Arbeitsrecht12.08.2020Frankfurt am Main Newsletter

Arbeitsschutz – SARS-CoV2-Arbeitsschutzregel

(Stand: 12.08.2020)

Der betriebliche Arbeitsschutz rückt erneut in den Fokus. Die neue SARS-CoV2-Arbeitsschutzregel ist freigegeben und wird alle Unternehmen betreffen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am gestrigen Tag, 11.08.2020, die neue SARS-CoV2-Arbeitsschutzregel zur Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt freigegeben. Sie wird im August 2020 in Kraft treten.

Zielsetzung

Anknüpfungspunkt der neuen Regel ist die derzeit durch das Corona-Virus verursachte bestehende epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes. Für den festgestellten Zeitraum der Epidemie werden durch die SARS-CoV2-Arbeitsschutzregel die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard vom 16.04.2020 beschriebenen allgemeinen Maßnahmen konkretisiert.

Ziel ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern.

Klärung von Unsicherheiten

Arbeitgeber, die die in der SARS-CoV2-Arbeitsschutzregel vorgegebenen Konkretisierungen der Arbeitsschutzstandards einhalten, können zukünftig davon ausgehen, dass sie die maßgeblichen Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz, u.a. der Arbeitsstättenverordnung einschließlich der technischen Regeln für Arbeitsstätten, einhalten.

Dieses bedeutet für die Arbeitgeber, dass sie dann einen Nachweis führen können, dass sie den Fürsorgepflichten im Verhältnis zu den Beschäftigten nachkommen. Zugleich gilt die neue Regel als Maßstab für Beratungen mit den Arbeitnehmergremien und darauf basierenden Betriebsvereinbarungen.

Kontrolle durch Arbeitsschutzbehörden

Da es sich bei der neuen Regel um Konkretisierungen der bestehenden Vorschriften des Arbeitsschutzes handeln soll, kann die Einhaltung der Regel durch die Arbeitsschutzbehörden (u.a. Gewerbeaufsicht) kontrolliert werden. Somit ist auch klar, dass den Behörden die Befugnisse und das Sanktionsregime des ArbSchG eröffnet sind; dieses beginnt bei unangekündigten Betriebsbesichtigungen und kann in besonders schwerwiegenden Fällen der Nichteinhaltung der Vorgaben der Regel bis zur Stilllegung von Betrieben führen.

Wesentliches

Die SARS-CoV2-Arbeitsschutzregel enthält eine Vielzahl wesentlicher Klarstellungen für die betriebliche Praxis, so dass Verantwortliche sich hiermit umgehend vertraut machen sollten.

An dieser Stelle soll noch auf zwei übergeordnete Komplexe hingewiesen werden:

Konkretisierend zu § 4 ArbSchG wird in Ziffer 4.1 der Regel klargestellt, dass das „TOP-Prinzip“ gilt. Dieses meint, dass technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen einzuräumen ist. Dieses Prinzip gilt für alle zu ergreifenden Schutzmaßnahmen und kommt damit fast einem Dogma gleich. In der Praxis bedeutet dies faktisch, dass der Arbeitgeber in all denjenigen Fällen, in denen er personenbezogene Maßnahmen ergreift (u.a. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, Verpflichtung zum Erscheinen in Präsenzmeetings), stets erst prüfen – und im Zweifel auch dokumentieren – muss, warum er die personenbezogenen Maßnahmen ergreift.

Ein zentraler Schwerpunkt liegt, wie nicht anders zu erwarten war, in dem Thema „Homeoffice“. Hierzu findet sich in der Regel in Ziffer 2.2 zunächst die Klarstellung, dass das „Homeoffice“, solange es keine Telearbeit ist, eine Form der „mobilen Arbeit“ darstellt. Damit unterliegt das derzeit häufig praktizierte „Homeoffice“ nicht dem Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung. In Ziffer 4.2.4 werden darüber hinaus konkrete Anforderungen an das Arbeiten im „Homeoffice“ gestellt (u.a. Aufstellung konkreter Vorgaben zur Arbeitszeit, Ergonomie im Homeoffice), die durch die Vorgaben in Ziffer 5.2.4 durch weitere arbeitsmedizinische Anforderungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers korrespondiert werden.

 

Jörn Kuhn

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Jörn Kuhn

Jörn Kuhn

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