EU beschließt 11. Sanktionspaket gegen Russland

Die EU hat das 11. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Das neue Paket soll vor allem die Umgehung der bereits bestehenden restriktiven Maßnahmen verhindern. Nach langer Diskussion hat sich die EU auf ein neues Instrument zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken geeinigt, indem sie Ausfuhren in Drittländer verbieten kann. Jedoch hat die EU noch keine Entscheidung getroffen, welche Waren oder Länder von diesem neuen Verbot betroffen sind. Dieses neue Instrument soll nur dann eingesetzt werden, wenn andere Einzelmaßnahmen und Kontakte mit den betroffenen Ländern keine Wirkung zeigen. Der Großteil der neuen Bestimmungen ist am 23. bzw. 24. Juni 2023 in Kraft getreten.

Beschränkung der Ausfuhren in Drittländer und das neue Instrument zur Verhinderung von Umgehungen der Sanktionen

Mit der neuen Verordnung werden die Ausfuhr- und Dienstleistungsbeschränkungen erstmals auf ausgewählte Drittländer ausgedehnt, die künftig in Anhang XXXIII aufgeführt werden, um eine weitere Umgehung der bestehenden Sanktionen zu verhindern. Dies ist neu im Vergleich zum bisher bekannten Rechtsrahmen, da es mögliche Sanktionen auf andere Länder als Russland ausweitet. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind jedoch noch keine Waren und Länder in Anhang XXXIII aufgeführt, so dass die neue Bestimmung vorerst vor allem ein politisches Instrument bleibt.

Nach dem neu geschaffenen Artikel 12f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Güter und Technologien, die in Zukunft in Anhang XXXIII aufgeführt werden könnten, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht, an Personen oder Einrichtungen in einem – im Anhang XXXIII aufgeführten - Drittland oder zur Verwendung in einem Drittland zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Es ist auch untersagt, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den aufgeführten Ländern oder zur Verwendung in diesen Ländern technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern zu gewähren.

Das neue Instrument wird nur dann eingesetzt, wenn andere Einzelmaßnahmen und Kontakte mit den betreffenden Ländern keine Wirkung zeigen. Der Rat wird den Inhalt von Anhang XXXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 regelmäßig auf der Grundlage der von der Kommission vorgelegten technischen Informationen überprüfen.

Einführung von zusätzlichen Ausfuhrbeschränkungen

Im Rahmen des neuen Sanktionspakets wird die Liste der Güter, die zum militärischen und technologischen Aufbau Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen, erweitert.

Mit den neuen Änderungen werden weitere Waren der folgenden Sektoren in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen:

  • Elektronik
  • Computer
  • Telekommunikation
  • Informationssicherheit
  • Sensoren und Laser
  • Navigation und Luftfahrtelektronik
  • Meeres- und Schiffstechnik
  • Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebstechnik
  • Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung
  • Werkstoffbearbeitung

Vorübergehende Befreiung vom Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen

Mit den neuen Vorschriften wird eine vorübergehende Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen eingeführt: Die zuständigen Behörden können die Erbringung von Rechtsdienstleistungen genehmigen, die für den Verkauf oder die Übertragung von Anteilen an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in der EU, die direkt oder indirekt von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehalten wird, rechtlich erforderlich sind. Diese Genehmigung kann von den Behörden nur bis zum 31. März 2024 erteilt werden.

Aufnahme von 87 neuen Einrichtungen in die Liste derjenigen, die den militärischen Komplex Russlands direkt unterstützen

87 weitere Organisationen wurden in die Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen. Für sie gelten verschärfte Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortgeschrittene Technologien. Neben den russischen und iranischen Organisationen, die bereits auf der Liste stehen, sind nun auch Organisationen mit Sitz in China, Usbekistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Syrien und Armenien dabei.

Weitere Maßnahmen

Darüber hinaus umfassen die neuen Sanktionen die folgenden Maßnahmen:

  • Beschränkungen für geistiges Eigentum: Die neuen Änderungen der Verordnung 833/2014 erweitern den Geltungsbereich der geltenden Verbote im Bereich des geistigen Eigentums. Die Änderung verbietet den Verkauf, die Lizenzierung und die Weitergabe von Rechten an geistigem Eigentum oder Geschäftsgeheimnissen an russische Personen und Einrichtungen, die sich auf Güter und Technologien beziehen, die bereits Ausfuhrbeschränkungen unterliegen. Das Verbot erstreckt sich auch auf die Einräumung von Rechten an geistigem Eigentum, die für die Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Gütern verwendet werden, die bereits Ausfuhrbeschränkungen unterliegen. Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel. Demnach können Transaktionen von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn der Verkauf, die Lieferung, die Übertragung, die Lizenzierung oder die Einräumung von Zugangs- oder Weiterverwendungsrechten für den Rückzug von Investitionen aus Russland oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich ist.
  • Neues Durchfuhrverbot: Die Durchfuhr von Gütern und Technologien, die in Anhang VII (Verteidigungs- und Sicherheitssektor) und Anhang XI (Luft- und Raumfahrt und Betankung von Flugzeugen) aufgeführt sind, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist verboten. Dies gilt auch für neu in die Liste aufgenommene Güter. Auch hier sieht die Verordnung Ausnahmen von dieser Regel vor.
  • Beschränkungen für die Schifffahrt: Die neuen Bestimmungen sehen ein Verbot vor, Schiffen den Zugang zu Häfen und Schleusen im Gebiet der Union zu gewähren, wenn sie (i) im Verdacht stehen, gegen die in der Verordnung festgelegten Verbote zu verstoßen oder ihr automatisches Schiffsidentifizierungssystem zu deaktivieren, während sie Rohöl und Erdölerzeugnisse befördern, oder wenn sie (ii) die Behörden nicht 48 Stunden im Voraus über einen Schiff-zu-Schiff-Transfer informiert haben, bevor sie in einen EU-Hafen einlaufen. Dieses Verbot gilt ab dem 24. Juli 2023.
  • Ausweitung des Ausfuhrverbots für Luxusgüter: Ab sofort ist es verboten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den in Anhang XVIII aufgeführten Luxusgütern unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel und Finanzhilfe zu gewähren.
  • Verschärfung der Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse: Wer in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse einführen will, die in einem Drittland verarbeitet wurden, muss nachweisen, dass die verwendeten Vorprodukte nicht aus Russland stammen.

Inkrafttreten des Sanktionspakets

Die meisten Änderungen des elften Sanktionspakets sind am 24. Juni 2023 - einige schon am 23. Juni 2023 - in Kraft getreten. Einige Bestimmungen, z. B. die Beschränkungen in Bezug auf die Schifffahrt, sehen eine Schonfrist vor.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

  • Unternehmen, die eine Veräußerung von Anteilen in Erwägung ziehen, die von russischen Unternehmen und Einzelpersonen gehalten werden, können das Verfahren zur Erlangung einer Genehmigung für die Erbringung der erforderlichen Rechtsdienstleistungen durch die zuständigen nationalen Behörden einleiten.
  • Unternehmen, die für ihre Transporte Routen durch Russland wählen, sollten prüfen, ob und in welchem Umfang ihre Waren von dem Transitverbot betroffen sind.
  • Unternehmen, die Rechte an geistigem Eigentum oder Geschäftsgeheimnisse nach Russland verkaufen oder ihre Rechte an geistigem Eigentum für die Verwendung von Gütern gewähren, die bereits Ausfuhrbeschränkungen unterliegen, sollten umgehend prüfen, ob und wie sich die neuen Sanktionen auf ihre Geschäftstätigkeit auswirken werden.
  • Unternehmen, die technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzierungen und finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit Luxusgütern anbieten, sollten prüfen, inwieweit ihre Geschäftstätigkeiten von dem Verbot der Erbringung dieser Art von Dienstleistungen für russische Unternehmen und Personen betroffen sind.
  • Unternehmen, die Waren nach Russland ausführen, sollten ihr Produktportfolio in Anbetracht der neu aktualisierten Anhänge überprüfen.  
  • Unternehmen sollten ein Sanktionsscreening vor dem Hintergrund der neu sanktionierten Personen durchführen

 

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Stephan Müller

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