10,4 Mio. Euro Bußgeld: Unzulässige Videoüberwachung im Handel
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachen (LfD Niedersachsen) hat am 8. Januar 2021 bekanntgegeben, dass sie eine Geldbuße in Höhe von 10,4 Millionen Euro gegen die notebooksbilliger.de AG verhängt hat.
Das Unternehmen habe seine Mitarbeiter überwacht, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage vorgelegen habe. Das Bußgeld ist der bisher erste bekannt gewordene Anwendungsfall der Orientierungshilfe zur Videoüberwachung privater Stellen, die die Datenschutzkonferenz (DSK) im Juli letzten Jahres veröffentlicht hatte. Dort hatte die DSK gerade im Hinblick auf den Beschäftigtendatenschutz eine äußerst strikte Haltung eingenommen, die jedoch in weiten Teilen nicht gerichtlich bestätigt ist. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Bußgeld (in dieser Höhe) bestand haben wird.
Die notebooksbilliger.de AG hat nach eigenen Angaben bereits Widerspruch eingelegt und angekündigt, nötigenfalls gerichtlich gegen das Bußgeld vorzugehen.
Videoüberwachung bei der notebooksbilliger.de AG
Nach Angaben der LfD Niedersachsen hatten die durch die notebooksbilliger.de AG installierten Videokameras unter anderem Arbeitsplätze, Verkaufsräume, Lager und Aufenthaltsbereiche erfasst. Ziel der Überwachung sei es gewesen, Straftaten zu verhindern und aufzuklären sowie den Warenfluss in den Lagern nachzuverfolgen. Die Überwachung sei weder auf einen bestimmten Zeitraum, noch auf konkrete Beschäftigte beschränkt gewesen. Schließlich seien die Aufzeichnungen in vielen Fällen 60 Tage lang gespeichert worden.
LfD stützt sich auf strikte Orientierungshilfe der DSK
Die von der notebooksbilliger.de AG angeführten Zwecke der Videoüberwachung genügten nach Auffassung der LfD Niedersachen nicht, um diese zu rechtfertigen. Zur Verhinderung von Diebstählen müssten Unternehmen zunächst mildere Mittel prüfen.
Eine Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten sei nur rechtmäßig, wenn sich ein begründeter Verdacht gegen konkrete Personen richte. Nur wenn dies der Fall sei, könne es zulässig sein, diese zeitlich begrenzt mit Kameras zu überwachen. Eine Speicherung der Aufzeichnungen über einen Zeitraum von 60 Tagen sei deutlich länger als erforderlich.
Die Behörde übernimmt in ihrer Argumentation erwartungsgemäß den Standpunkt der DSK aus deren Orientierungshilfe zur Videoüberwachung. Dort wird im Hinblick auf die Überwachung von Arbeitnehmern mit Verweis auf § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG angenommen, dass eine Überwachung zur Aufdeckung von Straftaten nur im Fall eines konkreten Verdachts zulässig sein kann.
Im Hinblick auf die Speicherfrist ist nach der Orientierungshilfe regelmäßig lediglich eine Frist von 72 Stunden erforderlich, um festzustellen, dass ein relevantes Ereignis stattgefunden hat und die Löschung der relevanten Videosequenzen zu unterbinden.
Rechtslage bisher ungeklärt
Die Argumentation der LfD Niedersachsen ist jedoch in Literatur und Rechtsprechung keineswegs unumstritten:
Über die Fälle einer vorübergehenden Überwachung von Arbeitnehmern bei konkretem Verdacht einer Straftat (§ 26 Abs. 1 S. 2 BDSG) hinaus, können Verhaltens- und Leistungskontrollen von Arbeitnehmern – und damit prinzipiell auch eine Videoüberwachung – auf § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden. Auf der Grundlage dieser Vorschriften können solche Verhaltens- und Leistungskontrollen auf Basis einer Interessenabwägung zulässig sein. Die Grenze ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls dort erreicht, wo eine anlass- und lückenlose Vollkontrolle erfolgt, die eine Erstellung umfassender Bewegungs- und Leistungsprofile zulässt.
In bestimmten Fällen kann zurecht bezweifelt werden, ob die Videoüberwachung als lückenlose Vollkontrolle angesehen werden kann: etwa, wenn Videoaufnahmen nur im Fall eines konkreten und vorher definierten Anlasses ausgewertet und weitere technische und organisatorische Maßnahmen – insbesondere die verschlüsselte Speicherung und automatische Überschreibung nach Ablauf der definierten Speicherfrist – ergriffen und nur betroffene Videosequenzen eingesehen werden.
Abzuraten ist jedenfalls von flächendeckender Videoüberwachung, weil damit keine Rückzugsbereiche mehr verbleiben.
Die Ansicht der Aufsichtsbehörden zur maximal zulässigen Speicherfrist, widerspricht indes der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat in seinem Urteil vom 23. August 2018 (Az.: 2 AZR 133/18, Rn. 33) festgestellt, dass sogar Speicherfristen von mehreren Monaten zulässig sein können.
Berechnung des Bußgeldes
Die Höhe des Bußgelds richtet sich nach dem Konzept der DSK zur Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen (wir berichteten über die Errechnung von Bußgeldern in unserem Newsletter). Grundlage der Berechnung bildet der weltweite Konzernumsatz. Dies kann gerade bei großen Unternehmen zu sehr hohen Bußgeldern führen, selbst wenn der zugrundeliegende Datenschutzverstoß von der Aufsichtsbehörde als „leicht“ eingestuft wird.
Die Rechtsprechung hat sich wegen dieser Diskrepanz zwischen Verschulden und der Höhe von Bußgeldern gegenüber der neuen Bußgeldpraxis der Aufsichtsbehörden skeptisch gezeigt. Das LG Bonn hat mit Urteil vom 11. November 2020 (Az.: 29 OWi 1/20) ein Bußgeld in Höhe von 9,55 Mio. Euro, das der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gegen die 1&1 Telecom GmbH verhängt hatte, um ca. 90% auf 900.000 Euro herabgesetzt.
Es bleibt daher abzuwarten, ob die Aufsichtsbehörden auf Dauer an ihrem Bußgeldkonzept festhalten können oder eine Anpassung notwendig wird.
Empfehlungen für die Praxis
Der Fall zeigt, dass die Aufsichtsbehörden das Thema Videoüberwachung als besonders sensiblen Bereich wahrnehmen, gerade wenn Beschäftigte betroffen sind. Unternehmen sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, die bei ihnen eingesetzte Videoüberwachung auf die Vereinbarkeit mit dem Datenschutzrecht hin zu überprüfen. In vielen Fällen dürfte die Einhaltung der strengen Voraussetzungen der deutschen Aufsichtsbehörden schwierig sein. Hier gilt es, durch die Umsetzung maßgeschneiderter technischer- und organisatorischer Maßnahmen zu einer risikogerechten Lösung zu gelangen.