08.11.2024 Newsletter

Bruch der Regierungskoalition – Folgen für Auftragnehmer und Leistungsempfänger des Bundes

Auch in turbulenten Zeiten sichert das Grundgesetz die Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch unter vorläufiger Haushaltsführung neue Verträge mit dem öffentlichen Auftraggeber abzuschließen. Christian Fischer und Michael Abels geben hierzu eine kurze Navigationshilfe.

1. Regierungskrisen gab es in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach. Die auf geschichtlicher Erfahrung beruhenden Regeln des Grundgesetzes gewährleisteten auch in Krisenzeiten Stabilität und Kontinuität. In jedem Fall sorgten sie für nahtlose Übergänge von Führung und Verantwortung. Auch in der jetzigen Situation ist nichts Anderes zu erwarten.

  • Insbesondere stellen diese Regeln sicher, dass die Ressorts des Bundes ihre administrativen Aufgaben unbeschadet politischer Turbulenzen wahrnehmen. Auftragnehmer des Bundes, Empfänger von Leistungen aus dem Bundeshaushalt und diejenigen, die auf ministerielle Genehmigungen angewiesen sind, können darauf vertrauen, dass die Bundesministerien, deren jeweiliger Geschäftsbereich – die „Ämterebene“ – der Politik ohnehin entzogen ist, ihre Tätigkeit unverändert fortführen.
  • Dies gilt mit Einschränkungen auch in den Fällen des Erfordernisses ministerieller Leitungsentscheidungen oder budgetärer Implikationen. Hierzu nachstehende Hinweise:

2. Der Bruch der Regierungskoalition trifft den Bundeshaushalt in kritischer Lage:

  • Der Nachtragshaushalt für das laufende Haushaltsjahr 2024 ist noch nicht verabschiedet.
  • Der Entwurf des Bundeshaushaltsgesetzes 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im August zur Beratung in den Bundestag eingebracht. Danach kamen in der Regierungskoalition Auseinandersetzungen hierüber auf, die zu deren Bruch beitrugen.
  • Die Gesetzentwürfe für den Nachtragshaushalt 2024 und den Bundeshaushalt 2025 sind im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu finalisieren, bevor Bundestag und Bundesrat hierüber vor Jahresende abstimmen. Angesicht der geänderten Mehrheitsverhältnisse ist vor allem hinsichtlich des Gesetzentwurfs über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 nicht abzusehen, ob dies dem Haushaltsausschuss in dessen letzter diesjährigen Sitzung am 14. November 2024, der „Bereinigungssitzung“, gelingen wird.
  • Dem Vernehmen nach erstrebt die Bundesregierung, die Abstimmung über den Nachtragshaushalt 2024 zur Vermeidung einer Haushaltssperre – bedingt u. a. durch die über Plan angestiegenen Kosten für „Bürgergeld“ und EEG-Umlage – zeitgerecht bis zum Jahresende herbeizuführen, während sie die Abstimmungen über den Haushalt 2025 passend zu den für März nächsten Jahres angekündigten Neuwahlen für das erste Quartal 2025 einplant.
  • Auftragnehmer des Bundes und solche, die es im kommenden Jahr werden wollen, sollten sich daher auf die vorläufige Haushaltsführung gemäß Art. 111 des Grundgesetzes (GG) ab dem 1. Januar 2025 – erfahrungsgemäß bis etwa zur Jahresmitte – einstellen. Solange kein Haushaltsplan durch Gesetz festgestellt ist, darf der Bund mangels gesetzlicher Grundlage keine neuen Verpflichtungen eingehen. Hiervon betroffen sind in erster Linie neue Verträge für Vorhaben, die im Haushalt 2025 zum ersten Male ausgebracht sind („Neubeginner“). Bestehende gesetzliche oder rechtliche Verpflichten des Bundes laufen dagegen weiter.
  • Art. 111 Abs. 1 c) GG eröffnet dem Bund die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen trotz fehlender gesetzlicher Grundlage neue Verpflichtungen einzugehen. Als Beispiel sei ein dringlicher, leistungserweiternder Änderungsvertag zu einem Beschaffungsvorhaben angeführt.
  • Hierfür setzt sich das zuständige Ressort mit dem BMF ins Benehmen, das hierüber erfahrungsgemäß oft kurzfristig entscheidet. Außerdem ermächtigt das BMF regelmäßig den Haushaltsdirektor eines Ressorts zu abschließenden Entscheidungen innerhalb festgelegter Verpflichtungsgrenzen.
  • Ähnlich ist die für das laufende Jahr drohende Haushaltssperre zu handhaben, z B. im Falle eines noch im laufenden Jahr vorgesehene Vertragsschlusses. Auch hier sind Einzelfallentscheidungen der Bundesregierung unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Oppenhoff bietet Ihnen in diesen Fragen Unterstützung mit Expertise aus jahrzehntelanger ministerieller Erfahrung gerade mit Haushaltssperren und vorläufiger Haushaltsführung an. Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf Michael Abels und Ministerialdirigent a. D. Christian Fischer zuzugehen.

Zurück zur Übersicht

MinDirig. a. D. Christian Fischer

MinDirig. a. D. Christian Fischer

Of CounselRechtsanwalt

Am Sandtorkai 74
20457 Hamburg
T +49 40 808105 524
M +49 170 2335 072

Konrad-Adenauer-Ufer 23
50668 Köln
T +49 221 2091 367
M +49 170 2335 072

E-Mail

Michael Abels

Michael Abels

PartnerRechtsanwalt

Konrad-Adenauer-Ufer 23
50668 Köln
T +49 221 2091 600
M +49 172 2905 362

E-Mail