Automotive und Mobility07.09.2021 Newsletter
Was macht eigentlich ... der Dieselskandal? Ein Überblick über die jüngsten Entscheidungen
In einem von schlechten Nachrichten geprägten Sommer ist das Thema zunehmend in den Hintergrund der Berichterstattung gerückt, aber es ging weiter mit Entscheidungen in Sachen „Dieselgate“. Im Juli 2021 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Reihe von Entscheidungen verkündet, die die juristische Aufarbeitung – zumindest für die betroffenen Käufer – weiter vorantreiben.
Alles begann mit zwei Grundsatzentscheidungen des zuständigen VI. und VIII. Zivilsenates: Zum einen, dass VW seine Kunden vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe, indem das Unternehmen Fahrzeuge mit Dieselmotoren mit einer sog. Abschalteinrichtung in Verkehr gebrachte hatte (Urteil vom 25. Mai 2020 – Az. VI ZR 252/19). Diese verfügte über eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. Dementsprechend stieß der Motor im Prüfstand weniger Stickoxid aus als auf der Straße. Zum anderen wurde entschieden, dass die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeuge mangelbehaftet seien und daher gesetzliche Gewährleistungsansprüche bestünden (Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 – Az. VIII ZR 225/17).
Betroffenen Kunden bekamen so einen Schadensersatzanspruch in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich der Nutzungsentschädigung für die Fahrzeugnutzung zugesprochen – im Gegenzug für die Rückgabe des Fahrzeuges. Oder sie konnten, wo es denn überhaupt noch ging, Lieferung eines Fahrzeuges ohne den „Mangel“ Abschalteinrichtung verlangen.
Damit war bzw. ist die zivilgerichtliche Aufarbeitung des Dieselskandals jedoch lange noch nicht abgeschlossen, da es natürlich die unterschiedlichsten Fallgestaltungen gab und gibt. Deren Besonderheiten werden von den Richtern des BGH nun sukzessive betrachtet.
Um der Flut der Rechtsstreitigkeiten Herr werden zu können, hat der BGH am 21. Juli 2021 vorübergehend einen sog. „Hilfsspruchkörper“ eingerichtet. Dieser VIa. Zivilsenat ist für alle „Diesel-Sachen“ zuständig, die ab dem 1. August 2021 neu beim BGH eingehen. Dies verheißt: Es ist noch lange nicht vorbei.
Schadensersatz nach Weiterverkauf eines betroffenen Fahrzeugs
Mit Urteil vom 20. Juli 2021 (Az. VI ZR 575/20) hat der VI. Zivilsenat entschieden, dass der Weiterverkauf des Fahrzeuges mit Abschalteinrichtung den Anspruch auf Schadensersatz grundsätzlich nicht entfallen lässt. Da der Schadensersatz den Betroffenen ohnehin nur gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges zusteht, tritt an die Stelle des zurückzugebenden Fahrzeugs dann der dafür erhaltene Verkaufserlös. Sprich, der geschädigte Autobesitzer erhält am Ende die Differenz zwischen dem von ihm bei Anschaffung gezahlten Kaufpreis und dem Erlös, den er beim Weiterverkauf erhalten hat – abzüglich der Nutzungsentschädigung.
Abzug einer „Wechselprämie“
Hat der Kläger das VW-Fahrzeug mit Abschaltautomatik hingegen für das Fahrzeug eines anderen Herstellers in Zahlung gegeben und hierfür zusätzlich noch eine Wechselprämie erhalten, so ist diese nicht zugunsten von VW auch noch vom Schadensersatzanspruch in Abzug zu bringen. Anders als das erstinstanzlich damit befasste Landgericht Aurich entschied der VI. Zivilsenat am 20. Juli 2021 (Az. VI ZR 533/20), dass die Wechselprämie aufgrund der Entscheidung des Klägers, das Auto oder die Automarke zu wechseln, gezahlt wurde und daher nichts mit dem Wert des in Zahlung gegebenen VW-Fahrzeuges zu habe. Deshalb stehe sie VW auch nicht zu.
Ersatzlieferung eines Nachfolgemodells
Am 21. Juli 2021 hat der VIII. Zivilsenat in vier gleich gelagerten Fällen (Az. VIII ZR 254/20, VIII ZR 118/20, VIII ZR 275/19 und VIII ZR 357/20) entschieden, dass Verbraucher, die ein Neufahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung erworben haben, im Rahmen ihrer gesetzlichen Gewährleistungsrechte auch die Ersatzlieferung eines zwischenzeitlich hergestellten Nachfolgemodells verlangen können. Allerdings gilt dies nur, wenn die betroffenen Verbraucher, diesen Anspruch in der gesetzlichen Gewährleitungsfrist, d. h. innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsschluss geltend machen.
Hintergrund dieser Entscheidung war, dass Händler vermehrt die von Käufern verlangte Ersatzlieferung eines Fahrzeuges ohne Abschalteinrichtung mit Hinweis darauf, dass es das gelieferte Modell mittlerweile nicht mehr als Neufahrzeug gebe, abgelehnt und stattdessen nur ein Software-Update angeboten haben.
Die in diesen Verfahren klagenden Käufer hatten zwar keinen Erfolg, da sie ihr Nachlieferungsbegehren erst nach rund sieben bzw. acht Jahren gegenüber den Verkäufern geltend machten – was aber nicht daran lag, dass die ursprünglich von ihnen erworbenen Fahrzeuge nicht wegen Modellablöse nicht mehr fabrikneu beschafft werden konnten. Der BGH sagte klar, dass eine Ersatzlieferung nicht unmöglich und damit ausgeschlossen sei, wenn anstelle des ursprünglich erworbenen Fahrzeugmodells zwischenzeitlich ein Nachfolgemodell (Facelift, Modellpflegemaßnahme, neue Baureihe/Generation) auf den Markt gekommen ist. Allerdings gilt dies nicht unbeschränkt, da es ansonsten einseitig zu Lasten der wirtschaftlichen Interessen der Verkäufer ginge. Der BGH hat daher eine interessengerechte Lösung gefunden: Eine Nachfolgemodelle umfassende Beschaffungspflicht ist von vornherein auf den Zeitraum begrenzt, innerhalb dessen auch im Übrigen mit dem Eintritt eines Gewährleistungsfalls und einem entsprechenden Nachlieferungsbegehren gerechnet werden kann.
Anspruch auf Ersatz des „Minderwerts“ (kleiner Schadensersatz)
Der Schadensersatzanspruch des Käufers eines VW-Pkw mit Abschalteinrichtung kann auch auf Ersatz des „Minderwertes“ des Fahrzeuges gerichtet sein. Mit Urteil vom 6. Juli 2021 (Az. VI ZR 40/20) entschied der VI. Zivilsenat, dass es Käufern auch möglich sei, das Fahrzeug mit Abschalteinrichtung zu behalten und von VW den Betrag ersetzt zu verlangen, um den sie das Fahrzeug zu teuer erworben haben (sog. „kleiner Schadensersatz“). Für die Bemessung der Höhe des kleinen Schadenersatzes ist – so der BGH – zunächst ein Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich.
Einen Sonderfall bildet es jedoch, wenn ein Software-Update auf das betreffende Fahrzeug aufgespielt wurde, das der Beseitigung der unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware diente. In einem noch folgenden Betragsverfahren wird daher noch geklärt, ob und in welchem Umfang eine Differenz zwischen dem objektiven Wert des Fahrzeugs und dem Kaufpreis im Zeitpunkt des Kaufs bestand, und ob und inwieweit sich durch das Software-Update diese Wertdifferenz reduziert hat. In dem so bemessenen Schaden („Minderwert“) sind dann Nachteile, die mit der Abschalteinrichtung oder dem Software-Update (als etwaiger Vorteil) verbunden sind, eingepreist.
Die Sektorgruppe Automotive und Mobility bei Oppenhoff berät Mandanten zu Themen wie E-Mobilität, autonomes Fahren, Shared Mobility und Connectivity. Zu den Mandanten zählen u. a. führende OEMs und Zulieferer im In- und Ausland.
Hier geht es zum aktuellen Überblick über den Dieselskandal (Oktober 2023).
Dr. Fee Mäder
PartnerinRechtsanwältin
Konrad-Adenauer-Ufer 23
50668 Köln
T +49 221 2091 429
M +49 173 7284 868