerinRechtsanwältin
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