Matthias Klefisch ist seit 2022 Rechtsanwalt bei Oppenhoff. Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Trier mit Schwerpunkt im Insolvenz- und Unternehmensrecht promovierte er an der Universität zu Trier zum Dr. jur. Im Rahmen seines Referendariats absolvierte Matthias Klefisch unter anderem Stationen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Bereich Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und bei Freshfields Bruckhaus Deringer in Düsseldorf im Bereich Gesellschaftsrecht/M&A.
Dr. Matthias Klefisch
Insolvenzrecht und RestrukturierungMergers & Acquisitions
Schwerpunkte
Matthias Klefisch berät im Bereich Insolvenzrecht und Restrukturierung. Einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet die umfassende Beratung von Gläubigern innerhalb und außerhalb von komplexen und internationalen Insolvenzverfahren. Zudem berät Matthias Klefisch regelmäßig bei der Verfolgung bzw. Abwehr von Ansprüchen aus Geschäftsführerhaftung und Insolvenzanfechtung. Häufig begleitet er auf Verkäufer- und auf Investorenseite herausfordernde wie zeitkritische M&A-Prozesse in der Krise (Distressed M&A). Ferner berät Matthias Klefisch schuldnerische Unternehmen in (vorläufigen) Insolvenz- und Eigenverwaltungsverfahren. Er ist zudem zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte.
Beruflicher Werdegang
Dr. Matthias Klefisch
AssociateRechtsanwalt
Sprachen
Deutsch, Englisch
Konrad-Adenauer-Ufer 23
50668 Köln
T +49 (0) 221 2091 432
M +49 1512 6546 200
Artikel und Aufsätze
Keine Insolvenzanfechtung von auf Verständigung basierender Bußgelder („Air Berlin“) (OLG Braunschweig Urt. v. 28.12.2023 – 9 U 103/22)
EWiR v. 14.06.2024, Heft 24
Wahl des Versammlungsortes einer GmbH-Gesellschafterversammlung bei zerstrittenen Gesellschaftern in Pandemiezeiten
DER BETRIEB v. 21.08.2023, Nr. 34, S. 1977-1978 (gemeinsam mit Dr. Philipp Heinrichs)
Die Bestellung eines Notgeschäftsführers wegen unbekannter Erbenstellung
DER BETRIEB v. 05.12.2022, Nr. 49, S. 2909-2910 (gemeinsam mit Dr. Philipp Heinrichs)
Insolvenzanfechtung von rechtsgrundlos geleisteten Dividendenzahlungen auch gegenüber gutgläubigen Aktionären (OLG Frankfurt, Urt. v. 25.5.2022 – 4 U 310/19)
EWiR v. 25.11.2022, Heft 22, S. 694 (gemeinsam mit Dr. Nefail Berjasevic)
Keine Berücksichtigung finanzieller Absicherungen nach Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags bei der Berechnung des fiktiven Jahresfehlbetrags
DER BETRIEB v. 20.06.2022, Heft 25, S. 1505-1506 (gemeinsam Dr. Günter Seulen)