Newsletter: Bundeskartellamt erlaubt Betrieb einer digitalen Agrarhandelsplattform

(Köln, 04.03.2020)

 

Das Bundeskartellamt hat grünes Licht für den Start der digitalen Handelsplattform „Unamera“ gegeben (zur PM des Bundeskartellamt). Die Plattform soll den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten (v. a. Getreide und Ölsaaten) zwischen Agrarhandelsunternehmer und Landwirten sowie Verarbeitern erleichtern. Bestimmte strukturelle Bedingungen müssen aber erfüllt sein.

 

1. Bundeskartellamt sieht Effizienzgewinne durch digitale Handelsplattformen

Bereits 2018 hatte das Bundeskartellamt keine Einwände gegen die Einführung der B2B-Handelsplattform „XOM Metals“, auf der Hersteller und Stahlhändler ihre Produkte anbieten können (zum entsprechenden Fallbericht). Kooperationen im Handel mittels digitaler Plattformen wirken regelmäßig effizienzsteigernd und führen zu verbesserten und kostengünstigeren Produkten und Produktionsabläufen. Sie müssen aber auch den kartellrechtlichen Anforderungen entsprechen.

 

2. Kartellrechtliche „Grundregeln“ für die Ausgestaltung einer Plattform

Nach Ansicht des Bundeskartellamts müssen digitale Handelsplattformen daher einige „Grundregeln“ einhalten, insbesondere wenn sie (auch) von Wettbewerbern genutzt werden:

  • Plattformen dürfen nicht zu einem Übermaß an Markttransparenz führen.

  • Wettbewerber dürfen Plattformen nicht zu Preisabsprachen nutzen können.

  • Ein Austausch wettbewerblich relevanter Informationen darf nur begrenzt möglich sein. „Chinese Walls“ müssen das sicherstellen, gerade in Bezug auf die Identität der Handelspartner und Marktstatistiken.

  • Plattformen dürfen keine diskriminierende Wirkung haben.

 

3. Umsetzung der Anforderungen des Bundeskartellamtes

Zur Umsetzung dieser Anforderungen hat das Bundeskartellamt in den beiden genannten Fällen einige Kriterien entwickelt:

  • „Chinese Walls“ für Anbieter: Ein technisch abgesicherter, isolierter Anbieterbereich, in dem jeder Anbieter nur die Kundendaten seiner eigenen Kunden einsehen kann, soll einen unzulässigen Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern verhindern.

  • Ist der Betreiber der Plattform auf demselben Markt wie die Plattformnutzer tätig, darf der Betreiber keinen Zugang zu wettbewerblich relevanten Informationen der anderen Nutzer erhalten. Es muss eine personelle, organisatorische, informatorische und technische Trennung zwischen der Plattform und den anderen Geschäftsbereichen des Betreibers sichergestellt werden. Nach dem GmbH-Gesetz bestehende Auskunfts- und Einsichtsrechte müssen – soweit kartellrechtlich erforderlich – ausgeschlossen werden.

  • Kunden und Anbieter müssen sich eindeutig registrieren (z. B. mittels ihrer Steueridentifikationsnummer). Kunden dürfen erst im Login-Bereich weitergehende Informationen, wie Preise, einsehen können.

  • Preise sollten zunächst anonym angezeigt werden. Erst im letzten Schritt vor Vertragsschluss soll die Identität des Händlers offengelegt werden. Das soll Preisabsprachen zwischen den Anbietern verhindern.

  • Soweit Marktstatistiken veröffentlicht werden, müssen diese aggregiert sein. Für Preise bedeutet das, dass nur der Durchschnittspreis, ermittelt aus dem Preis von mindestens fünf unabhängigen Unternehmen, angezeigt werden darf.

 

4. Ausblick

Die vom Bundeskartellamt entwickelten Kriterien bieten Unternehmen eine erste Orientierung für Kooperationen im Bereich von Handelsplattformen. Weitere Hinweise zur kartellrechtskonformen Ausgestaltung von B2B-Plattformen finden sich im Arbeitspapier des Bundeskartellamts zur Marktmacht von Plattformen und Netzwerken.

Allerdings betont das Bundeskartellamt, dass jede Kooperation im Einzelfall und marktbezogen zu bewerten ist. Die konkrete Ausgestaltung der Plattformstruktur ist für die kartellrechtliche Zulässigkeit daher entscheidend. In Zweifelsfällen kann das Bundeskartellamt als Ansprechpartner genutzt werden, um kartellrechtliche Fragen zu klären.

 

Für Fragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne jederzeit zur Verfügung.

Zurück zur Übersicht

Dr. Simon Spangler<br/>LL.M. (UCT)

Dr. Simon Spangler
LL.M. (UCT)

PartnerRechtsanwalt

OpernTurm
Bockenheimer Landstraße 2-4
60306 Frankfurt am Main
T +49 69 707968 183
M +49 160 97665758

Am Sandtorkai 74
20457 Hamburg
T +49 40 808 105 526

E-Mail

LinkedIn

Dr. Daniel Dohrn

Dr. Daniel Dohrn

PartnerRechtsanwalt

Konrad-Adenauer-Ufer 23
50668 Köln
T +49 221 2091 441
M +49 172 1479758

E-Mail

LinkedIn