Arbeitsrecht25.11.2020 Newsletter

Corona - Entgeltrelevante Neuregelungen im Herbst

Im Zuge der anhaltenden Pandemie hat der Gesetzgeber weitere Regelungen verabschiedet, die vor allem den Entgeltfortzahlungsanspruch bzw. Ersatzleistungen sowie die Inanspruchnahme von Pflegezeiten betreffen. Die wichtigsten diesbezüglichen Änderungen des am 19. November 2020 in Kraft getretenen Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes sowie des am 29. Oktober 2020 in Kraft getretenen Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) fassen wir hier zusammen:

Entschädigungsanspruch bei Betreuung

Mit dem 1. Bevölkerungsschutzgesetz hatte der Bundestag im März 2020 zu Beginn der Pandemie mit § 56 Abs.1a IfSG (Infektionsschutzgesetz) einen Entschädigungsanspruch für Eltern geschaffen, für den Fall, dass diese aufgrund der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen und mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten ihre Kinder selbst betreuen müssen und in der Folge einen Verdienstausfall erleiden. Diese ursprünglich nur bis zum Ende des Jahres geltende Regelung wird nunmehr bis zum 31.3.2021 fortgeführt. Gleichzeitig wird durch die Neuregelung eine entsprechende Entschädigung nun auch ermöglicht, wenn Personen eine unter Quarantäne stehende Person betreuen müssen.

Kein Entschädigungsanspruch bei Reiserückkehr aus ausländischen Risikogebieten

Der in § 56 Abs.1 Satz 1 IfSG geregelte Entschädigungsanspruch wegen Verdienstausfalls im Falle der Anordnung einer Absonderung (zur Quarantäne) oder eines Tätigkeitsverbots entfällt, wenn der Betroffene eine solche Anordnung hätte vermeiden können. Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber nun ausdrücklich normiert, dass der Entschädigungsanspruch insbesondere dann entfällt, wenn der Absonderung eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet zugrunde liegt. In diesem Zusammenhang wird der Begriff des Risikogebiets dahingehend legal definiert, dass es sich um ein im Ausland gelegenes Risikogebiet handeln muss. Ausgehend von der Begründung des Gesetzesentwurfs wird eine nicht vermeidbare Reise nur beim Hinzutreten besonderer und außergewöhnlicher Umstände, etwa der Geburt des eigenen Kindes oder dem Ableben eines nahen Angehörigen, anzunehmen sein. Nicht hierzu zählen indes private oder dienstliche Feierlichkeiten, Urlaubsreisen oder verschiebbare Dienstreisen.

Diese Neuregelung ist auch im Hinblick auf den Lohnfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB zu beachten. Ein Fortzahlungsanspruch nach § 616 BGB setzt ebenfalls voraus, dass den Arbeitnehmer kein Verschulden trifft, sodass der ausdrücklich geregelte Ausschlussgrund in § 56 IfSG im Rahmen der Auslegung des § 616 BGB von Bedeutung ist.

Änderungen des Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetzes

Die bereits in Kraft getretenen Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) werden bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Für berufstätige und pflegende Angehörige bedeutet dieses im Einzelnen eine kürzere Ankündigungsfrist der Familienpflegezeit (10 Tage vor dem gewünschten Beginn) sowie die Möglichkeit, diese per E-Mail anzumelden. Zudem werden Monate mit einem aufgrund der Pandemie geringeren Einkommen nicht berücksichtigt, wenn die Darlehenshöhe nach dem Familienpflegezeitgesetz ermittelt wird.

Darüber hinaus können Beschäftigte, die aufgrund der Sonderregelungen zu Covid-19 Freistellungen in Anspruch genommen haben oder nehmen, verbleibende Monate der Freistellungsansprüche nach dem Familienpflegezeit- und Pflegezeitgesetz nach Auslaufen dieser Regelungen weiterhin in Anspruch nehmen.

Die in § 2 Abs. 1 S. 2 FPfZG geregelte wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden darf vorübergehend unterschritten werden, längstens jedoch für die Dauer von einem Monat.

Ebenfalls bis zum 31. Dezember 2020 verlängert worden ist die Möglichkeit, eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 20 Arbeitstagen pro Akutfall in Anspruch zu nehmen, wenn die akute Pflegesituation aufgrund der Covid-19-Pandemie aufgetreten ist. Zudem kann das Pflegeunterstützungsgeld weiterhin für 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden.    

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Jörn Kuhn

Jörn Kuhn

PartnerRechtsanwaltFachanwalt für Arbeitsrecht

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