Gesellschaftsrecht27.03.2020 Newsletter
Änderungen des Gesellschaftsrechts wegen COVID-19
(Stand. 27. März 2020)
Heute hat das am 25. März 2020 beschlossene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der CO-VID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht auch den Bundesrat passiert. Darin vorgesehen sind auch Änderungen des Gesellschaftsrechts. Der Gesetzgeber will damit den Auswirkungen begegnen, die die Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der COVID-19-Pandemie, insbesondere die Einschränkung der Versammlungsmöglichkeiten von Personen, auf die Handlungsfähigkeit von Gesellschaften haben.
1. Änderungen im Aktienrecht (einschließlich KGaA und SE)
1.1 Virtuelle Hauptversammlung
Die wichtigste Neuregelung im Aktienrecht betrifft die Ermächtigung des Vorstands, die Hauptversammlung auch ohne Satzungsermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats als „virtuelle Hauptversammlung“ stattfinden zu lassen. Damit können Hauptversammlungen auch ohne physische Präsenz der Aktionäre stattfinden. Dafür muss allerdings gewährleistet sein, dass
- die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton übertragen wird,
- die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung möglich ist,
- den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird, und
- den Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, die Möglichkeit eingeräumt wird, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären.
Um dem bei einer Internet-Hauptversammlung denkbaren Szenario einer Flut von – teilweise vielleicht auch unsachlichen – Aktionärsfragen zu begegnen, darf der Vorstand bei der Beantwortung der Fragen – abweichend von § 131 AktG – nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet. Daneben kann er auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung elektronisch einzureichen sind.
Auch die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der virtuellen Hauptversammlung ist einge-schränkt. Wegen technischer Störungen ist ein Beschluss etwa nur dann anfechtbar, wenn der Gesellschaft Vorsatz nachgewiesen werden kann. Auch die Anfechtbarkeit wegen Verletzung des Auskunftsrechts ist auf Fälle beschränkt, in denen nachweisbar ist, dass der Vorstand sein Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet, vorsätzlich pflichtwidrig ausgeübt hat.
1.2 Verkürzte Einberufungsfrist
Daneben kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Hauptversammlung vo-rübergehend mit einer Frist von nur 21 Tagen – statt wie sonst 30 Tagen – einberufen. Abweichende Satzungsregelungen sind unbeachtlich. Zugleich wird der Nachweisstichtag (Record Date) bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften auf den Beginn des zwölften Tages und die Frist für den Zugang des Nachweises bei der Gesellschaft auf spätestens den vierten Tag vor der Versammlung verschoben. Auch die weiteren vor der Versammlung zu beachtenden Fristen wurden entsprechend angepasst.
1.3 Verlängerung der Frist für die Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung
Normalerweise muss die ordentliche Hauptversammlung nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AktG in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattfinden. Angesichts der Einschränkungen durch die Schutzmaßnahmen (zumindest) im ersten Halbjahr 2020 kann der Vorstand vorübergehend mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass die Hauptversammlung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des Geschäftsjahres stattfindet, also in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres. Falls die betreffende Gesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr hat, gilt die Fristverlängerung allerdings längstens bis zum 31. Dezember 2020.
1.4 Online-Teilnahmemöglichkeiten an Präsenz-HV auch ohne Satzungsgrundlage
Auch bislang schon gewährte § 118 AktG die Möglichkeit, den Aktionären die Online-Teilnahme an der (Präsenz-)Hauptversammlung die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation zu ermöglichen – allerdings nur bei entsprechender Satzungsermächtigung. Von Letzterer ist der Vorstand nunmehr entbunden, sofern der Aufsichtsrat zustimmt. Da die Online-Versammlung – im Unterschied zur virtuellen Hauptversammlung – aber wie erwähnt eine Präsenz-Hauptversammlung voraussetzt, wird diese Regelung gegenüber der Möglichkeit zur vollständig virtuellen Hauptversammlung (siehe oben) voraussichtlich weniger praktische Relevanz haben.
1.5 Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn
Eine wesentliche Erleichterung stellt demgegenüber die jetzt vorgesehene Möglichkeit dar, eine Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn des abgeschlossenen Geschäftsjahres – abweichend von § 59 Abs. 1 AktG – auch ohne Satzungsermächtigung leisten zu können. Erforderlich hierfür ist lediglich die Zustimmung des Aufsichtsrats. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die im Vorfeld geäußerte Sorge, dass eine Verschiebung der Hauptversammlungssaison auch eine verzögerte Dividendenausschüttung zur Folge hat. Der Abschlag darf auch nach der Neuregelung die Hälfte des Betrages nicht übersteigen, der von dem Jahresüberschuss nach Abzug der Beträge verbleibt, die nach Gesetz oder Satzung in Gewinnrücklagen einzustellen sind. Außerdem darf der Abschlag höchstens die Hälfte des vorjährigen Bilanzgewinns betragen.
1.6 Beschlussfassung des Aufsichtsrats ohne physische Anwesenheit der Mitglieder
Die Entscheidung des Vorstands über die Nutzung der dargestellten Erleichterungen bedarf jeweils der Zustimmung des Aufsichtsrats. Dabei kann der Aufsichtsratsbeschluss über die Zustimmung abweichend von § 108 Abs. 4 AktG stets ohne physische Anwesenheit der Mitglieder schriftlich, fernmündlich oder in vergleichbarer Weise gefasst werden, auch wenn dies weder in Satzung oder Geschäftsordnung bestimmt ist noch alle Mitglieder mit dem Verfahren einverstanden sind. Für sonstige Aufsichtsratsbeschlüsse verbleibt es dagegen bei den bisherigen Regeln.
1.7 Erfasste Rechtsformen
Die dargestellten Erleichterungen gelten für die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und die Europäische Gesellschaft (Societas Europaea – SE) – unabhängig davon, ob ihre Aktien börsennotiert sind oder nicht. Ausgenommen ist für die SE allerdings die Verlängerung der Frist für die Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung. Aufgrund der zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 54 Abs. 1 SE-VO hat die Hauptversammlung der SE weiterhin innerhalb von sechs Monaten nach dem Geschäftsjahresende stattzufinden.Die dargestellten Erleichterungen sind daneben auch auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) anzuwenden, soweit die aktienrechtlichen Vorschriften, auf die sich die Erleichterungen beziehen, auch für den VVaG gelten.
2. Erleichterung im GmbH-Recht
Auch für die GmbH wird die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung ohne physische Präsenz erleichtert. So bedarf es für Beschlüsse in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG nicht mehr des Einverständnisses sämtlicher Gesellschafter. Während Beschlüsse ohne physische Gesellschafterversammlung somit bisher de facto nur einstimmig gefasst werden konnten, reicht also vorübergehend die Mitwirkung der erforderlichen Mehrheit der Gesellschafter. Auch wenn das Gesetz das nicht ausdrücklich sagt, muss es damit künftig ausreichen, dass alle Gesellschafter Gelegenheit zur Stimmabgabe hatten und die erforderliche Mehrheit für den Beschluss stimmt – auf eine Reaktion der übrigen kommt es dann nicht mehr an. Sollen Beschlüsse gefasst werden, die der notariellen Beurkundung bedürfen - etwa Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen und Umwandlungen – kommen die Erleichterungen allerdings nicht zum Tragen.
3. Anpassung des Umwandlungsrechts
Im Umwandlungsrecht wird die Höchstfrist für die bilanzielle und steuerliche Rückwirkung von acht Monaten auf zwölf Monate verlängert. Künftig reicht es somit aus, dass der Stichtag der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG im Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Dies gilt für Verschmelzungen und wegen der Verweisung in § 125 UmwG auch für Spaltungen. Damit soll für Unternehmen, die solche Umwandlungen im laufenden Jahr vornehmen wollen, die von der Achtmonatsfrist ausgehende zeitliche Begrenzung für die Vervollständigung aller für die Umwandlung erforderlichen Verfahrensschritte um vier Monate verschoben werden.
4. Zeitliche Beschränkung auf das Jahr 2020
Alle dargestellten Änderungen gelten einstweilen nur bis zum 31. Dezember 2020. Allerdings kann das Bundesjustizministerium (BMJV) die Geltung bis höchstens zum 31. Dezember 2021 verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Deutschland geboten erscheint.