VersicherungenVersicherungsunternehmensrecht15.02.2022 Newsletter
Gesundheitsfragen bei Versicherungen: Vorlesen reicht
Wenn einem Versicherungskunden Gesundheitsfragen gestellt werden, gilt die Textform als erfüllt, wenn der Versicherungsvermittler die Fragen vorliest und der Antragssteller das ausgefüllte Formular anschließend zur Durchsicht erhält. Das hat das OLG Hamm bestätigt (Beschluss vom 23. August 2021, I-20 U 123/21).
Zum Sachverhalt
Ein Antragsteller hatte in der Geschäftsstelle einer Versicherungsagentin eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Für die Antragsstellung las ihm die Agentin die von der Versicherung gestellten Gesundheitsfragen am PC-Bildschirm vor und trug seine Antworten in eine Eingabemaske ein. Hierbei verschwieg der Antragsteller eine Sprunggelenksverletzung. Am Bildschirm einsehen konnte der Antragsteller die Fragen selbst jedoch nicht. Anschließend legte ihm die Agentin das ausgefüllte Formular ausgedruckt zur Unterschrift vor und es kam zum Abschluss des Versicherungsvertrages.
Als der Antragsteller später Leistungen aus der Versicherung begehrte, wurden ihm diese von der Versicherung aufgrund der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Vorerkrankung versagt. Hiergegen wendete der Antragsteller ein, dass ihm die Gesundheitsfragen nicht gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG in Textform gestellt worden waren und damit das Verschweigen der Vorerkrankung irrelevant sei.
Der Beschluss des OLG Hamm
Das OLG Hamm gab der Versicherung recht. Eine Vorerkrankung müsse zwar nur dann angegeben werden, wenn der Versicherer in Textform danach frage. Die Textform ist aber bereits erfüllt, wenn der Versicherungsvermittler dem Antragsteller Fragen der Versicherung über erhebliche Gefahrumstände mündlich stellt und beantworten lässt.
Nicht erforderlich sei, dass der Antragssteller die Gesundheitsfragen zur Beantwortung mitlesen könne. Vielmehr ist die Textform erfüllt, wenn der Versicherungsvermittler die Antragsfragen klar verständlich vorliest und dem Antragssteller anschließend das ausgefüllte Formular zur Durchsicht und Unterschrift vorlegt. Entscheidend sei, dass die Fragen sorgsam durchgegangen, nicht unter Zeitdruck beantwortet werden und gegebenenfalls Rückfragen durch ergänzende Lektüre beantwortet werden können.
Zusammenfassung und weiterführende Infos
Der Senat des OLG Hamm bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, wonach das Vorlesen von Gesundheitsfragen der Textform des § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG genügt, wenn der Antragsteller diese zwar nicht mitlesen kann, ihm jedoch ein ausgefülltes Protokoll mit seinen Antworten zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt wird.
Fragen durch einen Versicherungsvermittler formerfüllend vorlesen zu lassen, entspringt der sogenannten Auge und Ohr-Rechtsprechung des BGH (BGHZ 102, 194). Ein Versicherer erhält demnach Kenntnis über Sachverhalte, die dem Versicherungsvertreter vom Versicherungsnehmer mitgeteilt werden.
Anna-Catharina von Girsewald
PartnerinRechtsanwältin
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