CBAM-Berichtspflicht ab 1. Oktober 2023: Europäische Kommission veröffentlicht Vorgaben an Berichtsinhalt und Methode zur CO2-Emissionsberechnung

Ab dem 1.  Oktober 2023 sind Importeure von Gütern aus CO2-intensiver Produktion verpflichtet, bei der Europäischen Kommissionen quartalsweise einen Bericht über die bei der Herstellung der eingeführten Güter entstandenen CO2-Emissionen vorzulegen. Den ersten Bericht müssen Unternehmen spätestens am 31.  Januar 2024 übermitteln.

Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission relevante inhaltliche und methodische Vorgaben des CO2-Grenzausgleichsystems (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) in einer am 15. September 2023 veröffentlichten Durchführungsverordnung näher ausgestaltet. Importieren Unternehmen Güter wie Eisen, Stahl oder Zement aus dem Nicht-EU-Ausland, müssen sie diese präzisierten Anforderungen der Kommission beachten. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder.

Was ist der CBAM?

Der CBAM (Verordnung [EU] Nr. 2023/956 – VO 2023/956) sieht vor, bestimmte Güter aus CO2-intensiver Produktion am EU-Emissionshandelssystem zu beteiligen. Hierfür müssen Importeure entsprechender Waren Zertifikate erwerben, sog. CBAM-Zertifikate. Der Preis dieser Zertifikate orientiert sich am Preis der Zertifikate im EU-Emissionshandel. Soweit Unternehmen unter den CBAM fallende Waren importieren, müssen sie diese erworbenen Zertifikate abgeben. Ziel ist es, die Wettbewerbsbedingungen für europäische und ausländische Produzenten CO2-intensiver Grundstoffe anzugleichen und eine Produktionsverlagerung in Drittstaaten zu verhindern.

Zunächst betrifft der CBAM nur die Einfuhr von Gütern und Vorprodukten, deren Herstellung besonders kohlenstoffintensiv und bei denen das Risiko einer Verlagerung von Emissionen am größten ist. Hierzu zählen unter anderem Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel und Wasserstoffe.

Zwar ist der CBAM bereits ab dem 1.  Oktober 2023 anwendbar. Allerdings werden die Pflichten unter dem CBAM lediglich schrittweise verbindlich. Zwischen dem 1.  Oktober 2023 und dem 31.  Dezember 2025 läuft zunächst ein Übergangszeitraum. In dieser Zeit trifft Unternehmen nur eine Berichtspflicht. Soweit Unternehmen Güter importieren, die dem Anwendungsbereich des CBAM unterliegen, müssen sie über die bei der Produktion dieser Güter angefallenen CO2-Emissionen Bericht erstatten (sog. CBAM-Bericht). Ihren Bericht müssen Einführer jeweils in Bezug auf ein Quartal spätestens einen Monat nach Quartalsende an die Europäische Kommission übermitteln. Über diese Berichtspflicht hinaus sind Unternehmen während der Dauer des Übergangszeitraums nicht dazu verpflichtet, Zertifikate zu erwerben.

Was ist neu?

Mit der Durchführungsverordnung vom. 15.  September 2023 (Durchführungsverordnung [EU] Nr. 2023/1773 – VO 2023/1773) hat die Europäische Kommission nun die inhaltlichen und methodischen Anforderungen an CBAM-Berichte konkretisiert:

  • Die VO 2023/1773 präzisiert die inhaltlichen Angaben, die Importeure in ihre CBAM-Berichte aufnehmen müssen. Hierzu zählen etwa Informationen über das Ursprungsland der eingeführten Waren, über die Anlage, in der die Waren hergestellt wurden, sowie über die verwendeten Produktionswege. Die jeweils erforderlichen Informationen sind im Hinblick auf die verschiedenen unter den CBAM fallenden Waren ausdifferenziert. Die inhaltlichen Vorgaben an den CBAM-Bericht sind maßgeblich in Anhang I zur VO 2023/1773 enthalten.
  • Darüber hinaus gestaltet die VO 2023/1773 auch die den CBAM-Berichten zugrundeliegende Berechnungsmethode näher aus. Der Importeur kann die Emissionen danach entweder auf Grundlage von Stoffströmen anhand von Tätigkeitsdaten aus Messsystemen und Berechnungsfaktoren aus Laboranalysen oder Standardwerten berechnen. Alternativ kann der Einführer die Emissionen auch auf Grundlage einer Emissionsquelle durch kontinuierliche Messung der Konzentration der betreffenden Treibhausgase im Abgasstrom sowie des Abgasstroms als solchem kalkulieren. Übergangsweise sind aber auch andere Berechnungsmethoden zulässig. Anhang III zur VO 2023/1773 beinhaltet nähere Vorgaben an die Berechnungsmethode.
  • Übermittelt ein Importeur trotz bestehender Pflicht zur Übermittlung eines CBAM-Berichts keinen Bericht oder ist der vorgelegte Bericht unzutreffend oder unvollständig, verhängen die Mitgliedstaaten Bußgelder gegen den Einführer. Nach der VO 2023/1773 beträgt das Bußgeld zwischen 10 und 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen. Zudem benennt die VO 2023/1773 Kriterien, die die mitgliedstaatlichen Behörden bei der Bemessung des Bußgeldes berücksichtigen müssen. Hierzu zählt etwa ein Compliance-System zur Verhinderung von Verstößen sowie die Frage, ob der Einführer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Was ist jetzt zu tun?

  • Soweit bisher noch nicht geschehen, sollten Importeure von Gütern aus CO2-intensiver Produktion prüfen, ob der CBAM auf die eingeführten Waren anwendbar ist. Die vom CBAM erfassten Waren sind abschließend in Anhang I zur VO 2023/956 aufgelistet. Hier empfiehlt sich eine genaue Prüfung, da die Waren teilweise bis auf einzelne technische Spezifikationen benannt sind.
  • Ab dem 1.  Oktober 2023 müssen Importeure von unter den CBAM fallenden Gütern Daten über die bei der Herstellung angefallenen CO2-Emissionen erheben. Hierbei müssen die Einführer die umfangreichen Vorgaben einhalten, die die VO 2023/1773 sowohl an den Umfang der zu erhebenden Informationen als auch an die korrekte Berechnungsmethode stellt.
  • Bis zum 31.  Januar 2024 müssen die Unternehmen bei der Kommission einen ersten Bericht vorlegen. Hierfür müssen sie sich zwingend an der Gliederung in Anhang I zur VO 2023/1773 orientieren.
  • Importeure sollten die bei der Herstellung von eingeführten, unter den CBAM fallenden Gütern angefallenen CO2-Emissionen systematisch dokumentieren. Sie sollten zudem geeignete Vorkehrungen treffen, um Verstöße gegen die Berichtspflicht zu verhindern. Hierzu können etwa klar festgelegte Zuständigkeiten und im Voraus definierte Informationsketten im Verhältnis zu den Zuliefererbetrieben zählen. Ein entsprechendes Compliance-System kann sich im Fall von Verstößen nämlich bußgeldmindernd auswirken.

Derzeit entwickelt die EU-Kommission spezielle IT-Tools, um Einführer bei der Durchführung und Meldung ihrer Berechnungen zu unterstützen. Diese Entwicklung sollten Importeure verfolgen, um ihr eigenes IT-System ggf. anzupassen.

Ab dem 1.  Januar 2026 werden Unternehmen dazu verpflichtet sein, über ihre Berichtspflicht hinaus CBAM-Zertifikate zu erwerben. Die Kommission hat angekündigt, die Erfahrungen aus dem Übergangszeitraum bis dahin auszuwerten und das System ggf. anzupassen. Insoweit sollten Importeure die rechtlichen Entwicklungen in dieser Hinsicht zukünftig aufmerksam verfolgen.

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Dr. Carsten Bormann<br/>M.Jur. (Oxford)

Dr. Carsten Bormann
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