Kartellrecht und Fusionskontrolle14.05.2020 Newsletter

COVID-19: Bundestag beschließt temporäre Verlängerung der Fristen für die deutsche Fusionskontrolle und zinslose Stundung von Kartellbußgeldern

Die Corona-Krise beeinträchtigt nicht nur Unternehmen, sondern hat auch Auswirkungen auf den Behördenbetrieb. Nach Auffassung des deutschen Gesetzgebers kann das Bundeskartellamt Ermittlungen nicht oder nicht innerhalb der sonst üblichen Zeitabläufe durchführen, da Unternehmen derzeit offenbar nicht oder nur stark verzögert auf Anfragen der Behörde antworten. Der Gesetzgeber sieht die Gefahr, dass Zusammenschlüsse mangels hinreichender Hintergrundinformationen freizugeben sind, obwohl diese den Wettbewerb erheblich behindern würden (nota bene: nach allem was man aus dem Bundeskartellamt hört, wird die Ansicht des Gesetzgebers in der Behörde nicht uneingeschränkt geteilt).

Aus diesem Grund hat der Bundestag heute beschlossen, die im GWB festgelegten Fristen für die Fusionskontrolle für einen begrenzten Zeitraum zu verlängern (zum Gesetzentwurf). Die Verlängerung gilt für alle zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Mai 2020 angemeldeten Zusammenschlüsse:

  • Die Prüffrist für Zusammenschlüsse, bei denen kein Hauptprüfverfahren eingeleitet wird (sog. Phase-I-Verfahren), beträgt nun 2 Monate (anstatt bisher 1 Monat).
  • Bei Einleitung des Hauptprüfverfahrens hat das Bundeskartellamt ab Einreichung der vollständigen Anmeldung nun 6 Monate Zeit, den Zusammenschluss zu prüfen (anstatt bisher 4 Monate).
  • Die Fristen gelten auch, wenn die Europäische Kommission einen Zusammenschluss an das Bundeskartellamt verwiesen hat.

Die neuen Fristen greifen nicht, wenn am Tag der Verkündung des Gesetzes bereits nach den bisherigen Fristen eine Freigabefiktion nach § 40 Abs. 1 S. 1 oder § 40 Abs. 2 S. 2 GWB eingetreten ist, oder die Freigabe ausdrücklich erteilt wurde.

Darüber hinaus soll Unternehmen aufgrund der derzeitigen unsicheren Wirtschaftslage die Möglichkeit gegeben werden, die Zahlung verhängter Bußgelder ohne Nachteil zeitlich begrenzt auszusetzen. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz vor, dass festgesetzte Kartellbußgelder bis zum 30. Juni 2021 nicht verzinst werden, wenn dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, das Bußgeld sofort zu zahlen. Die Nichtzumutbarkeit kann auch im Nachhinein festgestellt werden.
 

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Dr. Daniel Dohrn

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