Handel und Konsumgüter13.11.2020Köln Newsletter
Gesetzesentwurf zur Umsetzung der UTP-Richtlinie
In den Lebensmittelversorgungsketten sehen sich kleine und mittelgroße landwirtschaftliche Erzeuger teilweise übermächtigen Verarbeitungs- und Einzelhandelsunternehmen gegenüber. Im Agrar- und Ernährungssektor zählen hierzu insbesondere große Supermarktketten, große Molkereien oder Schlachthöfe. Die wirtschaftliche Abhängigkeit und das bestehende wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien wirkt sich bei Vertragsverhandlungen zumeist zu Ungunsten der Erzeuger aus. Dies führte in der Praxis bisweilen dazu, dass große Einzelhändler kurzfristig ihre bestellten Lieferungen storniert haben und nur den Teil der bereits abgenommenen Waren bezahlten. Erzeugern drohen in solchen Fällen erhebliche Umsatzeinbußen.
Mit dieser und weiteren Praktiken soll nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers zukünftig Schluss sein. Der deutsche Gesetzgeber hat nunmehr den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie EU 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (Unfair Trading Practices, kurz UTP-Richtlinie) vorgelegt. Die UTP-Richtlinie muss bereits zum 1. Mai 2020 umgesetzt sein. Der ursprüngliche Referentenentwurf sah im Wesentlichen 1:1 Umsetzung der Richtlinie vor. Der aktuelle Gesetzesentwurf geht auf Druck der Erzeuger nunmehr über die bloße 1:1 Umsetzung hinaus. Damit erhöht die Bundesregierung das Schutzniveau für Erzeuger im Vergleich zu demjenigen, welches die UTP-Richtlinie vorsieht.
Wesentlicher Inhalt der UTP-Richtlinie
Kern der UTP-Richtlinie ist eine Aufzählung von zwingend verbotenen Handelspraktiken und einseitigen Verhaltensweisen, sprich per se Verbote (Artikel 3 Abs. 1 UTP-Richtlinie) einerseits. Andererseits stehen Geschäftspraktiken im Fokus, für deren Wirksamkeit eine vorherige klare und eindeutige Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern notwendig ist (Artikel 3 Abs. 2 UTP-Richtlinie).
Per se verboten sind nach der UTP-Richtlinie zukünftig folgende Handelspraktiken und Verhaltensweisen:
- Zahlungszielvereinbarungen für verderbliche Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse (im Folgenden „Agrarprodukte“) von mehr als 30 Tagen und bei sonstigen Agrarprodukten von mehr als 60 Tagen nach Ablieferung;
- Vereinbarung über das Recht des Käufers, Bestellungen von verderblichen Nahrungsmitteln kurzfristig zu stornieren oder Verträge zu kündigen. Kündigung oder Stornierung in einer Frist von weniger als 30 Tagen gelten per se als kurzfristig;
- Vereinbarungen, wonach der Käufer einseitig berechtigt sein soll, Lieferbedingungen abändern zu dürfen;
- Vereinbarungen zur Übernahme von Kosten durch den Lieferanten, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrarprodukten des Erzeugers stehen;
- Vereinbarungen zur Übernahme von Kosten durch den Lieferanten für Qualitätsminderung oder Schwund nach Übergabe der gelieferten Waren;
- Vereinbarungen bzgl. der Kostenbeteiligung zur Bearbeitung von Kundenbeschwerden, die die gelieferte Ware betreffen.
Verboten sind außerdem folgende einseitige Verhaltensweisen:
- Verweigerung, Liefervereinbarungen und Bedingungen schriftlich zu bestätigen;
- Retaliationsverbot: Verbot der Androhung und/oder Durchführung von Vergeltungsmaßnahmen, wenn der Lieferant seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte geltend macht;
- Erlangen, Nutzen oder Offenlegen von Geschäftsgeheimnissen des Lieferanten ohne dessen Zustimmung.
Neben diesen verbotenen Handelspraktiken gelten die folgenden als unlauter, wenn sie nicht klar und eindeutig zwischen Käufer und Lieferant vereinbart worden sind:
- Rücksendung von nicht verkauften Agrarprodukten ohne Zahlung des Kaufpreises und Beteiligung an den Kosten für die Entsorgung;
- Verlangen einer Listungsgebühr für Agrarprodukte;
- Verlangen von Preisnachlässen vom Lieferanten für die Vermarktung der Agrarprodukte (u. a. Verkaufsangebote des Käufers, Werbung für den Verkauf);
- Verlangen von Zahlungen oder Preisnachlässen vom Lieferanten für die Lagerung und das Einrichten der Räumlichkeiten für den Verkauf der Agrarprodukte.
Umsetzung der UTP-Richtlinie in nationales Recht
Der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vorgelegte Referentenentwurf sieht die Umsetzung der UTP-Richtlinie in dem Agrarmarktstrukturgesetz vor. Dieses soll um die Regelungen der UTP-Richtlinie erweitert werden und im Zuge der Umsetzung in das „Gesetz zur Stärkung der Position des Erzeugers in der Lebensmittellieferkette (Lebensmittellieferkettengesetz – LmlkG)“ umbenannt werden.
Der Gesetzesentwurf (Stand 13. November 2020) geht über die Regelungen der Richtlinie hinaus. Die Bundesregierung plant, die Liste mit per se verbotenen Handlungspraktiken um zwei Handelspraktiken zu erweitern. Anders als in der UTP-Richtlinie vorgesehen, soll die Rücksendung von unverkaufter Ware auf Kosten des Lieferanten sowie die Geltendmachung von Lagerkosten nach Lieferung grundsätzlich verboten sein. Nach der UTP-Richtlinie gelten diese Handelspraktiken nur dann als unlauter, wenn die Vertragsparteien diese Punkte nicht vertraglich eindeutig und klar geregelt haben.
Als Durchsetzungsbehörde sieht das LmlkG die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor.
Weitreichende Beschwerdebefugnis und Konsequenzen
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung soll die Einhaltung der normierten Verbote und geächteten Handelspraktiken überwachen. Die Durchsetzungsbehörde kann sowohl von Amts wegen als auch aufgrund von Beschwerden tätig werden.
Neben dem einzelnen (konkret betroffenen) Lieferanten sind auch Lieferantenorganisation, Vereinigungen von Lieferantenorganisationen oder andere unabhängige, nicht gewerbsmäßig tätige juristische Organisationen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, Lieferanten zu vertreten berechtigt, eine Beschwerde einzureichen. Die Identität des konkret betroffenen Lieferanten muss nicht offengelegt werden.
Wendet ein Käufer eine unlautere Handelspraktik oder Verhaltensweise an und entsteht dem Lieferanten dadurch ein Schaden, kann er diesen auch weiterhin zivilrechtlich geltend machen.
Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte das LmlkG als Marktverhaltungsregelung einordnen, sodass Verstöße gegen das LmlkG zudem als eine unlautere geschäftliche Praxis im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gelten würde. In einem solchen Fall könnten Unternehmen ihre Wettbewerber u. a. ebenfalls auf Unterlassung der unlauteren Praktiken in Anspruch nehmen.
Fazit: Handlungsbedarf für die Praxis
Für die Praxis bedeutet dies, dass bestehende Lieferverträge und Lieferbedingungen auf den Prüfstand gestellt werden müssen. Bei Verstößen nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes drohen Unternehmen, die gegen die Regelungen verstoßen:
- Bußgelder in empfindlicher Höhe von bis zu EUR 500.000
- Veröffentlichung ihres Namens auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Die Regelungen des LmlkG werden einen erheblichen Einfluss auf die bislang vorherrschenden Handelspraktiken im Einzelhandel haben. Die zuständigen Stellen im Einkauf und Vertrieb müssen nunmehr stets prüfen, ob die Regelungen des LmlkG auf die jeweilige Vertrags-/Lieferbeziehung Anwendung findet. Die normierten Verbote und Verhaltensweisen sollen nicht grundsätzlich gelten. Die Regelungen sollen nur für Lieferanten bis zu einem Jahresumsatz von höchstens EUR 350 Millionen und für Käufern ab einem Jahresumsatz von mehr als EUR 2 Millionen gelten. Weitere Voraussetzung ist, dass der Jahresumsatz des Käufers den Jahresumsatz des Lieferanten übersteigt, wobei nachfolgende Pauschalisierungen gelten sollen:
Jahresumsatz des Lieferanten -> Jahresumsatz des Käufers
bis 2.000.000 Euro -> über 2.000.000 Euro
über 2.000.000 bis 10.000.000 Euro -> über 10.000.000 Euro
über 10.000.000 bis 50.000.000 Euro -> über 50.000.000 Euro
über 50.000.000 bis 150.000.000 Euro -> über 150.000.000 Euro
über 150.000.000 bis 350.000.000 Euro -> über 350.000.000 Euro
Aus Compliance-Perspektive bedeutet die Umsetzung der UTP-Richtlinie nicht nur die Überprüfung und ggf. Anpassung sämtlicher Lieferverträge und -beziehungen, sondern auch die Implementierung neuer Schulungen für die Mitarbeiter (Sensibilisierung) und Fortentwicklung bestehender Kontrollsysteme.
Aufgrund des hohen Planungsaufwands und der teilweise langen Vorlaufzeit von Bestellungen besteht bereits jetzt Handlungsbedarf. Unternehmen sollten darauf achten, dass sie frühzeitig neue Prozesse und Mechanismen entwickeln, um für die bereits im Frühjahr anstehenden Veränderungen gewappnet zu sein. Nur durch eine rechtzeitige Implementierung von neuen Strategien und Verhaltensweisen können Unternehmen etwaige Nachteile bei dem Inkrafttreten der Regelungen des UTP-Richtlinie verhindern.