EU-Kommission eröffnet erste DMA-Verfahren gegen Apple, Meta und Alphabet

Kurz nachdem der Digital Markets Act („DMA“) Anfang März scharf geschaltet wurde, lässt die EU-Kommission bereits ihre Muskeln spielen: Am 25. März 2024 hat die EU-Kommission insgesamt fünf Verfahren gegen die drei als „Gatekeeper“ eingestuften Unternehmen Alphabet, Apple und Meta wegen des Verdachts der unzureichenden Umsetzung auferlegter DMA-Pflichten eröffnet. Den „Gatekeepern“ drohen nun erhebliche Bußgelder. Außerdem könnten betroffene Unternehmen und Nutzer ihre DMA-Rechte aktiv einfordern und notfalls vor Gericht durchsetzen. 

Non-Compliance mit DMA-Pflichten in fünf Fällen

Bereits im September 2023 hatte die EU-Kommission Amazon, Apple, Microsoft, Meta, ByteDance und Alphabet als „Gatekeeper“ benannt. Der DMA legt Gatekeepern bestimmte Ge- und Verbote auf (Artikel 5, 6, 7 DMA), um für mehr Wettbewerb auf digitalen Märkten zu sorgen. Designierte Gatekeeper sind unter anderem verpflichtet, 

  • Endnutzern zu ermöglichen, vorinstallierte Software und Apps zu deinstallieren,
  • gewerblichen Nutzern die Möglichkeit zu geben, ihre Dienstleistungen und Produkte auf Drittplattformen zu anderen Preisen oder Bedingungen anzubieten,
  • eigene Dienstleistungen und Produkte nicht gegenüber solchen von Dritten zu bevorzugen,
  • Endnutzern zu ermöglichen, ihre Daten auf andere Plattformen oder Dienste zu übertragen,
  • Interoperabilität mit Diensten von Dritten zu gewährleisten,
  • für den Zugang von gewerblichen Nutzern zu Software-Anwendungen, Online-Suchmaschinen und Online-Diensten sozialer Netzwerke faire, zumutbare und diskriminierungsfreie allgemeine Bedingungen anzuwenden.

Die Gatekeeper hatten sechs Monate Zeit, die Verpflichtungen aus dem DMA umzusetzen. Apple, Meta und Alphabet scheinen diesen Verpflichtungen bislang jedoch nur unzureichend nachgekommen zu sein, weshalb die Kommission nun insgesamt fünf Verfahren gegen diese drei Gatekeeper eröffnet hat.

Apple und Alphabet: Verdacht auf Einschränkung von Lenkungs- und Angebotsmöglichkeiten bei App-Entwicklern

In zwei Verfahren gegen Alphabet und Apple geht die EU Kommission dem Verdacht nach, dass die beiden Gatekeeper fremde App-Entwickler weiterhin nicht diskriminierungsfrei auf ihren Plattformen zulassen, indem sie die Möglichkeiten von App-Entwicklern einschränken, eigene Angebote frei zu kommunizieren und zu bewerben, unter anderem durch die Einführung unterschiedlicher Gebührenmodelle. Der DMA sieht vor, dass Gatekeeper es App-Entwicklern gestatten müssen, Verbraucher kostenlos auf Angebote außerhalb der App-Stores der Gatekeeper zu lenken (Artikel 5 Absatz 4 DMA).

Alphabet: Verdacht auf Bevorzugung der eigenen Dienste (Self-Preferencing)

Anlass für ein weiteres Verfahren gegen Alphabet ist der Verdacht, dass Alphabet eigene Dienste wie Google Shopping, Google Play und Google Hotels gegenüber konkurrierenden Diensten nach wie vor bevorzugt.

Apple: Verdacht auf Einschränkung von Wahlmöglichkeiten der Nutzer

In einem weiteren Verfahren gegen Apple prüft die Kommission, ob das Unternehmen seinen Verpflichtungen hinreichend nachkommt, (1) den Endnutzern die Möglichkeit zu geben, Softwareanwendungen auf iOS problemlos zu deinstallieren, (2) die Standardeinstellungen auf iOS problemlos zu ändern und (3) den Nutzern Auswahlbildschirme zur Verfügung zu stellen, die es ihnen ermöglichen, einen alternativen Standarddienst wie einen Browser oder eine Suchmaschine auszuwählen. 

Meta: Verdacht auf unberechtigte Anhäufung personenbezogener Daten

Schließlich richtet sich ein fünftes Verfahren gegen Meta. Hier wird geprüft, ob das eingeführte "Pay-or-Consent“-Modell für Nutzer in der EU mit der Vorgabe vereinbar ist, dass Gatekeeper die Zustimmung der Nutzer einholen müssen, wenn sie beabsichtigen, deren personenbezogenen Daten über verschiedene Kernplattformdienste hinweg zu kombinieren oder zu verwenden (Artikel 5 Absatz 2 DMA).

Was droht Gatekeepern bei Non-Compliance mit den DMA-Pflichten?

Falls ein Gatekeeper seine Verpflichtungen nicht einhält, drohen ihm Bußgelder von bis zu 10 % seines jährlichen weltweiten Konzernumsatzes. Bei wiederholten Verstößen sind sogar Bußgelder in Höhe von bis zu 20 % des weltweiten Jahresgesamtumsatzes möglich (Artikel 30 DMA). Zudem kann die EU Kommission Zwangsgelder (Artikel 31 DMA) verhängen und bei systematischen Verstößen auch verhaltensbezogene oder strukturelle Abhilfemaßnahmen erlassen (Artikel 18 DMA).

Betroffene Unternehmen können pro-aktiv gegen Gatekeeper vorgehen

Bei Non-Compliance der Gatekeeper drohen nicht nur empfindliche Sanktionen durch die EU Kommission. Betroffene Marktteilnehmer können ihre Rechte auch aktiv gegenüber den Gatekeepern einfordern – notfalls auch vor Gericht. Wie wir bereits berichtet haben, wurden in Deutschland mit der 11. GWB-Novelle bereits Regelungen in den §§ 33 ff. GWB eingeführt, die Unternehmen dabei unterstützen sollen, ihre DMA-Rechte gerichtlich durchzusetzen. 

Betroffene können z.B. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Gatekeeper geltend machen. Die nationalen Gerichte sind in Schadensersatzprozessen an vorangegangene bestandskräftige Feststellungsbeschlüsse der EU Kommission in Bezug auf die „Gatekeeper“-Eigenschaft und einen Verstoß gegen die Pflichten des DMA gebunden (§ 33c GWB). Das entbindet betroffene Unternehmen vom Nachweis eines Rechtsverstoßes durch einen Gatekeeper. 

Eine wichtige Informationsgrundlage für Betroffene wird auch der Compliance-Bericht sein, den jeder Gatekeeper seit Anfang März 2024 gegenüber der EU Kommission abzugeben hat und der von der Kommission dann in einer nicht-vertraulichen Fassung veröffentlicht wird. In diesem Bericht haben die Unternehmen darzulegen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem DMA sicherzustellen (Artikel 11 DMA). 

Schließlich besteht noch die Möglichkeit der Verbandsklage gegen Gatekeeper durch Verbraucherorganisationen (Artikel 42 DMA). Verbraucherverbände können in Deutschland bei einem Verstoß gegen den DMA nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) den Gatekeeper auf Unterlassung und Beseitigung verklagen.

Zurück zur Übersicht

Dr. Daniel Dohrn

Dr. Daniel Dohrn

PartnerRechtsanwalt

Konrad-Adenauer-Ufer 23
50668 Köln
T +49 221 2091 441
M +49 172 1479758

E-Mail

LinkedIn

Dr. Simon Spangler<br/>LL.M. (UCT)

Dr. Simon Spangler
LL.M. (UCT)

PartnerRechtsanwalt

OpernTurm
Bockenheimer Landstraße 2-4
60306 Frankfurt am Main
T +49 69 707968 183
M +49 160 97665758

Am Sandtorkai 74
20457 Hamburg
T +49 40 808 105 526

E-Mail

LinkedIn