Digital Business12.06.2023 Newsletter
Digitale Produkte im Metaverse: Wie NFTs die Zuordnung und Vertrieb von digitalen Produkten ermöglichen und was Vertreiber rechtlich beachten sollten
Wie im unserem ersten Beitrag unserer Metaverse-Beitragsreihe beschrieben, wird das Metaverse von Unternehmen vor allem genutzt, um die eigenen Produkte zu bewerben und digitale Produkte zu veräußern.
Für die Zuordnung von einzigartigen digitalen Produkten zu ihren Inhabern werden Non-Fungible Tokens (NFT) verwendet. Im Jahr 2021 entstand der Hype um NFT vor allem im Hinblick auf digitale Kunstwerke. Der Künstler Beeple bot etwa im März 2021 über das Auktionshaus Christies das digitale Kunstwerk „Everydays: The first 5000 days“ an und verkaufte es für eine Rekordsumme von über 69 Mio. Euro.
Seitdem finden NFTs auch im Metaverse großen Anklang. So wird beispielsweise limitierte digitale Kleidung für den eigenen Avatar mit einem NFT versehen und an Kunden vertrieben. Mithilfe der NFTs lässt sich die Inhaberschaft an diesen Produkten nachweisen. Zusätzlich werden sie im Metaverse verwendet, um beispielsweise exklusive Rechte an Kunden zu vergeben, und einem kleinen Kreis an Stammkunden ausgewählte Produkte oder Vorkaufsrechte anzubieten.
Was ist ein NFT und wie hilft es bei der Zuordnung zu dem Inhaber eines Produkts?
NFTs funktionieren im Grundsatz wie Bitcoins oder sonstige Kryptowährungen, die man als Fungible Tokens bezeichnet. Die digitalen Zertifikate sind in der Blockchain hinterlegt und mit digitalen oder realen Produkten dauerhaft verbunden, etwa durch eine URL auf ein Referenzobjekt. Sie können grundsätzlich als Nachweiszertifikat für eine Vielzahl von Vermögenswerten fungieren.
Jeder NFT ist somit einmalig auf der Blockchain gespeichert. Aufgrund der Fälschungssicherheit der Blockchain-Technologie, sind die dort gespeicherten NFTs besonders vertrauenswürdig. Bei einem Weiterverkauf der Vermögenswerte samt NFT können in dem Zertifikat alle bisherigen Daten der Eigentümer des NFT gespeichert werden. So können auch nachträglich Eigentümerwechsel festgestellt werden.
Welche Rechte haben Eigentümer von NFTs und was muss ich als Verkäufer/Käufer beachten?
Bei der Beurteilung der Rechte des Eigentümers ist es wichtig, zwischen dem Recht an dem NFT und den Rechten aus dem NFT zu unterscheiden.
Hinsichtlich der Rechte der jeweiligen Eigentümer am NFT sind insbesondere die drei Schritte des NFT-Lifecycles zu beachten:
1. Erstellung des NFT (Minting): Nach Erzeugung des NFTs, zum Beispiel auf einer Plattform, wird das NFT dem Schöpfer zugeordnet.
2. Erstverkauf (Primary Sale): Der Inhaber des NFTs kann über den NFT verfügen und erstmals an einen Käufer übertragen. Hierbei kann der Schöpfer die Bedingungen des Verkaufs festlegen.
3. Weitere Übertragungen (Secondary Sale): Der neue Inhaber des NFTs kann nach Erhalt der Rechte diese an Dritte übertragen. Dabei ist es jedoch möglich, dass der Schöpfer des NFTs sich beim Erstverkauf bestimmte Rechte gesichert hat, die auch im Rahmen des Weiterverkaufs zur Anwendung kommen. So könnte zum Beispiel durch eine entsprechende Regelung in den Verkaufsbedingungen der Schöpfer des NFTs einen Teil des Kaufpreises aus dem Weiterverkauf für sich beanspruchen (sog. NFT Revenue Share).
Daneben hat der Eigentümer des NFTs auch Rechte aus dem NFT am Referenzobjekt: Der Umfang der Rechte an dem Referenzobjekt, die der Eigentümer des NFT hat bzw. vom Schöpfer bekommen soll, ist in erster Linie vertraglich zwischen Schöpfer und Erwerber zu regeln. Hierbei besteht jegliche Form der Vertragsfreiheit: Schöpfer können ausschließliche oder nicht ausschließliche Rechte, territorial begrenzte Rechte oder nur einzelne Nutzungsrechte (Bearbeitungsrechte oder das Recht der Wiedergabe) an dem Referenzobjekt einräumen und übertragen. Diesbezüglich gibt es bisher keine einheitlichen (Muster-) Verträge für digitale Werke mit NFTs.
Enthält der Vertrag über den Erstverkauf des NFTs dagegen keine Bedingungen über den Umfang der einzuräumenden Nutzungsrechte, ist im Zweifel nach §§ 31 Abs. 5, 44 Abs. 1 UrhG davon auszugehen, dass keine Verwertungsrechte am Referenzobjekt eingeräumt werden. Der Erwerber erhält dann nur den NFT als solchen, darf das verlinkte Referenzobjekt also nur zum privaten Konsum nutzen und nicht verwerten.
Vertrieb von NFTs an Verbraucher
Wenn ein Schöpfer oder Reseller mehrere NFTs vertreibt und die Verkäufe unter den gleichen Bedingungen tätigt, sind bei der Gestaltung der rechtlichen Bedingungen zudem die Anforderungen des deutschen AGB-Rechts zu berücksichtigen. Dies könnte auch dann gelten, wenn in den Verkaufsbedingungen eine andere Rechtsordnung anstelle des deutschen Rechts gewählt wird. Die §§ 305 ff. BGB für Verträge zum NFT-Erwerb durch Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO trotzdem anzuwenden, sofern der Unternehmer sein Angebot auf Deutschland ausrichtet, da sie §§ 305 ff. BGB zwingende Verbraucherschutznormen des deutschen Rechts darstellen.
Daneben sieht das Verbraucherschutzrecht vor, dass der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht hat (§§ 312g, 355 BGB). Ein solches Widerrufsrecht würde im Rahmen einer NFT-Übertragung allerdings die Idee der Blockchain unterlaufen, dass Transaktionen nicht rückgängig gemacht werden können. Daher sollte das Widerrufsrecht in den Verkaufsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden.
Datenschutz in der Blockchain
Die NFTs geben Aufschluss über den aktuellen und die bisherigen Eigentümer des jeweiligen Vermögenswerts. Diese Daten werden in den NFTs in Form von Hashtags pseudonymisiert gespeichert. Mithilfe von Analysetools können Transaktionen in der Blockchain auch von Dritten ausgewertet werden. Demnach sollten die datenschutzrechtlichen Anforderungen in den vertraglichen Regelungen ebenfalls berücksichtigt werden.
Ist der Verkauf von NFTs gesetzlich reguliert?
Neben der Gestaltung rechtlicher Vertragsverhältnisse zwischen Verkäufer und Käufer von NFTs, sind mögliche regulatorische Regelungen in den Blick zu nehmen:
Die vorläufige Fassung der EU-Verordnung Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR), die einen einheitlichen Aufsichtsrahmen für Kryptowerte schaffen will, bezieht im Grundsatz die NFTs nicht ein. Solange der NFT technisch einzigartig ist und einen einzigartigen und nicht austauschbaren Wert oder Recht verkörpert, kommt die MiCAR nicht zur Anwendung. Ausnahmsweise könnten die Regelungen der MiCAR auch für solche NFTs gelten, die keine einzigartigen Werte oder Rechte verkörpern, da sie dann austauschbar sind. Derzeit liegen allerdings noch keine weiteren Erläuterungen des Gesetzgebers vor, wann ein NFT technisch und tatsächlich einzigartig ist. Daneben wird die Frage diskutiert, ob NFTs als „Kryptowerte“ im Sinne des § 1 Abs. 11 Nr. 10 S. 4 KWG einzustufen sind.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere strittig, ob NFTs „Anlagezwecken dient und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden können“. Eine Handelbarkeit erfordert eine gewisse Fungibilität des Vermögenswerts, die nach dem Begriff des NFT gerade nicht bestehen soll. Dagegen kann durchaus erwartet werden, dass bestimmte NFTs in erster Linie zum Handel aufgrund stetiger Wertsteigerung verwendet werden. Eine vergleichbare Diskussion besteht auch im Zusammenhang mit der ProspektVO.
Folge einer entsprechenden Einstufung als Kryptowert wäre, dass die Vermittlung von Investitionen in NFTs, aber auch der Eigenhandel mit NFTs einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedarf und ggf. eine Prospektpflicht vor dem erstmaligen Angebot besteht.