Worum geht’s?
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Die zu erfüllenden Pflichten sind nach den tatsächlichen Einflussmöglichkeiten abgestuft, je nachdem, ob es sich um den eigenen Geschäftsbereich, einen direkten Vertragspartner oder einen mittelbareren Zulieferer handelt.
Wer ist betroffen?
Zunächst werden ab Jahresbeginn 2023 Unternehmen ab einer Größe von 3.000 Mitarbeitenden erfasst, die in Deutschland ansässig sind oder eine Zweigniederlassung haben. Die Rechtsform ist dabei unerheblich. Ab dem 1. Januar 2024 sind Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten betroffen.
Was ist zu tun?
Das LkSG legt Unternehmen eine „Bemühens-“, jedoch keine „Erfolgspflicht“ auf. Damit verlangt der Gesetzgeber von einem Unternehmen gerade keine Garantie, dass Menschenrechtsverletzungen auf jeden Fall verhindert werden. Unternehmen müssen sich aber kontinuierlich um ein angemessenes Risikomanagement bemühen. Sie müssen nachweisen, alles dafür getan zu haben, um menschenrechtsbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu vermeiden. Zu den entsprechenden Sorgfaltspflichten der Unternehmen gehören:
- Risikomanagement und Risikoanalyse;
- Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie;
- Präventionsmaßnahmen;
- sofortige Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen;
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens und
- Dokumentations- und Berichtspflicht, u. a. die Erstellung eines Berichts zu nachhaltigkeitsbezogenen Informationen.
Was passiert bei Nichteinhaltung?
Kommen Unternehmen ihren Pflichten zur Risikoanalyse, zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, zu Präventionsmaßnahmen und zu dem wirksamen Abstellen von bekannten Menschenrechtsverstößen nicht nach, drohen Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2 Prozent des Jahresumsatzes. Der umsatzbezogene Bußgeldrahmen gilt nur für Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz.
Ebenso können Unternehmen, die gegen das Gesetz verstoßen, ab einem verhängten Bußgeld von einer bestimmten Mindesthöhe für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.