Steuerrecht19.05.2020 Newsletter
Corona-Sofortmaßnahme: Pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Steuervorauszahlungen für 2019
Nach dem BMF-Schreiben vom 24. April 2020 (Link) ist es nunmehr auf Antrag möglich, mittels eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags eine (teilweise) Erstattung der bereits gezahlten Vorauszahlungen für das Jahr 2019 zu erreichen. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag beträgt dabei 15% der bislang den Vorauszahlungen für 2019 zugrundeliegenden Einkünften. Betragsmäßig ist der Verlustrücktrag auf EUR 1.000.000 begrenzt. In zeitlicher Hinsicht ist ein solcher Antrag solange möglich, wie die Veranlagung für 2019 noch nicht erfolgt ist, längstens allerdings bis zum 31. März 2021.
Darüber hinaus berücksichtigt das BMF das Problem, dass ein Verlustrücktrag aus 2020 nach 2019 bei Veranlagung des Jahres 2019 im Regelfall formal noch nicht möglich sein wird. In Höhe des Nachzahlungsbetrags wegen des bereits berücksichtigten Verlustrücktrags gewährt das BMF daher eine zinslose Stundung bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020. Hierzu sollte der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung 2019 darauf hinweisen, dass er weiterhin von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für das Jahr 2020 ausgeht und eine Stundung nach Maßgabe des BMF-Schreibens begehrt. Die gestundete Nachzahlung für 2019 entfällt schließlich, soweit sich im Rahmen der Veranlagung für 2020 ein Verlustrücktrag i.S.d. § 10d Abs. 1 EStG ergibt.