Digitale Werke in der Blockchain speichern: Hype um Non-Fungible Tokens
Heute versteigert RIMOWA vier sogenannte Non-Fungible Tokens (NFT) von Kunstwerken. Sie zeigen einen Tisch, einen Essenswagen, eine Lampe und ein Soundsystem. Der Erlös aus dem Verkauf wird an die Künstler und eine gemeinnützige Organisation gespendet, die sich für humanitäre Rechte einsetzt.
Bereits im März 2021 wurde ein digitales Kunstwerk als NFT für eine Rekordsumme von über 69 Mio. Euro verkauft. Der Künstler Beeple hatte über das Auktionshaus Christie´s das Kunstwerk „Everydays: The first 5000 days“ angeboten und versteigert. Der Käufer hat allerdings kein reales Bild erhalten, sondern eine digitale Grafikdatei mit einem Zertifikat, das in der #Blockchain hinterlegt ist.
Diese NFTs finden zunehmend Bedeutung bei realen Produkten. So hat beispielsweise der Schuhhersteller Sonra ein Schuhmodell mit Chips ausgestattet, die wiederum mit einem einzigartigen NFT in der Blockchain verbunden sind. Käufer des auf 200 Exemplare limitierten Schuhmodells können mit dem digitalen Zertifikat die Echtheit und Authentizität des Produkts feststellen und gegenüber Interessenten nachweisen.
Was ist ein NFT?
NFTs funktionieren im Grundsatz wie die besser bekannten Fungible Tokens wie beispielsweise Bitcoins oder sonstige Kryptowährungen. Die digitalen Zertifikate sind in der Blockchain hinterlegt und sind mit digitalen oder realen Produkten dauerhaft verbunden. Sie können grundsätzlich als Nachweiszertifikat für eine Vielzahl von Vermögenswerten fungieren.
Jeder NFT ist somit einmalig auf der Blockchain gespeichert. Aufgrund der Fälschungssicherheit der Blockchain-Technologie, sind die dort gespeicherten NFTs besonders vertrauenswürdig. Bei einem Weiterverkauf der Vermögenswerte samt NFT können in dem Zertifikat alle bisherigen Daten der Eigentümer des NFT gespeichert werden. So können auch nachträglich die Eigentümerwechsel festgestellt werden.
Welche Rechte hat der Eigentümer des NFT?
In rechtlicher Hinsicht stellen sich im Zusammenhang mit NFTs verschiedene Fragen: So bestehen urheberrechtliche Fragen insbesondere bei digitalen Vermögenswerten wie Kunstwerke oder Videos. Ein Erwerber kann grundsätzlich Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken vom jeweiligen Schöpfer erhalten. Der Umfang der Rechte, die der Eigentümer des NFT hat bzw. vom Schöpfer bekommen soll, ist in erster Linie vertraglich zwischen Schöpfer und Erwerber zu regeln. Hierbei besteht jegliche Form der Vertragsfreiheit: Schöpfer können ausschließliche oder nicht ausschließliche Rechte, territiorial begrenzte Rechte oder nur einzelne Nutzungsrechte (Bearbeitungsrechte oder das Recht der Wiedergabe) einräumen und übertragen. Diesbezüglich gibt es bisher keine einheitlichen (Muster-) Verträge für digitale Werke mit NFTs.
Ob neben dem digitalen Werk auch die Erschaffung eines NFT selbst dem Urheberrecht unterliegt, wird derzeit noch diskutiert. Gegen die Einordnung als urheberrechtliche Nutzungsart spricht, dass die Erschaffung eines NFT vom Wortlaut nicht unter die in § 15 UrhG genannten Nutzungsarten gefasst werden kann. Hieraus ergäbe sich die Frage, wie sich der Inhaber der Nutzungsrechte an dem digitalen Werk schützen kann, wenn ein Dritter ein weiteres NFT an dem Werk erstellen möchte.
Wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass die Erschaffung eines NFT eine urheberrechtliche Nutzungsart des digitalen Werks darstellt, wäre zu klären, wer dieses Nutzungsrecht innehat. Diese Frage wäre wiederum vertraglich zwischen dem Urheber und dem Erwerber zu regeln.
Datenschutz in der Blockchain
Die NFTs geben Aufschluss über den aktuellen und die bisherigen Eigentümer des jeweiligen Vermögenswerts. Diese Daten werden in den NFTs in Form von Hashtags pseudonymisiert gespeichert. Mithilfe von Analysetools können Transaktionen in der Blockchain auch von Dritten ausgewertet werden, sodass auch Dritte grundsätzlich die Möglichkeit hätten, die Daten in den NFTs einzusehen. Demnach sollten die datenschutzrechtlichen Anforderungen in den vertraglichen Regelungen berücksichtigt werden.
Sind NFTs Kryptowerte und unterliegen damit finanzrechtlichen Pflichten?
Aktuell wird die Frage diskutiert, ob NFTs als „Kryptowerte“ im Sinne des § 1 Abs. 11 Nr. 10 S. 4 KWG einzustufen sind.
In dem Zusammenhang ist insbesondere strittig, ob NFTs „Anlagezwecken dient und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann“. Eine Handelbarkeit erfordert eine gewisse Fungibilität des Vermögenswerts, die nach dem Begriff des NFT gerade nicht bestehen soll. Dagegen kann durchaus erwartet werden, dass bestimmte NFTs in erster Linie zum Handel aufgrund stetiger Wertsteigerung verwendet werden. Eine vergleichbare Diskussion besteht auch im Zusammenhang mit der ProspektVO.
Folge einer entsprechenden Einstufung als Kryptowert wäre, dass die Vermittlung von Investitionen in NFTs, aber auch der Eigenhandel mit NFTs einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedarf und ggf. eine Prospektpflicht vor dem erstmaligen Angebot besteht.
Darüber hinaus sind die zukünftigen Entwicklungen zu beobachten: Die Europäische Kommission hat angekündigt, eine Verordnung mit einheitlichen Regelungen für den Markt mit Kryptowährungen und -vermögenswerte („Markets in Crypto-Assets“ – MiCA) zu beschließen.