10.08.2023 Newsletter
BAFA: Erteilung neuer sowie Erweiterung bestehender Allgemeiner Genehmigungen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat mit Bekanntmachung vom 28. Juli 2023 seine Allgemeinen Genehmigungen (AGG) grundlegend überarbeitet. Hierbei hat das BAFA den jeweiligen Anwendungsbereich von 19 der 20 bereits bestehenden AGG erweitert sowie fünf neue AGG erteilt. Damit schafft das BAFA Verfahrenserleichterungen für das exportierende Gewerbe. Die geänderten sowie die neuen AGG treten am 01. September 2023 in Kraft. Soweit Unternehmen für ihre Ausfuhren und Verbringungen bislang Einzelgenehmigungen nutzen, können sie nunmehr unter Umständen die geänderten oder neuen AGG in Anspruch nehmen.
1. Was sind Allgemeine Genehmigungen?
Im Gegensatz zu Einzelgenehmigungen sind AGG nicht auf spezifische Exporte eines Unternehmens an einen individualisierten ausländischen Vertragspartner zugeschnitten. Vielmehr sehen sie – losgelöst von der Abwicklung eines genau definierten, individuellen Vertrages – vor, dass die Ausfuhr und Verbringung von näher definierten Gütern, Software und Technologien an Empfänger in festgelegten Staaten grundsätzlich zulässig ist. AGG stellen also Voraussetzungen auf, unter denen Exporte ohne Antrag und ohne individuelle Prüfung durch das BAFA genehmigt sind. Für ihre Gültigkeitsdauer schaffen die AGG daher Planungssicherheit für die Industrie. Alle AGG werden auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht. Der Ausführer bzw. Verbringer muss sich für die Nutzung einer AGG beim BAFA registrieren und ggf. regelmäßige Meldungen zur Nutzung der AGG abgeben. Insgesamt bestehen nunmehr 25 AGG des BAFA sowie acht AGG der EU.
2. Die Überarbeitung der Allgemeinen Genehmigungen im Überblick
Das BAFA hat sowohl seine AGG für Rüstungsgüter als auch für Dual-Use-Güter überarbeitet.
2.1 Änderung von Allgemeinen Genehmigungen für Rüstungsgüter
Neben der Überarbeitung der bereits bestehenden AGG für Rüstungsgüter hat das BAFA zwei neue AGG bekanntgegeben. Sowohl diese überarbeiteten als auch diese neuen AGG sind bis zum 31. März 2024 gültig.
2.1.1 Neue Allgemeine Genehmigungen
Nummer der AGG | Titel und wesentlicher Inhalt der AGG |
AGG Nr. 33 |
|
AGG Nr. 34 |
|
2.1.2 Änderung bestehender Allgemeiner Genehmigungen
Die AGG Nr. 20 bis 26 – mit Ausnahme der AGG Nr. 23 – hatten vor ihrer Überarbeitung lediglich Lieferungen in die EU sowie in ausgewählte, bei den jeweiligen AGG teilweise unterschiedliche NATO-Mitgliedstaaten begünstigt. Neben der EU beziehen sie sich nunmehr auf alle NATO-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme der Türkei) sowie darüber hinaus auf Australien, Chile, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, die Republik Korea, Schweiz, Singapur und Uruguay.
Darüber hinaus hat das BAFA an den folgenden AGG Änderungen vorgenommen:
Nummer der AGG | Titel der AGG und Inhalt der Änderungen (u. a.) |
AGG Nr. 18 |
|
AGG Nr. 19 |
|
AGG Nr. 23 |
|
AGG Nr. 24 |
|
AGG Nr. 25 |
|
AGG Nr. 26 |
|
AGG Nr. 27 |
|
AGG Nr. 28 |
|
AGG Nr. 32 |
|
2.2 Änderung von Allgemeinen Genehmigungen für Dual-Use-Güter
Das BAFA hat auch die AGG für Dual-Use-Güter überarbeitet. Diese überarbeiteten AGG sind weiterhin bis zum 31. März 2024 gültig. Darüber hinaus gibt es hier drei neue AGG, die ebenfalls bis zum 31. März 2024 gültig sind.
2.2.1 Neue Allgemeine Genehmigungen
Nummer der AGG | Titel und wesentlicher Inhalt der AGG |
AGG Nr. 37 |
|
AGG Nr. 38 |
|
AGG Nr. 39 |
|
2.2.2 Änderung bestehender Allgemeiner Genehmigungen
Nummer der AGG | Titel der AGG und Inhalt der Änderungen (u. a.) |
AGG Nr. 12 |
|
AGG Nr. 13 |
|
AGG Nr. 14 |
|
AGG Nr. 16 |
|
AGG Nr. 17 |
|
2.3 Änderung sonstiger Allgemeiner Genehmigungen
Schließlich hat das BAFA auch die beiden folgenden AGG überarbeitet. Sie sind weiterhin bis zum 31. März 2024 gültig.
Nummer der AGG | Titel der AGG und Inhalt der Änderungen |
AGG Nr. 30 |
|
AGG Nr. 31 |
|
Die folgende AGG ist unverändert geblieben:
Nummer der AGG | Titel und Gültigkeitsdauer der AGG |
AGG Nr. 15 |
|
3. Was ist jetzt zu tun?
- Soweit Sie für ihre Ausfuhren und Verbringungen bislang Einzelgenehmigungen nutzen, empfehlen wir jetzt zu prüfen, ob Sie ab dem 01. September 2023 eine der neuen oder geänderten AGG in Anspruch nehmen können.
- Zunächst sollten Sie hierbei die relevanten Güter genau klassifizieren, da die AGG sich regelmäßig auf nach exakter Listenposition definierte Güter beziehen.
- Zudem sollten Sie den Text der in Betracht kommenden AGG auch darüber hinaus genau prüfen. Die AGG nehmen nämlich in der Regel einige näher definierte Fallgruppen von ihrem Anwendungsbereich aus und enthalten zahlreiche Auflagen für ihre Nutzung.
- Das BAFA hat im Zuge der jüngsten Überarbeitung seiner AGG deren Anwendungsbereich fast ausschließlich im Sinne von Verfahrenserleichterungen zugunsten der exportierenden Unternehmen erweitert. Einzig im Rahmen von AGG Nr. 17 hat das BAFA Belarus aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele herausgenommen und damit den Anwendungsbereich der AGG Nr. 17 verengt. Soweit Sie bislang Frequenzumwandler auf Grundlage dieser AGG nach Belarus ausgeführt haben, müssen Sie nunmehr Einzelausfuhrgenehmigungen beantragen.
- Im Hinblick auf weitere Verfahrenserleichterungen sollten Unternehmen des exportierenden Gewerbes in den kommenden Monaten verfolgen, ob das BAFA weitere AGG ändert oder neue AGG bekanntgibt. Das BAFA kann entsprechende Überarbeitungen auch kurzfristig auf seiner Internetseite veröffentlichen.