Umweltschutz in Unternehmen – Umsetzung mit oder ohne Betriebsrat?

Die Arbeitgeber stellen sich seit mehreren Jahren verstärkt den Fragen des Umweltschutzes und der betrieblichen Umsetzung. Neben den umweltpolitischen Faktoren ist Treiber für die Unternehmen das Employer Branding und die Verbesserung der eigenen Marke. Viele Ideen sind umgesetzt oder reifen. Auch wenn man unterstellt, dass viele Themen im Sinne der Belegschaft erfolgen und mithin auch von Betriebsräten keine Widerstände kommen oder zu erwarten sind, sollte der Blick auf das, was der Betriebsrat rechtlich einfordern darf, nicht verloren gehen. Soweit eine Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Schließung des Firmenparkplatzes noch einleuchten mag, so fern erscheint es doch bei Fragen der Mülltrennung.

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) selbst kennt den Begriff des Umweltschutzes nicht. Gleichwohl wird in § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG dem Betriebsrat die Aufgabe zugeschrieben, den betrieblichen Umweltschutz zu fördern. Hieraus folgt unmittelbar für den Arbeitgeber, dass er den Betriebsrat über diese Maßnahmen unterrichten muss. Noch weiter reicht das Beteiligungsrecht nach § 89 BetrVG, wonach der Betriebsrat sich dafür einsetzen muss, dass Vorschriften über den betrieblichen Arbeitsschutz einzuhalten sind und der Arbeitgeber den Betriebsrat bei allen Fragen des betrieblichen Umweltschutzes hinzuziehen hat. Letztlich wird den Betriebsparteien durch § 88 Nr. 1a BetrVG an die Hand gegeben, eine freiwillige Betriebsvereinbarung zu Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes zu vereinbaren. Korrespondierend ist auch die Beteiligung des Wirtschaftsausschusses zu Fragen des Umweltschutzes gesetzlich verankert (§ 106 Abs. 1 Nr. 5a BetrVG) sowie die Behandlung von umweltpolitischen Angelegenheiten auf Betriebsversammlungen (§ 45 BetrVG). 

Neben diesen konkreten, an den betrieblichen Umweltschutz geknüpften Mitbestimmungsrechten wird bei der Umsetzung der Maßnahmen eine Beteiligung des Betriebsrats beim Arbeits- und Ordnungsverhalten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) und beim Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) zukommen.

Welche Möglichkeiten ergeben sich nun konkret für den Arbeitgeber? Da Umweltschutz sehr breit aufgestellt ist und in alle Bereiche des Arbeitslebens eingreift, hier ein paar Beispiele:

  • Das Unternehmen führt in den Büros per Betriebsordnung eine Mülltrennung ein. Verstöße gegen die Mülltrennung sollen sanktioniert werden. Die Arbeitsgerichte sehen bei Vorgaben zur Mülltrennung eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
  • Das Unternehmen stellt zentral die Druckfunktionen für Ausdrucke um, so dass nur noch beidseitige Ausdrucke erfolgen können. Farbausdrucke sind nicht mehr möglich. Der Betriebsrat ist in einem solchen Fall rechtzeitig gem. § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu unterrichten und ihm steht ein Beratungsrecht zu.
  • Das Unternehmen stellt im Außenbereich des Lagers einen Bienenstock auf. Eine Information an die Arbeitnehmer ist zwingend. Zudem können je nach Platzierung des Bienenstocks Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bestehen, wenn aufgrund des Bienenstocks Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer getroffen werden müssen. Zudem muss der Betriebsrat gem. § 89 Abs. 2 S. 1 BetrVG hinzugezogen werden.

Auf dem Weg hin zum Grünen Arbeitgeber ist durch die Unternehmen die Mitbestimmung des Betriebsrats daher nicht außer Acht zu lassen, um die gesetzten Ziele zu erreichen.
Gerne stehen Ihnen für Fragen unsere Experten Annabelle Marceau, Isabel Hexel und Jörn Kuhn zur Verfügung.

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Annabelle Marceau

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