Crowdworker – Neue Risiken der Scheinselbständigkeit
Am 1.12.2020 hat das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 102/20) die lange erwartete Entscheidung zu den sog. Crowdworkern getroffen. Nach der bisher veröffentlichten Pressemitteilung kommt das Bundesarbeitsgericht im konkreten Sachverhalt zum Ergebnis, dass ein Crowdworker bei der Bearbeitung des Auftrags ein Arbeitsverhältnis zum Crowdsourcer begründet, also zu demjenigen, der die Arbeitsaufträge vergibt. Hieraus ergeben sich für die Unternehmen akute Handlungspflichten. Unser Experte Jörn Kuhn erklärt, worauf Unternehmen achten sollten.
Jörn Kuhn