E-Sports | 08.03.2022

Gaming und E-Sports: Wer garantiert den Jugendschutz?


Content-Creator nehmen sich gerne beim Spielen von Videospielen auf oder geben Zuschauern die Möglichkeit, ihr Spiel live mit zu verfolgen. Die Zielgruppe der meisten Content-Creator sind Erwachsene. Dennoch erfreuen sich Spiele wie Cyberpunk 2077, GTA V, PUBG oder Counter Strike auch unter Kindern und Jugendlichen großer Beliebtheit. Besonders hohe Zuschauerzahlen verzeichnen Livestreams bei kompetitiven Formaten unter anerkannten Größen der Branche. Zentrale Plattformen für Streams sind etwa YouTube oder Twitch. Kostenlos und zumeist ohne Anmeldung können Nutzer Videos und Livestreams abrufen und anschauen.

Doch wer ist für den Jugendschutz in solchen Fällen verantwortlich und welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Wichtige Vorschriften zum Jugendschutz im Gaming- und E-Sports-Bereich

Der Jugendschutz für mediale Angebote im Fernsehen, auf Live-Streaming- und On-Demand-Plattformen ist in verschiedenen Rechtsquellen geregelt. Die wichtigsten sind der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und der Medienstaatsvertrag (MStV).  

Die Regelungen des JMStV und des MStV gelten nicht nur für in Deutschland niedergelassene Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien. Auch Anbieter, die zwar nicht in Deutschland niedergelassen, deren Angebote aber zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind, müssen sich daran halten.

Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien und Video-Sharing-Diensten werden besondere Verpflichtungen auferlegt, um den Jugendschutz sicherzustellen. Diese sind in § 5 ff. JMStV geregelt. Der Jugendschutz soll gewährleisten, dass entsprechende Altersgruppen keinen Zugriff auf entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte haben.

Video-Sharing-Dienst verantwortlich für die Umsetzung des Jugendschutzes

Video-Sharing-Dienste sind verpflichtet, angemessene Maßnahmen vorzunehmen, um Kinder und Jugendliche vor entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten zu schützen (§ 5a Abs. 1 JMStV). Solche Maßnahmen können etwa Altersverifikations- und Zugangskontrollsysteme sein, Nutzerklassifikationen oder Vorsorgemaßnahmen durch technische oder andere Mittel und Kennzeichnungen für Jugendschutzprogramme und Zeitgrenzenoptionen (§ 5 Abs. 3 JMStV).

YouTube hat für den Jugendschutz beispielsweise ein Mindestalter von 16 Jahren für die Nutzung des Dienstes festgelegt. Die Plattform sieht Zugangsbeschränkungen über spezifische Konto- und App-Gestaltungen wie YouTube Kids oder YouTube-Konten mit Elternaufsicht vor. Außerdem gibt es Warnhinweise beim Abrufen nicht geeigneter Inhalte und die Möglichkeit, unangemessene Inhalte zu melden, woraufhin geprüft wird, ob der gemeldete Inhalt die Nutzungsbedingungen erfüllt.

Die Nutzungsbedingungen der Plattform Twitch sehen ein Mindestalter von 13 Jahren vor. Die Überschreitung dieses Mindestalters muss der Nutzer beim Download oder der anderweitigen Nutzung von Twitch erklären. Zudem können angemeldete Nutzer Kanäle bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen und den Jugendschutz melden, woraufhin die Lizenz des Kanals zur Nutzung gekündigt oder die Nutzung des Kanals blockiert werden können.

Der Anbieter eines Video-Sharing-Dienstes gem. § 7 Abs. 1 JMStV muss außerdem einen Jugendschutzbeauftragten haben, der im Fall von jugendgefährdenden Inhalten auf den Anbieter einwirken kann, um auf eine Änderung der angebotenen Inhalte hinzuwirken.

Auch Content-Creator müssen Jugendschutz im Blick haben

Auch Content-Creator müssen einen Jugendschutzbeauftragten bestellen, wenn deren Inhalte jugendschutzrelevant sind und sie nach dem JMStV verpflichtet sind, eine sogenannte Rundfunklizenz zu beantragen. Lizenzpflichtig ist, wer die Inhalte geschäftsmäßig anbietet. Dafür ist es unerheblich, ob mit dem Angebot ein Gewinn erzielt werden soll.

Nicht lizenzpflichtig sind Content-Creator, die durchschnittlich in sechs Monaten weniger als 20.000 Nutzer zur selben Zeit erreichen oder deren Kanäle nur von geringer Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung sind. Besteht eine Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten, kann diese in der Regel erfüllt werden, wenn sich der Content-Creator einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle (USK, FSM) anschließt.

Darüber hinaus müssen Content-Creator die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Video-Sharing-Dienstes einhalten. Auf YouTube können Content-Creator zur Einhaltung des Jugendschutzes selbstständig eine Altersbeschränkung für Livestreams festlegen, die nicht für Zuschauer unter 18 Jahren geeignet sind. Auf Twitch besteht die Möglichkeit, den eigenen Kanal mit einem Hinweis zum Jugendschutz zu versehen, wenn der Inhalt für bestimmte Zuschauergruppen aufgrund ihres Alters unangemessen ist.

Jugendschutzmaßnahmen haben Grenzen

Leider können die Maßnahmen von YouTube und Twitch leicht umgangen werden. Altersangaben sind im Internet nur schwer verifizierbar, insbesondere, wenn Inhalte auch ohne Benutzerkonto oder hinterlegte Zahlungsinformationen abgerufen und angeschaut werden können.

Auch Zeitbegrenzungsoptionen, die vorsehen, dass ein Inhalt nur ab einer bestimmten Uhrzeit gestreamt werden darf, stoßen wegen des internationalen Charakters der Gaming- und E-Sport-Branche und der damit einhergehenden Zeitverschiebungen an ihre Grenzen. Somit bleiben viele der vorgeschlagenen und implementierten Maßnahmen häufig wirkungslos. Die überwiegende Verantwortung für den Schutz der Minderjährigen lastet damit weiterhin auf den Schultern der Erziehungsberechtigten.

Bei Verstößen drohen Bußgelder und Verlust von Einnahmequellen

Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft, ob die Bestimmungen nach dem JMStV eingehalten werden, wobei die Erfüllung dieser Aufgabe die Kommission für Jugendmedienschutz übernimmt.

Wer sich nicht an die Vorschriften des JMStV hält, riskiert eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro oder macht sich in besonders schweren Fällen sogar strafbar. Content-Creator riskieren, dass ihre Accounts gesperrt werden, wenn sie den Jugendschutz und die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Video-Sharing-Dienste nicht einhalten. Das bedeutet neben dem Imageverlust natürlich auch enorme Umsatzeinbußen.

 

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