Fernabnahme: So gehen Maschinen trotz Corona in Betrieb
Maschinenbau-Unternehmen mit Kunden in der ganzen Welt stehen wegen der Covid-19 Krise vor den gleichen Problemen: Corona hat wichtige Projekte kurz vor der Fertigstellung ins Stocken gebracht. Entweder können Anlagen bei Kunden im Ausland nicht zu Ende montiert, nicht zur Inbetriebnahme bereitgestellt oder als bereits fertig installierte Anlagen nicht abgenommen werden, weil Mitarbeiter nicht ins Ausland reisen können. Auch bei der anschließenden Wartung waren häufig die eigenen Mitarbeiter eingesetzt. Vielfach bietet die Remote-Unterstützung einen alternativen Weg, um selbst „dabei“ zu sein und Anweisungen oder Erklärungen zu geben. Dies kann kombiniert werden mit lokaler Hilfe, wenn zum Beispiel die Inbetriebnahme durch den Kunden selbst oder vor Ort ansässige Dienstleister durchgeführt wird. Bei ihrer Mitwirkung aus der Ferne sollten Hersteller hierbei aber rechtliche Anforderungen beachten, von ergänzenden Vereinbarungen zur Inbetriebnahme im Vertrag bis hin zu arbeits-, wettbewerbs- und datenschutzrechtlichen Konsequenzen der Einbeziehung Dritter.
Worauf ist bei der Umsetzung zu achten?
1. Vertragsrecht
In den Projektverträgen ist regelmäßig die Abnahme unter Beteiligung beider Parteien vor Ort vereinbart. Will man davon abweichen, benötigt man eine spezielle Vereinbarung mit den Kunden. Zu achten ist dabei insbesondere auf Folgendes: Aus rechtlicher Sicht ist die Abnahme die Erklärung des Kunden, die Leistung des Auftragnehmers als vertragsgerecht anzuerkennen (§ 640 Abs. 1 S. 1 BGB). Davon zu unterscheiden sind dieser Abnahmeerklärung vorgelagerte Prüfungen und Tests sowie die Inbetriebnahme, welche in der Regel vom Auftragnehmer als Teil seiner Werkleistungen durchzuführen sind.